Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 304 (NJ DDR 1965, S. 304); §§ 296, 347 Abs. 1, 350 StPO. Der Beschluß, durch den gern. § 347 Abs. 1 StPO die Vollstreckung der bedingt ausgesetzten Reststrafe angeordnet wird, ist durch Beschwerde anfechtbar, über die nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. BG Rostock, Beseht, vom 9. November 1964 BSR 109/64. Durch Beschluß ordnete das Kreisgericht gern. § 347 Abs. 1 StPO die Vollstreckung einer gern. § 346 StPO bedingt ausgesetzten Reststrafe an, da der Verurteilte die in ihn gesetzten' Erwartungen nicht erfüllt habe. Diesen Beschluß erklärte das Kreisgericht durch Beschwerde für anfechtbar. Der Verurteilte legte Beschwerde ein, die zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Aus den Gründen: Der Senat. hatte zunächst zu prüfen, ob die vom Verurteilten eingelegte Beschwerde zulässig war. Das konnte nicht allein deshalb bejaht werden, weil das Kreisgericht die Beschwerde für zulässig erklärt hatte. Für den Fall, daß ein Rechtsmittel ausdrücklich durch das Gesetz ausgeschlossen ist, wäre auch eine fehlerhafte Belehrung nicht geeignet, die gesetzliche Regelung zu ändern. Das Kreisgericht hat nicht erklärt, warum es von der bisherigen Rechtsprechung abweichen will. Die bisherige Rechtsprechung geht nämlich davon aus, daß dem Verurteilten ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Vollstreckung der bedingt ausgesetzten Reststrafe nicht zusteht, weil er weder ein Antrags- noch ein Beschwerderecht bei Gewährung bzw. Nichtgewährung bedingter Strafaussetzung (§ 346 StPO) habe*. Sicherlich ist es ausschließlich die Aufgabe der verantwortlichen staatlichen Organe, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer bedingten Strafaussetzung gern. § 346 StPO vorliegen oder nicht. Das trifft jedoch nach Auffassung des Senats unter den gegenwärtigen Bedingungen der weiteren Entwicklung unserer Rechtspflege nicht mehr für den Widerruf der bedingten Strafaussetzung zu. Es würde dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht entsprechen, wenn eventuell fehlerhafte Beschlüsse der Kreisgerichte gern. § 347 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO nur durch die Beschwerde des Staatsanwalts zugunsten des Verurteilten bzw. durch die Kassation angefochten werden können. Diesen Gesichtspunkten steht auch die gesetzliche Regelung nicht entgegen. Nach § 296 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten in Verfahren erster Instanz erlassenen Beschlüsse zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich der Anfechtung entzogen sind. Letzteres ist nicht der Fall. Schließlich ist die Beschwerdemöglichkeit auch gegen diese Beschlüsse unter dem Gesichtspunkt der im Staatsratserlaß festgelegten Aufgaben und der Arbeitsweise des Bezirksgerichts zu bejahen, insbesondere damit das Bezirksgericht seiner Anleitungspflicht gegenüber den Kreisgerichten gerecht wird und einen ständigen Überblick über die Rechtsprechung hat. r Aus den vorstehenden Gründen hat der Senat entgegen der bisherigen Rechtsprechung das Beschwerderecht des Verurteilten gegen einen Beschluß, durch den die Vollstreckung der bedingt ausgesetzten Reststrafe angeordnet wurde, bejaht. Dabei befindet er sich in Überein- Vgl. hierzu auch den Beitrag von Troch in NJ 1965 S. 175. -D. Red. Stimmung mit der Auffassung des Staatsanwalts des Bezirks, dessen Vertreter in der Verhandlung vor dem Senat die gleiche Meinung vertrat. Der Senat vertritt aber auch die Auffassung, daß Beschlüsse im Stadium der Vollstreckung nach mündlicher Verhandlung ergehen können. Mit Ausnahme der Fälle, in denen wegen einer erneuten Straftat die bedingt ausgesetzte Reststrafe widerrufen wird, hält der Senat die mündliche Verhandlung vor Erlaß des Beschlusses sogar für notwendig. Nach dem Rechtspflegeerlaß sind die Gerichte verpflichtet, die gesellschaftlichen Kräfte stärker in die Lösung der Aufgaben der Rechtspflege einzubeziehen und die Arbeit mit den Menschen, die straffällig geworden sind, zu verbessern. Das kommt u. a. auch deutlich in § 1 Abs. 2 StEG zum Ausdruck, wonach Beschlüsse über die Vollstreckung einer in Verbindung mit der Arbeitsplatzbindung bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erst nach mündlicher Verhandlung zu erlassen sind. Eine weitere Maßnahme auf diesem Gebiet ist die gesetzliche Regelung über die Wiedereingliederung haftentlassener Personen in das gesellschaftliche Leben. Diese Festlegungen dokumentieren das Bestreben, nachhaltig bewußtseinsbildend beim straffällig gewordenen Bürger zu wirken. und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Es ist notwendig, Maßnahmen, die einen Strafvollzug nach sich ziehen, unter Einbeziehung des Betroffenen festzulegen, um seine Rechte allseitig zu wahren und alle Voraussetzungen für seine Erziehung im Strafvollzug zu schaffen. In § 350 Abs. 2 StPO ist bereits festgelegt, daß der Verurteilte die Möglichkeit haben muß, zu entsprechenden Maßnahmen vorher gehört zu werden und Anträge zu stellen, wenn auGh eine mündliche Verhandlung vor solchen Beschlüssen bisher gern. § 350 Abs. 1 StPO nicht stattfand. Nach der Neufassung des § 1 StEG ergeht der dort mögliche Beschluß nach mündlicher Verhandlung. Hierbei handelt es sich um einen Beschluß zu Maßnahmen der Strafvollstreckung. Im Grunde genommen ist aber der Verurteilte, dem nach Teilverbüßung die Reststrafe bedingt äusgesetzt wurde, einem solchen Bürger gleichzusetzen, dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits mit Urteilsverkündung ausgesetzt wurde, auch wenn er zunächst einen Teil der Strafe verbüßen mußte, bis auch bei ihm von der Möglichkeit der bedingten Aussetzung der Strafe Gebrauch gemacht werden konnte. Es wäre unbillig, diesem Verurteilten nicht das gleiche Mitwirkungsrecht einzuräumen, wie dies der bedingt verurteilte Bürger hat. Insofern ist nach Auffassung des Senats in Analogie zugunsten des Verurteilten die mündliche Verhandlung durchzuführen. Dafür spricht im übrigen auch die Möglichkeit, über den Antrag auf bedingte Strafaussetzung in der Strafvollzugsanstalt zu verhandeln. Auch in diesem Fall findet eine mündliche Verhandlung vor Beschlußfassung in Abwandlung der Festlegung des § 350 Abs. 1 StPO statt. Ist aber die mündliche Verhandlung vor Beschlußfassung vor dem Kreisgericht möglich, so muß sie auch im Falle der Beschwerde gegen diesen Beschluß vor dem Rechtsmittelgericht möglich sein. (Es folgen Ausführungen zur Unbegründetheit der Beschwerde.) 304;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 304 (NJ DDR 1965, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 304 (NJ DDR 1965, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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