Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 326 (NJ DDR 1965, S. 326); setzen können, sich kritisch mit dem Verhalten ihres Kollegen auseinanderzusetzen und ihn zur freiwilligen Einhaltung seiner Unterhaltspflicht zu erziehen. Wie wenig Unterstützung die Kindesmutter im Betrieb des Verpflichteten fand, weil keine gesellschaftlichen Kräfte einbezogen worden waren, geht aus ihrem an das Gericht gerichteten Schreiben hervor, in dem es heißt: „Bitte Berufungsfrist verlängern. Mit 35 MDN kann ich nicht einverstanden sein. Der Betrieb hat sich auf meine Anfragen immer noch nicht geäußert.“ Die Einbeziehung zur Festigung der Unterhaltsmoral des Verpflichteten Die Mißachtung der Unterhaltspflicht ist zum Teil auf egoistisches Verhalten und mangelnde Bereitschaft des Verpflichteten zurückzuführen, dem Kind angemessenen Unterhalt zu zahlen. Häufig gehen Verletzungen der Unterhaltsverpflichtung mit Pflichtverletzungen auf anderen Gebieten einher, wie das folgende Beispiel zeigt: Ein Berliner Stadtbezirksgericht hat den unterhaltsverpflichteten F., der sich grundlos von seiner Familie trennte und nur unregelmäßig und in geringfügiger Höhe an seine Kinder Unterhalt zahlte, zu einem Unterhaltsbetrag verurteilt, der nicht einmal zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs ausreichte. Es war bekannt, daß F. undiszipliniert arbeitete, häufig die Arbeitsstellen wechselte und viel Alkohol trank. Gesellschaftliche Kräfte wurden nicht in das Verfahren einbezogen, obwohl sich das aus verschiedenen Gründen anbot. So hatte sich die Mietervollverwaltung mehrmals mit dem Verpflichteten auseinandergesetzt, weil er auch die Interessen der Hausbewohner nicht genügend achtete. Auch im Betrieb des Verpflichteten, mit dem sich der Betrieb der Kindesmutter in Verbindung gesetzt hatte, gab es bereits Anstrengungen, die auf eine Veränderung im Verhalten des Verpflichteten gerichtet waren. Das Stadtbezirksgericht hätte zum Zwecke stärkerer erzieherischer Einwirkung auf den Unterhaltsverpflichteten an die bereits eingeleiteten Maßnahmen anknüpfen können. Nicht selten ist der Schritt von der unter Zwang erbrachten Leistung zur freiwilligen Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung ein Prozeß, der sich günstig auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit, insbesondere auf die Festigung der Arbeitsmoral, auswirkt. Oftmals ist aber diese Entwicklung ohne die über das Gerichtsverfahren hinausgehende Hilfe und Unterstützung durch das Arbeitskollektiv oder andere gesellschaftliche Kräfte nicht denkbar. Das Gericht darf sich deshalb nicht mit einer Festsetzung und zwangsweisen Durchsetzung der Unterhaltsverpflichtung begnügen, sondern muß in geeigneten Fällen eine gesellschaftliche Erziehung zur Erfüllung der Unterhalts Verpflichtung einleiten oder bereits eingeleitete erzieherische Maßnahmen unterstützen Die Einbeziehung zur Beseitigung negativer Umstände Auch Umstände, die im betrieblichen Geschehen liegen oder im Verhalten von Mitgliedern des Arbeitskollektivs zu suchen sind, können einen Unterhaltskonflikt auslösen oder begünstigen. Dies zeigt das folgende Beispiel : Ein Facharbeiter war auf Grund von Unzulänglichkeiten in der Leitung des Betriebes mit einer wenig qualifizierten Tätigkeit beschäftigt worden, obwohl es nicht zuletzt im ökonomischen Interesse des Betriebes gelegen hätte, ihn entsprechend seinen Fähigkeiten einzusetzen. Sein wiederholtes Verlangen, ihn mit einer anderen Arbeit zu betrauen, wurde immer wieder abgetan. Er nahm sich vor, den Betrieb zu verlassen, gab dieses Vorhaben aber mit Rücksicht auf die wenig günstigen örtlichen Verhältnisse wieder auf. Indessen reichte sein Verdienst nicht, um seinen drei Kindern aus erster Ehe und seinen beiden Kindern aus der bestehenden Ehe angemessenen Unterhalt zu zahlen, da er auch seine kranke Ehefrau unterhalten mußte. Als er schließlich Abänderungsklage erhob, wurde seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe herabgesetzt, ohne daß mit Hilfe von Vertretern des Betriebes und des Arbeitsbereichs die für dieses Verlangen maßgeblichen Gründe festgestellt wurden. Anstatt den gesellschaftlichen Konflikt zu lösen, wurden hier lediglich seine Folgen von dem Verpflichteten und seiner Familie auf die Kinder aus erster Ehe verlagert. In einem anderen Fall führten vom Betrieb geduldete, durch Alkoholgenuß und Bummelantentum verursachte Verletzungen der Arbeitsdisziplin zu niedrigen Produktionsleistungen und geringem Einkommen des Verpflichteten. In seinem früheren Arbeitskollektiv hatte der Verpflichtete über viele Jahre seine Arbeitspflichten gut erfüllt und seine Familie ausreichend materiell versorgt. Erst als er in seinen neuen Arbeitsbereich überwechselte, ließen unter dem negativen Einfluß seiner neuen Mitarbeiter seine Arbeitsleistungen nach und verminderten sich auch die Mittel, die er seiner Familie zukommen ließ. Obwohl die Ehefrau, die alsbald die hierfür maßgeblichen Umstände erkannte, den Betriebsleiter bat, ihren Mann aus der neuen Brigade herauszunehmen, damit er wieder zu seinem gewohnten Verhalten zurückfinde, änderte sich nichts. Schließlich verließ der Verpflichtete, nachdem es wiederholt Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau gegeben hatte, seine Familie und kam auch seinen Unterhaltspflichten nicht mehr regelmäßig nach, so daß die Ehefrau für die Kinder auf Unterhaltsleistung klagen mußte. In das Unterhaltsverfahren wurden keine gesellschaftlichen Kräfte einbezogen. Erst als die Vollstreckung der Entscheidung anzuordnen war, wurde auf Hinweis des Sekretärs das Verfahren im Betrieb ausgewertet. Dabei wurden die wirklichen Gründe für den Konflikt aufgedeckt, und es begann eine klärende Auseinandersetzung. Die Einbeziehung zur künftigen Einkommensgestaltung In manchen Fällen ist es angebracht, Einfluß auf die künftige Einkommensgestaltung zu nehmen. Das ist vor allem dann geboten, wenn der Lebensbedarf des Kindes auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten nicht angemessen gedeckt werden kann, aber sowohl betriebliche als auch persönliche Voraussetzungen dafür bestehen, daß die Kräfte und Fähigkeiten des Verpflichteten entwickelt und genutzt werden können. Hier sollten Voraussetzungen für eine zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht mögliche, in Zukunft aber zu erwartende Einkommensverbesserung geschaffen werden, damit wenigstens in einem späteren Zeitabschnitt ein angemessener Lebensbedarf der Kinder durch die Unterhaltsleistungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils gesichert werden kann. Ist es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht möglich, ausreichend zur Sicherung eines angemessenen Lebensbedarfs der Kinder beizutragen, z. B. wenn er krank ist oder weitere Unterhaltsverpflichtungen hat, dann kann es nützlich oder gar erforderlich sein, daß die arbeitsfähige, aber keiner beruflichen Tätigkeit nachgehende sorgeberechtigte Mutter eine Arbeit aufnimmt bzw. ihre Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert, um eine qualifiziertere Arbeit zu verrichten. Die Gerichte sollten in solchen Fällen prüfen, wie mit Unterstützung durch gesellschaftliche Kräfte den Eltern bei der Qualifizierung und der Erzielung eines 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 326 (NJ DDR 1965, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 326 (NJ DDR 1965, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit im gesamten Verantwortungsbereich, vorrangig zur Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und zur zielgerichteten Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, und der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei sowie - die Strafprozeßordnung , besonders die, zu besitzen. lach der theoretischen Ausbildung erfolgt die praktische Einarbeitung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X