Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 325 (NJ DDR 1965, S. 325); den Kindern ist, sind die gesellschaftlichen Kräfte in der Lage, die dafür maßgeblichen Ursachen und Umstände aufzudecken und zu deren Überwindung beizutragen. Möglichkeiten zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Die Prüfung, ob gesellschaftliche Kräfte in Unterhaltsverfahren oder bei Unterhaltsfestlegungen einzubeziehen sind, ist vor allem dann angebracht, wenn Schwierigkeiten bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten auftreten, wenn dem Verpflichteten die richtige Einstellung zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen anerzogen werden muß, wenn negative Einflüsse Dritter zu beseitigen sind oder wenn auf die künftige Einkommensentwicklung Einfluß zu nehmen ist. Entscheidet sich das Gericht für die Einbeziehung, darin sind die jeweils geeigneten gesellschaftlichen Kräfte zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts, zur Aufdeckung und Überwindung der den Unterhaltskonflikten zugrunde liegenden Ursachen und Umstände heranzuziehen. Im allgemeinen ist. es zweckmäßig, wenn das Arbeitskollektiv des Verpflichteten mitwirkt. In bestimmten Fällen wird die Einbeziehung von Vertretern der Abteilung Arbeit angebracht sein, z. B. wenn es gilt, die Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu verhindern oder Schwierigkeiten bei der Qualifizierung oder beim Einsatz entsprechend den Fähigkeiten zu beseitigen. Vertreter des Frauenausschusses oder des DFD werden der sorgeberechtigten Mutter bei der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Qualifizierung helfen können. Die Kollektive sind mit dem Inhalt und Zweck des jeweiligen Verfahrens hinreichend vertraut zu machen. Zur sorgfältigen Anleitung der Kollektive können Schriftsätze ausreichend sein. Es können aber auch Schöffen mit dieser Aufgabe betraut werden und Rüdesprachen mit dem Kollektiv stattfinden. Die Einbeziehung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten Meist werden die Darlegungen der Parteien und ausführliche, exakte Lohnbescheinigungen genügen, um die Einkommensverhältnisse der Verpflichteten zutreffend beurteilen zu können. Bei einer Klage nach § 323 ZPO kann zwar mit Hilfe einer exakten Lohnbescheinigung festgestellt werden, ob sich die der Unterhaltsfestlegung zugrunde zu legenden Einkünfte wesentlich verringert haben. Diese Feststellung wird für sich allein jedoch nicht immer genügen. In einigen Fällen wird auch erforscht werden müssen, aus welchen Gründen sich das Einkommen verringert hat, weil sonst die Gefahr einer auf unvollkommener Grundlage beruhenden und deshalb unrichtigen Unterhaltsbemessung nicht ausgeschlossen ist. Dann ist es mitunter nur durch die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte möglich, die Gründe für das Schwanken oder die Minderung des Einkommens exakt festzustellen. Das Oberste Gericht hat in der Sache 1 ZzF 32/64 das Bezirksgericht Suhl kritisieren müssen, weil es dem Verlangen des Unterhaltsverpflichteten auf Herabsetzung des im Scheidungstermin festgelegten Unterhalts stattgegeben hatte, ohne hinreichend geklärt zu haben, auf welchen Umständen die erhebliche Einkommensminderung beruhte. Das Oberste Gericht hat dazu ausgeführt: „Auch in Unterhaltsprozessen muß in geeigneten Fällen versucht werden, mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte eine solche Lösung zu sichern, die den Bedürfnissen des Berechtigten und den wirtschaftlichen sowie persönlichen Verhältnissen des Verpflichteten am besten gerecht wird.