Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 302 (NJ DDR 1965, S. 302); zur Hand zu nehmen. In dieser ist die im wesentlichen im Inhalt mit der ASAO 12/3 übereinstimmende ASAO12/2 und darüber hinaus sogar noch eine auf ASAO 12/2, 191, 331/1, 346 beruhende besondere Anleitung für die Arbeit mit Leitern abgedruckt. Das ist keine Überforderung der Fähigkeiten des Angeklagten; hierbei handelt es sich vielmehr um die elementarsten Anforderungen, die an einen arbeitsschutzverantwortlichen leitenden Mitarbeiter zu stellen sind, sich über ihm grundsätzlich bekannte und in seinem Besitz befindliche ASAO dann umfassende Kenntnis zu verschaffen, wenn er Arbeitsaufträge erteilt, bei deren Ausführung die konkreten Arbeitsschutzbestimmungen beachtet werden müssen. Soweit mit der Berufung auf die Beauftragung des L., der kein arb'eitsschutzverantwortlicher leitender Mitarbeiter ist, eingegangen wird, ist dieses Vorbringen für das zu beurteilende Verhalten des Angeklagten gegenüber den Mitgliedern der Brigade M. zwar ohne Bedeutung, weil sich der Auftrag nur auf die Einweisung und Belehrung der zuvor eingesetzt gewesenen Studenten bezog und das Haupt verfahren gegen den Angeklagten insoweit nicht eröffnet worden ist. Wegen der allgemeinen Bedeutung dieser Frage für den Gesundheitsund Arbeitsschutz muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß der Angeklagte durch die Beauftragung des L. von seiner Pflicht zur eigenen allseitigen Information und zu der persönlich von ihm oder einem von ihm zu beauftragenden Arbeitsschutzverantwortlichen vorzunehmenden Einweisung und Belehrung nicht entbunden wurde. Diese Pflicht ist eine von dem im konkreten Fall verantwortlichen leitenden Mitarbeiter persönlich wahrzunehmende Rechtspflicht. Diese ist unteilbar und kann auch nicht auf einen für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht verantwortlichen Mitarbeiter delegiert und von diesem an Stelle des Arbeitsschutzverantwortlichen erfüllt werden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Angeklagte berechtigt oder unberechtigt der Auffassung sein konnte, bei L. handele es sich um einen „Leiterspezialisten“. Auf Grund einer solchen Annahme hätte der Angeklagte zwar zu der von ihm persönlich vorzunehmenden Einweisung und Belehrung der Studenten den Montagehelfer zu seiner Unterstützung, so zur Erörterung spezieller Fragen, mit hinzuziehen können. Das Hinzuziehen eines Spezialisten, der nicht Arbeitsschutzverantwortlicher ist, entbindet den Arbeitsschutzverantwortlichen jedoch nicht von seiner Eigenverantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einweisung und Belehrung. Auch die mit der Berufung erhobene weitere Beanstandung, daß dem Brigadier M. sehr wohl bekannt gewesen sei, welche Arbeiten von den aus seiner Brigade abgestellten Arbeitern ausgeführt werden sollten, und es daher dessen Pflicht gewesen sei, seine Arbeiter für diese Arbeiten arbeitsschutzrechtlich zu belehren, konnte keinen Erfolg haben. * Der Forderung des § 10 Abs. 3 ASchVO, daß die Werktätigen aus anderen Betrieben, die vorübergehend im Betrieb sind, von den Arbeitsschutzverantwortlichen des aufnehmenden Betriebes entsprechend den in Abs. 1 und 2 des § 10 ASchVO sowohl vor der ersten Arbeitsaufnahme als auch vor der Übertragung einer anderen Arbeit und bei Veränderung der Arbeitsplatzbedingungen sowie in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten im Gesundheits- und Arbeitschutz belehrt werden müssen, liegt jahrzehntelange Produktionserfahrung zugrunde. Diese zeigt, daß die vorübergehende Arbeitsaufnahme in einem anderen, wenn auch ähnlichen Betrieb in der Regel veränderte Arbeitsbedingungen mit sich bringt, ebenso wie die Übertragung anderer Arbeiten, und daraus Gefahren für die Gesund- heit und das Leben der Werktätigen erwachsen können. Deshalb wird in diesen Fällen generell die Belehrung dieser Arbeiter