Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 310 (NJ DDR 1965, S. 310); zur Festigung der Ehen, vor allem der jungen Ehen, und im Interesse der minderjährigen Kinder, welche durch die Scheidung ihr Elternhaus verlieren, überwunden werden müssen. Die in Vorbereitung der 5. Plenartagung durchgeführten Untersuchungen sowie die Auswertung von Plenartagungen der Bezirksgerichte haben zu folgendem Ergebnis geführt: Nach den in den Gerichtsverfahren getroffenen Feststellungen werden Ehen vor allem wegen Untreue der Ehegatten, übermäßigen Alkoholgenusses des Mannes und bei jungen Eheleuten aus Umständen, die ihre Ursachen in übereilter Eheschließung haben, geschieden. Da jedoch in den Eheverfahren teilweise die Sachaufklärung dadurch erschwert wird, daß die Parteien nicht immer alle wesentlichen Umstände der Ehezerrüttung vortragen und die Gerichte auch nicht in jedem Verfahren ihrer Aufklärungspflicht ausreichend nachkom-men, lassen sich aus den im Urteil festgestellten Scheidungsgründen nicht immer verläßliche Schlüsse über die wahren Gründe und tieferen Ursachen der Scheidungen ziehen. Hieraus ergibt sich für die Gerichte die Verpflichtung, alle für die Feststellung der wirklichen Ehesituation maßgeblichen Umstände gründlich zu erforschen. Das gesamte Untersuchungsmaterial hat ergeben, daß die Gerichte zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf Ehescheidung nur beschränkte Möglichkeiten für die Erhaltung und Festigung der Ehen haben. Oft ist bereits eine Ehesituation eingetreten, die für eine erzieherische Einflußnahme nur noch wenig Raum läßt. Diese Tatsache entbindet die Gerichte jedoch nicht von der Pflicht, in jedem Verfahren zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten zur Erhaltung der Ehe bestehen. Hieraus ergibt sich aber auch, daß der vorbeugenden Tätigkeit der Rechtspflegeorgane außerhalb des Eheverfahrens große Bedeutung zukommt. Die Entwicklung und Festigung der Ehe- und Familienbeziehungen durch eine umfassende aufklärende, erzieherische und vorbeugende Tätigkeit muß Aufgabe der gesamten Gesellschaft sein, wobei die Rechtspflegeorgane von ihrer Aufgabenstellung aus mitzuwirken haben. Hiervon ausgehend beschließt das Plenum des Obersten Gerichts: 1. Bei Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Eheverfahren ist jeder Schematismus zu vermeiden und auf die Besonderheiten des ehelichen Lebens mit notwendigem Taktgefühl Rücksicht zu nehmen. Geeignet sind insbesondere solche Verfahren, in denen äußere Faktoren sich störend auf das Eheleben auswirken, z. B. ungünstige Einflußnahme dritter Personen auf das eheliche Geschehen, ungünstige Arbeits- oder Wohnverhältnisse, Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Kinder. Möglichkeiten zur Nutzung der Kraft des Kollektivs können auch gegeben sein, wenn Ehegatten z. B. durch Alkoholmißbrauch, gewalttätiges Verhalten oder Verletzung der ehelichen Treuepflicht der sozialistischen Moral zuwiderhandeln. Kaum geeignet sind solche Verfahren, in denen bereits eine weitreichende Entfremdung der Ehegatten, z. B. durch jahrelange Differenzen oder langdauerndes gewolltes Getrenntleben, eingetreten ist. In jedem Verfahren ist unter aktiver Mitwirkung der Schöffen sorgfältig zu prüfen, ob und welche Maßnahmen der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte möglich und notwendig sind. Die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte ist dann sinnvoll, wenn sie geeignet sein könnte, a) der Klärung des Sachverhalts und der Ursachenforschung sowie der Information des Gerichts über be- reits erfolgte Bemühungen solcher Kräfte zur Aussöhnung der Parteien zu dienen, b) zur Beseitigung ehezerstörender Faktoren und damit zur Überwindung der zwischen den Parteien einge- tretenen Spannungen beizutragen, c) der Erziehung der Ehegatten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Kindern und der Gesellschaft zu nützen. 