Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 308

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 308 (NJ DDR 1965, S. 308); zur Festigung der Ehen, vor allem der jungen Ehen, hieraus erzielten Erlös sind Auskünfte vom Vorstand der LPG, dem Rat der Gemeinde und der VdgB einzuholen. Auch ist der Eigenverbrauch des Unterhaltsverpflichteten an Erzeugnissen aus seiner Wirtschaft zu berücksichtigen. Vom Gesamteinkommen sind außer Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auch die Betriebskosten für die individuelle Wirtschaft abzusetzen. Dabei ist darauf zu achten, daß Naturalien, die der Genossenschaftsbauer von der LPG erhalten hat und die er in seiner Wirtschaft als Futter oder für andere Zwecke der Produktion verwendet, nur beim Betriebsergebnis der individuellen Wirtschaft zu berücksichtigen sind. B. Handwerker, die Produktionsgenossenschaften angehören, erhalten für ihre Arbeit eine laufende Vergütung, für deren Bemessung in der Regel tarifliche Bestimmungen sinngemäß angewendet werden. Außerdem sind sie an der jährlichen Gewinnverteilung beteiligt. Beide Bezüge sind für die Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen, so daß sich die Verdienstbescheinigung auch auf den Gewinnanteil zu erstrecken hat (OG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - 1 ZzF 27/64 -NJ 1965 S. 88). Über das Einkommen der Einzelhandwerker, die normativ besteuert werden, ist Auskunft bei der Handwerkskammer einzuholen oder wenn erforderlich ein Gutachten von einem Büro für Wirtschaftsprüfung zusätzlich beizuziehen. C. Der Reingewinn buchhaltungspflichtiger Gewerbe-und Handwerksbetriebe ist bei der Unterabteilung Abgaben der Räte der Kreise zu erfragen. In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, ein Büro für Wirtschaftsprüfung zusätzlich mit der Einkommensermittlung zu beauftragen. Entsprechend ist hinsichtlich der Einkünfte freischaffend Tätiger zu verfahren. Ihre persönliche Vernehmung kann ebenfalls zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse beitragen. Von diesen Regeln soll nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgewichen werden. 5. a) Das Einkommen des sorgeberechtigten Elternteils, das zur Einschätzung der wirtschaftlichen Gesamtlage aller Prozeßbeteiligten mit festgestellt und im Urteil oder Vergleich angeführt werden sollte, ist nur in den Ausnahmefällen nach diesen Grundsätzen zu ermitteln, wenn eine Ermäßigung des Beitrages des Unterhaltsverpflichteten unter den Normalsatz in Betracht kommt (Abschn. I dieser Richtlinie). Andernfalls reicht eine einfache Bescheinigung über Brutto- und Nettoeinkommen der letzten vier Monate aus. b) Aus der Unterhaltsentscheidung oder -Vereinbarung muß einwandfrei ersichtlich sein, welches Gesamtnettoeinkommen der Verpflichtete hat, welche Bezüge nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden und von welchem anrechnungsfähigen Nettoeinkommen bei der Unterhaltsfestsetzung ausgegangen worden ist. Hierdurch gewinnt das Urteil oder der Vergleich an Überzeugungskraft und bildet zugleich eine einwandfreie Grundlage für mögliche spätere Abänderungsklagen. IV Grundsätze für die Berücksichtigung der in der Person des Kindes liegenden Umstände Es ist notwendig und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, bei Vorliegen gleicher wirtschaftlicher Verhältnisse der Verpflichteten und demzufolge gleichen Bedarfs der Berechtigten auch gleiche Unterhaltssätze festzulegen. Im allgemeinen ist also von einem einheitlichen Unterhaltsbedarf der Kinder auszugehen, deren Eltern unter gleichartigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die Art der Lebens- führung, wie sie sich nach individueller Auffassung" gestaltet, ist unberücksichtigt zu lassen. 1. Der Unterhaltsbedarf ist bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder nicht gleichbleibend, sondern wird mit zunehmendem Alter größer. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres nähert er sich dem Unterhaltsbedarf Erwachsener. Die Deckung dieses altersmäßig bedingten höheren Bedarfs ist nicht in der gebotenen Weise gesichert, wenn entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts (Urteil vom 14. April 1959 1 ZzF 10/59 NJ 1959 S. 718) von vornherein für die gesamte Zeit der Unterhaltsverpflichtung gleichbleibende Unterhaltsbeträge festgelegt werden. Deshalb wird die bisher vertretene Auffassung des Obersten Gerichts, gleichbleibende undifferenzierte Unterhaltsbeträge von Geburt bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit festzulegen, aufgegeben. Gleichwohl wird an dem der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts innewohnenden Gedanken, von vornherein endgültige, einfache und leicht verständliche Regelungen zu treffen, festgehalten. So wird auf eine nach mehreren Lebensabschnitten orientierte Differenzierung verzichtet und lediglich eine einmalige Staffelung vorgesehen. Die Festsetzung der Unterhaltsbeträge ist zweckmäßigerweise nach zwei Altersgruppen zu staffeln, und zwar bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und vom 13. Lebensjahr bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit. In den Urteilen und Vereinbarungen sind von vornherein soweit erforderlich unterschiedliche Beträge festzulegen, um allein auf höheres Alter der Berechtigten gestützte Abänderungsklagen zu vermeiden. Ändern sich die Verhältnisse aus anderen Gründen im Sinne des § 323 ZPO, so sind im Falle der Abänderungsklage die Unterhaltsbeträge entsprechend dem Prinzip der Staffelung neu festzusetzen. 2. Außer dieser altersmäßigen Staffelung kann es in Einzelfällen andere Umstände geben, die eine weitergehende Differenzierung rechtfertigen. Sie kann sich aus der Ausbildung, Erziehung oder Gesunderhaltung der Kinder ergeben. 3. Haben unterhaltsberechtigte Kinder eigene Einkünfte, können sie unter bestimmten Voraussetzungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfes beitragen. Es ist aber zu berücksichtigen, daß sie sich auf die Ausübung einer eigenverantwortlichen beruflichen Arbeit vorbereiten, um eine gesicherte wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, und sich dadurch ihr Lebensbedarf nicht unwesentlich erhöht. Inwieweit neben den Einkünften der Berechtigten zur Deckung ihres gesamten Lebensbedarfs noch Unterhaltsleistungen der Eltern erforderlich sind, richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verpflichteten, weil von ihnen auch in diesen Fällen die Höhe des Lebensbedarfs der Kinder mit bestimmt wird. Über die Leistung eines Unterhaltsbeitrages ist daher unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände von Fall zu Fall differenziert zu entscheiden. Dabei ist darauf zu achten, daß geringe Einkünfte, wie sie z. B. Schüler der oberen Klassen der polytechnischen und erweiterten Oberschule nach der Verordnung vom 3. November 1964 über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der be-ruflichenAusbildung (GBl. II S. 887) erhaltenden Be-j-echtigten insgesamt oder doch zum wesentlichen Teil verbleiben müssen und auf die Unterhaltssätze nur ausnahmsweise Einfluß haben können. Haben jedoch die Unterhaltsberechtigten, insbesondere Studenten und Lehrlinge, höhere Bezüge, so sind sie je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verpflichteten als wirtschaftlich selbständig anzusehen oder können nur einen angemessenen Urrterhaltszuschuß verlangen. An der bisherigen Rechtsauffassung des Obersten Gerichts, nach der ein Student mit einem Mindeststipendium von 130 MDN grundsätzlich als 308;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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