durch den übernehmenden Betrieb gefordert, unabhängig davon, ob die Werktätigen die von ihnen auszuführenden Arbeiten unter ähnlichen Arbeitsbedingungen bereits in ihrem bisherigen Betrieb durchgeführt haben und über die hierfür maßgebenden Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie des Brandschutzes schon belehrt worden sind. Die Bedeutung des § 10 ASchVO, der allgemein die Belehrung für die sowohl ständig als auch vorübergehend im Betrieb arbeitenden Werktätigen durch die jeweils arbeitsschutzverantwortlichen leitenden Mitarbeiter regelt, besteht entgegen den nicht selten hierzu vertretenen irrigen Auffassungen nicht nur darin, den Werktätigen das Wissen über die von ihnen bei Arbeitsausführung zu beachtenden Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu vermitteln, sondern gleichermaßen darin, bereits vorhandenes Wissen um die Belange der Arbeitssicherheit ständig zu erhalten und der bewußtseinsmäßigen Unzulänglichkeit, sich an Gefahrenzustände zu gewöhnen und diese zu übersehen, entgegenzuwirken. Dieser Grundgedanke findet im sozialistischen. Strafrecht auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auch Ausdruck in der Ablehnung der sogenannten Theorie des Selbstverschuldens bei Verletzung der im § 10 ASchVO statuierten Rechtspflichten durch einen für die Arbeitssicherheit verantwortlichen leitenden Mitarbeiter eines Betriebes. Im konkreten Fall ist die Brigade M. ausschließlich für Transportarbeiten eingesetzt gewesen. Am 15. Oktober 1964 wurde den vom Angeklagten angeforderten und nach seinen Weisungen eingesetzten Arbeitern eine gegenüber den bisher ausgeführten Transportarbeiten völlig andersartige Arbeit an und mit einer Leiter übertragen. Die Tatsache, daß der Angeklagte den konkreten Arbeitsauftrag zu einer in seinem Bereich auszuführenden Arbeit erteilte, verpflichtete ihn gern. § 10 Abs. 3 ASchVO, diese Werktätigen des Generalauftragnehmers entsprechend der für die Leiter maßgebenden Bedienungsanweisung und der ASAO 12/3 einzusetzen. Die Tatsache, daß der Brigadier M. die auf Transportarbeiten bezogenen Arbeitsschutzbelehrungen in seiner Brigade vornahm, befreite den Angeklagten nicht von seiner Rechtspflicht zur Einweisung und Belehrung gern. § 10 Abs. 3 ASchVO, weil er den Mitgliedern der Brigade andere als Transportarbeiten und unter veränderten als den sonst üblichen Arbeitsbedingungen übertrug. Die Ursache dafür, daß der Angeklagte die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 ASchVO nicht beachtete, liegt darin begründet, daß er überhaupt nicht wußte, daß es eine Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703) i. d. F. vom 5. Dezember 1963 (GBl. II 1964 S. 15) gibt, und er sich als arbeitsschutzverantwortlicher leitender Mitarbeiter des Betriebes nicht aus eigener Initiative, so durch Nachfragen bei den ihm übergeordneten leitenden Mitarbeitern oder auch nur bei seinen Meisterkollegen bemühte, seine Kenntnisse im Gesundheits- und Arbeitsschutz auf dem laufenden zu halten. Das ging so weit, daß der Angeklagte als der für den Gesundheits- und Arbeitsschutz in seinem Meisterbereich eigenverantwortliche leitende Mitarbeiter mit den zu seinem Arbeitsgebiet gehörenden Kollegen zwar an den monatlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbelehrungen des Meisters B. teilnahm, auch wußte, daß dieser dafür einen vom Stammbetrieb ausgearbeiteten Themenplan besaß, er diese Kenntnis jedoch nicht zum Anlaß nahm, sich diesen Themenplan auch nur einmal anzusehen oder auszuleihen. Hätte er dies getan, so wäre ihm auch zur Kenntnis gelangt, daß 302;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit getroffen werden können. Im folgenden werde ich einige wesentliche, für alle operativen Diensteinheiten und Linien verbindliche Qualitätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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