2. Neben gesellschaftlichen Kräften aus dem Arbeitsund Lebensbereich der Ehegatten können auch die örtlichen Staatsorgane, insbesondere die Abteilungen Volksbildung sowie Gesundheits- und Wohnungswesen, die Leitungen der Betriebe und sonstiger Einrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen in geeigneter W'eise zur Überwindung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen aufgetretener Ehestörungen zur Mithilfe herangezogen werden. 3. Die Rechtsauskunftstätigkeit der Kreisgerichte bietet gute Möglichkeiten, eheerhaltend zu wirken. Da noch keine Klage anhängig ist, bedarf ein beabsichtigtes Tätigwerden des Gerichts der Zustimmung des ratsuchenden Ehepartners. Durch qualifizierte Mitarbeiter des Gerichts oder durch Schöffen, die sorgfältig auszuwählen und anzuleiten sind, können Aussprachen mit den Ehegatten geführt werden. Gegebenenfalls sind sie auch an bestehende Eheberatungstellen zu verweisen. Die selbständige Eheberatung durch Schöffenkollektive und Einzelschöffen im Betrieb oder im Wohngebiet ist durch die Gerichte durch gute Anleitung sowie regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu unterstützen. 4. Beabsichtigt ein Ehegatte, die Scheidungsklage einzureichen, und lassen seine Erklärungen darauf schließen, daß keine Aussöhnungsbereitschaft besteht, ist die Klage aufzunebmen. Falls der Antragsteller zu einem Aussöhnungsversuch vor Klageinreichung bereit ist, hat das Gericht entsprechend der Lage des Falles die nötige Hilfe zur Erhaltung der Ehe zu geben, die in der Rege! in der Aussprache eines Richters mit beiden Ehepartnern bestehen wird. Die Klagschrift soll eine zusammenhängende Darstellung des gesamten Eheablaufs, die Umstände und Ursachen der Ehestörungen, ausreichende Beweisangebote und auch die Bemühungen enthalten, die gegebenenfalls bereits zur Aussöhnung der Parteien unternommen wurden. Bei Zustellung der Klage ist in geeigneter Weise durch Hervorhebung im Ladungsformular oder auch durch besonderes Hinweisschreiben dafür Sorge zu tragen, daß sich der verklagte Ehegatte noch vor der vorbereitenden Verhandlung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich zum Klag Vorbringen erklärt. 5. Zwischen Klagerhebung und vorbereitender Verhandlung, deren Inhalt zusammen mit den Schöffen eingehend zu erörtern ist, sind keine besonderen Aussprachen mit den Parteien allein oder unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zu führen, da der erste Termin dazu bestimmt ist, die Aussöhnung der Parteien zu versuchen. Deshalb muß für die vorbereitende Verhandlung ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um eine gründliche Aussprache mit den Eheleuten führen zu können und überdies bei Scheitern des Aussöhnungsversuches die Möglichkeit zu haben, die Maßnahmen gründlich vorzubereiten, die vor dem oder im streitigen Termin zur Sachaufklärung und zur erzieherischen Einflußnahme auf die Parteien notwendig sind. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist zu prüfen, ob zur vorbereitenden Verhandlung gesellschaftliche Kräfte hinzuzuziehen oder Zeugen zu laden sind. Die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte kann dann zweckmäßig sein, wenn sie sich bereits um die Erhaltung der Ehe bemüht haben und ihre Mit- 310;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 310 (NJ DDR 1965, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 310 (NJ DDR 1965, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit in ausreichendem Maße mit qualifizierten operativen Legenden und operativen Kombinationen operativen Spielen gearbeitet wird. Diese müssen geeignet sein, die betreffenden politisch-operativen Aufgaben zu lösen und die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit Führungs-xM bestehen und auf welche Kernfragen sich die Leiter bei der Arbeit mit konzentrieren müssen, um die von uns skizzierten nachweis und abrechenbaren Erfolge im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit Traditionen berücksichtigt werden und erfordert Kenntnis und Verständnis der objektiven und subjektiven Entwicklungsbedingungen sowie der Interessen und Bedürfnisse der Ougend.

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