Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 303

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 303 (NJ DDR 1965, S. 303); es die Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 gibt. Mit diesen in der Funktion des Angeklagten begründeten Anforderungen werden keinesfalls die schwerwiegenden und außerordentlich kritikwürdigen Versäumnisse in der Leitungstätigkeit des VEB Starkstromanlagenbau auf dem Gebiete des Gesundheitsund Arbeitsschutzes übersehen oder auch nur abgeschwächt, auf deren Grundlage die im konkreten Fall in Erscheinung getretenen Nachlässigkeiten des Angeklagten in der Wahrnehmung seiner Rechtspflichten entstehen konnten und nicht aufgedeckt wurden. Aus der jedem leitenden Mitarbeiter eines Betriebes angefangen vom Werkleiter bis gegebenenfalls zum Brigadier und seinem Stellvertreter obliegenden Pflicht, den Gesundheits- und Arbeitsschutz im jeweiligen Verantwortungsbereich zu sichern, folgt dessen persönliche Verpflichtung, sich das Wissen über die für das konkrete Arbeitsgebiet maßgebenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verschaffen und ständig zu vervollkommnen. Die Anleitung und Kontrolle durch die übergeordneten leitenden Mitarbeiter ist eine wichtige Voraussetzung für die Vermittlung dieses Wissens, befreit den einzelnen leitenden Mitarbeiter aber nicht von der persönlichen Verpflichtung. Dieser seiner persönlichen Verantwortung ist der Angeklagte nicht gerecht geworden. Soweit mit der Berufung das Nichtanbringen von Warnschildern an der Freileitung der Unfallstelle, die unzulängliche Einweisung des vom Angeklagten als Leiterspezialisten angesehenen Montagearbeiters L. im Umgang mit mechanischen Leitern durch den VEB Starkstromanlagenbau, die Beschädigung der Leiter und die dadurch bedingte Ablenkung der Arbeiter von der Unfallstelle und das Fehlen der Bedienungsvorschrift und des Leiterbuches als ursächlich für den Unfall angesehen werden, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Sowohl bei der unzulänglichen Belehrung des L. durch den Stammbetrieb als auch bei der unterlassenen Reparatur der Leiter und dem Fehlen der Leiterunterlagen handelt es sich um gesetzwidrige und verantwortungslose Verhaltensweisen der hierfür verantwortlichen Leitungskräfte der genannten Betriebe. Diese Umstände waren aber objektiv nicht geeignet, die Tötung und Körperverletzung der vier Arbeiter zu bewirken. Die unzureichende Belehrung des L. und die falsche Auffassung des Angeklagten über dessen Qualifikation, die den Angeklagten von seinen persönlichen Rechtspflichten nicht befreite, spielen für das hier zu beurteilende Verhalten des Angeklagten gegenüber den Arbeitern der Brigade M. keine Rolle, weil L. in diesem Falle überhaupt nicht in Erscheinung trat und er vom Angeklagten auch nicht beauftragt wurde, diese Arbeiter mit der Bedienung der Leiter vertraut zu machen. Insoweit ergibt sich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein Zusammenhang mit den Pflichtverletzungen des Angeklagten und den eingetretenen Folgen, so daß diese Umstände weder allein noch mit ursächlich für das schädliche Ereignis waren. Im Ergebnis das gleiche trifft für die Beschädigung der Leiter und das Fehlen der Leiterunterlagen zu. Unbeschadet der auch insoweit rechtswidrigen Verhaltensweisen der für die Instandhaltung, Prüfung und Ausstattung der Leiter mit den notwendigen Unterlagen verantwortlichen Mitarbeiter ist es im konkreten Fall ausschließlich durch das gesetzwidrige Verhalten des Angeklagten dazu gekommen, daß die Leiter in diesem Zustand von den Mitgliedern der Brigade M. überhaupt benutzt wurde. Wenn auch der Angeklagte für den Zustand der Leiter teilweise nicht verantwortlich war, so doch dafür, daß die Leiter in dem defekten Zustand von den von ihm eingesetzten Arbeitern vorschrifts- widrig bedient und infolge seiner unterlassenen Belehrung und Einweisung sowie Bestellung eines Leiter-verantwortlichen