Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 301

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 301 (NJ DDR 1965, S. 301); dahin auf die Beförderung von Kabeln, Gußteilen, Armaturen u. ä. beschränkten. Seit Februar 1964 nahm der Brigadier M. die monatlichen Arbeitsschutzbelehrungen der Brigade entsprechend der Art der von dieser auszuführenden Arbeiten vor. Die vier Arbeiter wurden von M. gewohnheitsmäßig und allgemein darauf aufmerksam gemacht, beim Transport vorsichtig zu sein. Sie wurden weder vom Angeklagten noch von einem anderen verantwortlichen Mitarbeiter seines Bereiches in die Arbeit mit der Leiter eingewiesen und in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht belehrt. Bei Arbeitsaufnahme war keinem der vier Arbeiter bekannt, daß für die Arbeit mit der Leiter besondere Bedienungsanweisungen und andere Vorschriften für den Gesundheits- und Arbeitsschutz zu beachten sind; sie wußten insbesondere auch nicht, daß die Leiter nur in eingezogenem Zustande transportiert werden durfte. Sie schoben die Leiter jeweils von Mast zu Mast, wobei eine Beschädigung des Spornrades die Beförderung erschwerte, so daß es hierzu einer sehr großen Kraftanstrengung bedurfte. Bei der Veränderung des jeweiligen Standortes wurde die Leiter nicht eingezogen. Lediglich in einem Falle, als ein von ihnen wahrgenommenes Gummikabel unterquert werden mußte, zogen sie die Leiter ein. Eine 15-kV-Freileitung die die Straße rechtwinklig in mehr als 8 m Höhe kreuzte, nahmen die vier Arbeiter nicht wahr, weil sie beim Weiterschieben der Leiter infolge der hierzu erforderlichen Kraftanstrengung zur Erde blickten und eine Aufsichtsperson für die Arbeiten nicht vorhanden war. Die Leiterspitze kam mit einer Phase der Freileitung in Berührung, so daß die metallene Leiter unter Spannung gesetzt wurde und dadurch ein einpoliger Erdschluß auftrat. Drei Arbeiter verunglückten tödlich, ein Arbeiter erlitt Verletzungen, die einen Dauerschaden im Umfange einer 30prozentigen Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben werden. Hinsichtlich der Situation im Gesundheits- und Arbeitsschutz im VEB Starkstromanlagenbau hat das Bezirksgericht festgestellt, daß von der Leitung dieses Betriebes die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes völlig ungenügend beachtet wurden. So wurden die leitenden Kader durch den Stammbetrieb nicht oder nur unzulänglich in ihre Aufgaben eingewiesen und mangelhaft mit den hierfür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen versorgt. Die Belehrungspläne für das Jahr 1964 wurden wegen angeblichen Zeitmangels nicht überarbeitet, sondern die des Jahres 1963 wurden weiterhin für verbindlich erklärt. Die Befähigungsnachweise wurden nicht erneuert, so daß 69 der auf der Baustelle Schwedt eingesetzten leitenden Mitarbeiter nicht bzw. nicht mehr im Besitz des gültigen Befähigungsnachweises waren. Die monatlichen Arbeitsschutzbelehrungen waren formal und nicht praxisverbunden. Erst seit Mitte des Jahres 1964 wurden auf der Baustelle auf Initiative des Montageingenieurs und später auch des Montageleiters Anstrengungen zur Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes unternommen, wobei sie jedoch unzulänglich vom Stammbetrieb unterstützt wurden. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Angeklagte als Obermonteur mit eigenem Meisterbereich gern. §§ 8, 18 ASchVO zu den leitenden Mitarbeitern des VEB Starkstromanlagenbau gehört und für die strikte Einhaltung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in seinem Bereich verantwortlich und verpflichtet war, sich ständig mit den hierfür maßgebenden Bestimmungen vertraut zu machen, daß er dieser Pflicht nur ungenügend nachgekommen ist, wobei er insoweit audf von seinem Betrieb nicht ausreichend angeleitet und kontrolliert wurde. Bei der von ihm angeordneten Verwendung und Bedienung der Leiter durch die Mitglieder der Brigade M. verletzte er die ihm als Arbeitsschutzverantwortlichen gem. ASAO 12/3 obliegende Rechtspflicht, sich zu vergewissern, ob die Leiter einsatzfähig war und bei der Leiter die Bedienungsvorschriften und die ASAO vorhanden waren. Da sich diese Unterlagen nicht bei der Leiter befanden, hätten die Arbeiten nicht aufgenommen bzw. deren Einstellung angeordnet werden müssen. Außerdem verletzte er die ihm nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst, a sowie Abs. 3 ASchVO obliegende Rechtspflicht, die ihm zur Verfügung gestellten Arbeiter der Brigade M. mit den neuen Arbeitsbedingungen bei Ausführung ihrer Arbeiten mit der Leiter vertraut zu machen und sie insbesondere über die vorschriftsmäßige Bedienung der Leiter und die dabei nach der ASAO 12/3 zu beachtenden Besonderheiten zu belehren. Vor allem unterließ es der Angeklagte, einen aufsichtsführenden Verantwortlichen für die Arbeit zu benennen, der für die Einhaltung der Bedienungsvorschrift und für die gesundheits- und arbeitsschutzrechtlichen Belange hätte Sorge tragen müssen. Das Bezirksgericht hat weiterhin festgestellt, daß diese Pflichtverletzungen des Angeklagten kausal für den Tod der drei Arbeiter sowie für die Körperverletzung des einen Arbeiters sind. Es ist davon ausgegangen, daß durch das Unterlassen des Angeklagten die Leiter verbotswidrig in Betrieb genommen wurde. Im Zusammenhang damit und insbesondere durch die Nichtbelehrung der Arbeiter über die Bedienung und den Umgang mit der Leiter und insoweit vor allem auch durch das Unterlassen, eine Aufsichtsperson zu bestellen, wurde die Leiter in ausgezogenem Zustand bewegt. Dadurch wurde zunächst eine konkrete Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Arbeiter und in der weiteren Folge der Anstoß an die Starkstromleitung und der Tod sowie die Körperverletzung der Arbeiter herbeigeführt. Diese Folgen wären nicht eingetreten, wenn sich der Angeklagte pflichtgemäß verhalten hätte. Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten, soweit er den Forderungen aus der ASAO 12/3 nicht nachgekommen ist, als vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen beurteilt und dies damit begründet, daß der Angeklagte um seine Verantwortlichkeit für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in seinem Meisterbereich wußte, ihm auch bekannt war, daß für Arbeiten mit ausziehbaren Leitern eine in seinem Besitz befindliche ASAO besteht, die ihm konkrete Pflichten auferlegte, er seit vielen Jahren schon Brigadier war und bereits im Jahre 1958 auch einen Befähigungsnachweis ablegte. Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten weiterhin als Verstoß gegen §§ 10, 31 ASchVO beurteilt, und zwar als unbewußt fahrlässig begangene Verletzung seiner sich daraus ergebenden Rechtspflichten, weil er, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, es unterlassen hat, sich seiner Belehrungspflicht gegenüber den Arbeitern der Brigade M. gemäß der ASAO 12/3 bewußt zu werden; deshalb sah er die eingetretenen Folgen nicht als möglich voraus, obwohl er diese auf Grund seiner Kenntnisse und langjährigen Erfahrungen hätte voraussehen können und müssen. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen unbewußt fahrlässig begangenen Verstoßes gegen § 31 ASchVO in Tateinheit mit unbewußt fahrlässig begangener Tötung und Körperletzung gern. §§ 222, 230, 73 StGB verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die im vollen Umfang eingelegte Berufung des Angeklagten, mit der Freispruch beantragt wird. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils im Strafausspruch. AusdenGründen: Soweit mit dem Rechtsmittel ungenügende Aufklärung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, hat die Überprüfung der Entscheidung die Nichtbegründetheit dieser Rüge ergeben. Zutreffend hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Angeklagte seine Kenntnis von der Existenz und dem wesentlichen Inhalt der für Arbeiten mit fahrbaren, mechanisch ausziehbaren Leitern bestehenden besonderen Arbeitsschutzanordnung nicht zum Anlaß nahm, sich vor und bei Erteilung des Arbeitsauftrages über die Einzelheiten dieser Bestimmungen zu informieren und dabei die ihm von seinem Betrieb als Anleitung und Hilfsmaterial zur Verfügung gestellte Broschüre;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 301 (NJ DDR 1965, S. 301) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 301 (NJ DDR 1965, S. 301)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Rechten Inliaf tierter bezüglich der Verbildung zu Rechtsanwälten und Notaren, Mitarbeitern ausländischer Vertretungen und Angehörigen und Bekannten ergeben, sind ebenfalls voll zu nutzen.

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