Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 314

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 314 (NJ DDR 1965, S. 314); gesellschaftlicher Kräfte hauptsächlich von der Stellungnahme der Parteien dazu abhängen. Dies sei auch für den Erfolg erzieherischer Einwirkung durch gesellschaftliche Kräfte wesentlich. Auf alle Fälle liege die Grenze dort, wo Persönlichkeitsrechte eines Beteiligten gefährdet werden. Werde diese Grenze überschritten, dann trete als Folge nicht die Eheerhaltung, sondern die Ehezerrüttung ein. Ein weiteres Kriterium müsse die Ursache der Ehezerrüttung sein. Erfahrungsgemäß sei es nicht sinnvoll, gesellschaftliche Kräfte einzubeziehen, wenn eheliche Untreue die Ursache des.Scheidungsbegehrens sei Schließlich müsse auch immer sorgsam geprüft werden, welche gesellschaftlichen Kräfte in das Verfahren ein'bezogen werden sollen. Die von Wolff aufgeworfenen Fragen werden vom Beschluß des Plenums dadurch beantwortet, daß er vor jedem Schematismus bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte warnt und ausdrücklich darauf hinweist, daß auf die Besonderheiten des ehelichen Lebens mit notwendigem Taktgefühl Rücksicht zu nehmen ist. Trotzdem steht der Beschluß auf dem Standpunkt, daß die Möglichkeiten der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in dazu geeignete Familienverfahren noch nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Eine prozessuale Frage, die sich aus der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte ergibt, warf amt. Bezirksgerichtsdirektor Ar way (Suhl) auf: die Frage nämlich, in welcher Weise die Vernehmung der Vertreter von Kollektiven geschehen solle. In Suhl würden diese Vertreter in vielen Fällen als Zeugen vernommen. Der 1. Stellvertreter des Ministers der Justiz, Ranke, legte dar, daß der Kollektivvertreter in Ehesachen zwei Hauptaufgaben habe: a) Tatsachen zu vermitteln, die ihm bzw. dem Kollektiv bekannt sind; b) Auffassungen und Gedanken des Kollektivs vorzutragen, die zur Beseitigung des Ehekonflikts beitragen können. Hier dürften keine prozessualen Hindernisse für das Wirksamwerden gesellschaftlicher Kräfte errichtet werden. Präsident Dr. T o e p 1 i t z wies im Schlußwort darauf hin, daß es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, den Vertreter des Kollektivs generell als Zeugen zu vernehmen; eine analoge Anwendung des Rechtspflegeerlasses komme nicht in Betracht. Der Beschluß spricht deshalb im Unterschied zur Vernehmung von Zeugen davon, daß der Kollektivvertreter gehört wird. Wenn der Kollektivvertreter aber über Tatsachen aus-sagen soll, dann kann er natürlich als Zeuge in Betracht kommen. Für die Arbeit der Ehe- und Familienberatungsstellen wie sie nach § 4 Abs. 2 des FGB-Entwurfs vorgesehen ist gab es in der Diskussion auf dem Plenum zahlreiche Anregungen. Besonderes Interesse fand der Beitrag von Frau Prof. Dr. A r e s i n (Universitäts-Frauenklinik Leipzig), in dem an Hand der Erfahrungen der Sexualberatung in Leipzig einige medizinische Ursachen für Ehekonflikte verallgemeinert wurden4. Das Bezirksgericht Leipzig hat wie Oberrichter H e j h a 1 ergänzte einen guten Kontakt zur Universitäts-Frauenklinik. In verschiedenen Fällen haben Gerichte die Parteien zur Sexualberatungsstelle geschickt, wenn sich aus dem Verfahren Anhaltspunkte dafür ergaben, daß dem Ehekonflikt solche medizinischen Ursachen zugrunde lagen. Auch Chefarzt Dr. Hesse (Weimar) beschäftigte sich mit den Aufgaben der Eheberatungsstellen, die er in der Aufklärung über Beseitigung der Unfruchtbarkeit und Empfängnisverhütung, über Behebung sexueller Störungen und Schwierigkeiten sowie in der Beratung bei Erscheinungen einer Ehezerrüttung sieht. Hesse wandte sich vor allem an die Standesämter