“ Bei dem Unterhaltsverpflichteten dieses Verfahrens handelte es sich um einen jener Bürger, die im Eheverfahren feierlich versprechen, auch in Zukunft ihre Unterhaltsverpflichtung gewissenhaft zu erfüllen, aber schon nach kurzer Zeit eine Abänderungsklage erheben. Ob ihrem Verlangen stattgegeben werden darf, hängt vom Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung ab, wobei gegebenenfalls unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zu erörtern und zu klären ist, ob die für die Einkommensminderung maßgeblichen Umstände auf dem persönlichen Verhalten des Verpflichteten beruhen oder welche anderen Gründe hierfür vorliegen. Die Hilfe gesellschaftlicher Kräfte sollte dann in Anspruch genommen werden, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Unterhaltsverpflichtete mit dem Einsatz seiner Kräfte und Fähigkeiten in einer zu mißbilligenden Weise zurückhält, und wenn es gilt, unter Berücksichtigung aller Umstände dasjenige Einkommen zu ermitteln und der Festsetzung zugrunde zu legen, das der Verpflichtete haben würde, wenn er seine Kräfte und Fähigkeiten in der gebotenen Weise voll einsetzte. Gibt es Anhaltspunkte dafür, daß der Unterhaltsverpflichtete außer den Einkünften aus seiner Tätigkeit im Betrieb noch weiteres Einkommen hat oder daß ihm eine weitere Vergütung zustehen würde, dann können gesellschaftliche Kräfte ebenfalls zur Feststellung des tatsächlichen Nettoeinkommens beitragen. So können sie z. B. klären, welches Ausmaß die Hilfe hat, die ein Unterhaltsverpflichteter in der Wirtschaft seiner Eltern oder Schwiegereltern leistet. Sofern die Unterstützung über nicht vergütungswürdige Gefälligkeiten zwischen Verwandten hiriausgeht, ist nach Berücksichtigung aller Umstände die übliche Vergütung als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte kann auch angebracht sein, wenn die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten nur vorübergehend niedrig sind, ein künftiges höheres Einkommen aber mit Sicherheit erwartet werden kann. Eine gröblich unrichtige Entscheidung traf ein Berliner Stadtbezirksgericht, das einen Unterhaltsbetrag von monatlich nur 35 MDN festsetzte, obwohl der Verpflichtete nur kurze Zeit später höhere Einkünfte erwarten konnte. Der Verpflichtete hatte als Kraftfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von 700 MDN gehabt. Nach einer längeren Strafverbüßung war er in seiner alten Arbeitsstelle wieder eingestellt worden. Die von ihm im Unterhaltsverfahren vorgelegte Lohnbescheinigung wies aus, daß er als Transportarbeiter monatlich 260 MDN verdiente. Das Gericht begnügte sich mit dieser Lohnbescheinigung, obwohl die Kindesmutter darlegte, daß der Verpflichtete bald wieder als Kraftfahrer arbeiten würde, und darauf hinwies, daß er aber auch als Transportarbeiter mehr als 260 MDN verdiene. Im späteren Abänderungsverfahren stellte sich heraus, daß die Lohnbescheinigung nur den Tarifgrundlohn berücksichtigt hatte, während der Verpflichtete schon zur Zeit der ersten Unterhaltsfestlegung ein monatliches Nettoeinkommen von über 500 MDN hatte. Außerdem war er bald wieder als Kraftfahrer eingestellt worden. Das zweite Unterhaitsverfahren und die zeitweilige Benachteiligung des Kindes wären vermieden worden, wenn das Gericht die tatsächlichen Arbeitseinkünfte und die künftige Einkommensgestaltung exakt festge-stellt und hierbei auf Vertreter aus dem Arbeitskollektiv des Verpflichteten, der Abteilung Arbeit und der Lohnbuchhaltung des Betriebes zurückgegriffen hätte. Das Gericht hätte das Arbeitskollektiv in die Lage ver- 325;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 325 (NJ DDR 1965, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 325 (NJ DDR 1965, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, möglich. Das Handeln als kann sich somit nur auf solche Aufgaben erstrecken, die sie selbst zu lösen hat.

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