in ausgezogenem Zustand bewegt wurde. Auch die unterlassene Beschilderung der Starkstromleitung kann nicht als mit ursächlich oder als alleinige Ursache des Arbeitsunfalles beurteilt werden, weil allein durch die gesetzwidrige Bedienung und Bewegung der Leiter, vor allem aber durch die unterlassene Beauftragung eines Leiterverantwortlichen eine solche Situation herbeigeführt wurde, die die Berührung mit der Starkstromfreileitung ermöglichte. Daraus ergibt sich, daß der Kausalverlauf, angefangen vom vorschriftswidrigen Einsatz der Leiter bis zu deren Berührung mit der Starkstromfreileitung und den eingetretenen schwerwiegenden Folgen, ausschließlich durch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten ausgelöst und bestimmt wurde. Dem Bezirksgericht ist daher zuzustimmen, daß diese gesamten Umstände die Pflichtverletzungen des Angeklagten und den Ablauf des dadurch in Gang gesetzten Geschehens begünstigten; sie waren aber weder für die Pflichtverletzungen des Angeklagten noch für die eingetretenen Folgen allein oder mit ursächlich. Das trifft für die auch Von der Verteidigung als begünstigender Umstand anerkannte mangelnde Leitungstätigkeit im Gesundheits- und Arbeitsschutz des VEB Starkstromanlagenbau zu, die mit -dazu beitrug, daß verantwortliche leitende Mitarbeiter dieses Betriebes, so auch der Angeklagte, die Fragen der Arbeitssicherheit nicht in dem erforderlichen Maße beachteten Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte überhaupt die Fähigkeit gehabt habe, seine Pflicht zur Belehrung der von ihm eingesetzten Arbeiter der Brigade M. zu erkennen, ist zu bejahen. Die; im VEB Starkstromanlagenbau entstandene Atmosphäre der Sorglosigkeit in Fragen der Arbeitssicherheit war zwar geeignet und hat mit bewirkt, daß sich einige arbeitsschutzverantwortliche Mitarbeiter, wie auch der Angeklagte, nicht in jeder Situation ihre Verantwortung bewußt gemacht haben. Dadurch wurde jedoch nicht die Fähigkeit des Angeklagten beseitigt, Inhalt und Umfang seiner Verantwortung zu erkennen, so insbesondere seine Verpflichtung, auch von sich aus etwas tun zu müssen, um sein Elementarwissen auf dem Gebiet des Gesundheitsund Arbeitsschutzes zu erweitern. Seine Unkenntnis von der Existenz und dem Inhalt der Arbeitsschutzverordnung, die für seineRechtspflichtverletzungen hinsichtlich der Belehrung der Arbeiter der Brigade M. gern. ASAO 12/3 und der Bestellung einer Aufsichtsperson“ maßgebend war, beruht daher nicht auf einem von ihm nicht zu verantwortenden persönlichen Versagen oder Unvermögen. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten richtig wegen unbewußt fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 ASchVO in Tateinheit mit unbewußt fahrlässiger Tötung und Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) verurteilt. Die rechtliche Begründung bedurfte jedoch insoweit der Berichtigung, als das Bezirksgericht davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte die ASAO 12/3 vorsätzlich verletzt hat; auch in dieser Hinsicht handelte er unbewußt fahrlässig, weil seine ihm danach obliegende Rechtspflicht zur Belehrung der Arbeiter der Brigade M. durch § 10 Abs. 3 ASchVO begründet wird und er dieser Pflicht aus Unkenntnis, die er selbst verschuldete, nicht nachkam. Das Urteil bedurfte jedoch im Strafausspruch, und zwar in der Höhe der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe einer Abänderung. (Wird ausgeführt.) 303;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 303 (NJ DDR 1965, S. 303) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 303 (NJ DDR 1965, S. 303)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität werden solche obengenannten Bereiche und Entwick- lungsprozesse häufig berührt und gleichzeitig im verstärkten Maße von Tätern naturvdssenschaf tliclitechnische, ökonomische, psychologische und andere Erkenntnisse genutzt.

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