und emp- 4 Die überarbeitete Fassung des Beitrags ist in diesem Heft veröffentlicht. fahl ihnen, mit den Eheberatungsstellen und den Gerichten Verbindung aufzunehmen, um eine größere Stabilität der Ehen zu erreichen. Es sei unbefriedigend, daß die Standesämter den oftmals leichtfertigen Entschluß junger Menschen, zu heiraten, ohne jede Prüfung akzeptieren und eine Ehe schließen, aus der sich bald beide Partner wieder zu befreien suchen. Um das zu verhindern, sollten die Heiratskandidaten vor der Eheschließung nach gemeinsamen oder einander ergänzenden Interessen, nach ihren Ansichten über das Wesen der Ehe, nach ihren Vorstellungen über die Zukunft, nach ihrer Berufsausbildung und nach ihren sozialen Verhältnissen befragt und darüber auch entsprechend beraten werden. Es müsse ferner darauf hingewirkt werden, daß die Eltern ihre Kinder besser auf die Ehe vorbereiten und ihnen das Gefühl der Einsamkeit nehmen, das sie häufig in eine Ehe treibt, zu deren Gründung die Voraussetzungen fehlen. Die Möglichkeit, diese interessanten Anregungen zu verwirklichen, insbesondere die Funktion der Standesämter, bedarf sicher noch einer weiteren Diskussion. Uber Bildung. Zusammensetzung, Aufbau und Arbeitsweise von Eheberatungsstellen berichteten ferner Bezirksbürgermeister Goldberg (Stadtbezirk Berlin-Mitte) und Oberrichterin D i e r 1 (BG Halle)5. Im Schlußwort faßte der Präsident des Obersten Gerichts das Ergebnis der Aussprache zusammen und nahm zu einzelnen Vorschlägen Stellung. Danach stimmte das Plenum dem vorgelegten Beschlußentwurf einstimmig zu. ' * Zu Beginn des ersten Beratungstages hatte Präsident Dr. T o e p 1 i t z den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Durchsetzung der Festlegungen der 4. Plenartagung zur Bekämpfung der Kriminalität und von Arbeitsrechtsverletzungen im Bereich des sozialistischen Binnenhandels vorgetragen6. Der Bericht legt dar, daß die 4. Plenartagung in der Öffentlichkeit lebhafte Resonanz fand. Die Analysen und Schlußfolgerungen wurden im Ministerium für Handel und Versorgung, im Verband Deutscher Konsumgenossenschaften, in der Hauptdirektion der HO und im Zentralvorstand der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß ausgewertet. Zum Teil wurden von diesen Organen bereits konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Leitungstätigkeit und zur Unterstützung des Kampfes gegen Rechtsverletzungen festgelegt. Einige Bezirksgerichte haben auf der Grundlage der Ergebnisse der Plenartagung den Stand der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Handels in ihrem Bezirk analysiert und selbst im Plenum über die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit beraten.’ Dabei wurde eine engere Verbindung mit den Ständigen Kommissionen für Handel und Versorgung der Volksvertretungen, mit HO-Beiräten und Konsum-Verkaufsstellenausschüssen sowie mit der Gewerkschaft hergestellt. Von den Rechtsfragen, die auf dem 4. Plenum aufgeworfen und diskutiert worden waren, sind bereits einige geklärt worden. So liegen zur Strafbarkeit von sog. Borggeschäften und von Trinkgeldentnahmen grundsätzliche Entscheidungen des Obersten Gerichts vor.7 Eine erste Entscheidung zum Merkmal „erhöhte Gefährdung“ beim schweren Fall des § 30 StEG wird dem-] 5 Ein Auszug aus dem Diskussionsbeitrag von Dierl ist in diesem Heft veröffentlicht. 6 Vgl. den Bericht über die 4. Plenartagung in NJ 1965 S. 45 ff.t vgl. ferner die Beiträge in Heft 22/64, das der Vorbereitung der 4. Plenartagung gewidmet war. 7 Vgl. OG, Urt. vom 4. Januar 1965 - 4 Ust 32/64 - NJ 1965 5. 296 ff. und Urt. vom 14. Januar 1965 4 Zst 11/64 - NJ 1965 S. 298 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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