Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 296 (NJ DDR 1965, S. 296); ziplinarmaßnahme getroffen hat Das gesellschaftlidie Interesse, den Disziplinverletzer mit einer staatlichen Disziplinarmaßnahme zu belegen, erfordert auch in diesen Fällen die Anwendung der gleichen Grundsätze wie bei der Unwirksamkeit der fristlosen Entlassung wegen Formmangels. Zur Wahrung des zeitlichen Zusammenhangs und im Interesse der erzieherischen Wirkung muß aber immer verlangt werden, daß der Disziplinarbefugte die andere Disziplinarmaßnahme unverzüglich ausspricht. Wenn der Entscheidung des Gerichts unter Einbeziehung des Arbeitskollektivs eine gründliche Sachverhaltsaufklärung vorausgegangen ist, dann kann es nicht schwerfallen, dem Disziplinverletzer überzeugend darzulegen, daß die Voraussetzungen für eine disziplinarische Verantwortlichkeit vorliegen, und dem Diszipli-narbefugten Hinweise auf die richtige Disziplinarmaßnahme zu geben. Das kann der Entstehung eines neuen Arbeitsrechtsstreites Vorbeugen. Die Frist für die Anfechtung der Disziviinarmaßnahmen § 36 GBA regelt, daß eine fristlose Entlassung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Einspruch ange- dleaktspreakuHCj Strafrecht §§ 8, 29 StEG (§§ 246, 266 StGB); § 49 StGB. 1. Das Trinkgeld ist bei Angestellten in Gaststätten eine Zuwendung des Gastes an den ihn bedienenden Mitarbeiter der Gaststätte. Es wird daher mit der Übergabe dessen persönliches Eigentum. Vermischen Mitarbeiter von Gaststätten wie auch in anderen Berufen Beschäftigte empfangene Trinkgelder mit Geldern des Betriebes, so haben sie einen Anspruch auf Rückgabe des Trinkgeldes. Dieser Anspruch ist arbeitsrechtlichen Charakters. Bei Mitarbeitern, die nach dem Bonsystem oder mit einer Registrierkasse arbeiten, besteht eine stillschweigende Übereinkunft mit dem Handelsbetrieb, daß sie nur den Verkaufserlös abzurechnen brauchen und das Trinkgeld für sich behalten dürfen, ohne es gesondert auszuweisen. Der Werktätige im Handel, der nicht nach dem Bonsystem, mit Registrierkassen oder ähnlichem arbeitet, muß die Art und Weise der Rückerstattung seines Trinkgeldes mit dem Handelsbetrieb vereinbaren. Entnimmt er das Trinkgeld eigenmächtig, so handelt er rechtswidrig. Der Handelsbetrieb kann den Werktätigen anweisen und ihn durch disziplinarische Mittel dazu anhalten, das Trinkgeld vom Erhalt an von den Verkaufserlösen getrennt zu halten. Der Werktätige verliert aber auch dann nicht seinen Anspruch auf Rückgabe des Trinkgeldes, wenn er sich pflichtwidrig verhält. Die eigenmächtige rechtswidrige Entnahme des Trinkgeldes aus der Geschäftskasse ist gern. § 8 StEG nicht strafwürdig, weil dem Betrieb dadurch kein Schaden entsteht und der Werktätige bei entsprechender Vereinbarung das Geld ohnehin unverzüglich erhalten würde. Wird das Trinkgeld der Kasse nicht täglich, sondern wöchentlich entnommen, so liegt zwar eine grobe Pflichtwidrigkeit, aber noch keine Straftat vor. 2. Unberechtigte Eigeninventuren durch den Gaststätten- oder Verkaufsstellenleiter auch wenn sie mit dem Ziel vorgenommen werden, Überschüsse zu 296 fochten werden kann. Die Zulässigkeit der Anfechtung eines Verweises bzw. strengen Verweises ergibt sich aus Ziff. 13 Buchst, b der KK-Richtlinie. Allerdings ist hier keine Frist genannt. Deshalb finden sich in den Arbeitsordnungen der Betriebe unterschiedliche Festlegungen darüber. Um eine einheitliche Rechtsanwendung zu erreichen, ist von folgenden Überlegungen auszugehen; Die fristlose Entlassung als schwerste Disziplinarmaßnahme wird in § 109 Abs. 1 GBA gemeinsam mit dem Verweis und dem strengen Verweis aufgeführt. Demzufolge ist unter extensiver Auslegung des § 36 GBA die für die Anfechtung der fristlosen Entlassung geltende Frist von 14 Tagen auch bei der Anfechtung der weniger schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen anzuwenden. Dem entgegenstehende Regelungen in Arbeitsordnungen sind unwirksam. Soweit Arbeitsordnungen keine oder über 14 Tage hinausgehende Fristen vorsehen, ist bei verspäteter Einlegung des Einspruchs in besonderem Maße das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu prüfen. ermitteln und sich diese anzueignen sind keine dem Tatbestand des § 266 StGB entsprechenden Straftaten, sondern nur Vorbereitungshandlungen. Die Teilnahme Dritter an Eigeninventuren ist Beihilfe zur Untreue, wenn der Dritte die Stellung des Täters kannte und wußte, daß die Inventur den Zweck hatte, die nachfolgende unberechtigte Entnahme der Überschüsse vorzubereiten. OG, Urt. vom 4. Januar 1965 4 Ust 32/64. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen, soweit es die Angeklagten S. und J. betrifft, im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagte S. war seit 1953 in verschiedenen Gaststätten des HO-Kreisbetriebes tätig, zunächst als Büffettiere und ab 1. April 1954 als Objektleiter. Im Dezember 1954 wurde sie als Objektleiter in der „Metro-Bar“ eingesetzt. Im Dezember 1955 übernahm sie außerdem gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Angeklagten J., die Leitung des Objekts „Hallenschwimmbad“. Im „Terrassen-Cafe“, dessen Leitung sie ab 1. November 1961 übernahm, war sie bis zu ihrer Inhaftierung tätig. Sie besitzt den Befähigungsnachweis als Gaststättenleiter. Der Angeklagte J. hat seit 1955 leitende Funktionen im Gaststättenwesen inne. Zuletzt arbeitete er als stellvertretender Gaststättenleiter in der von der Angeklagten geleiteten Gaststätte „Terrassen-Cafe“. Beide Angeklagten wurden in ihre jeweiligen Funktionen ordnungsgemäß eingewiesen. Die einschlägigen Bestimmungen wurden mit ihnen besprochen und ihnen übergeben. In ihrer Funktion als Gaststättenleiter der „Metro-Bar“ versah die Angeklagte S. den Dienst am Büfett und arbeitete vertretungsweise an der Bar. Sie entnahm dabei der Tageskasse des Büfetts täglich 20 bis 25 MDN und den Einnahmen der Bar täglich 50 MDN, insgesamt etwa 6000 MDN. Während ihrer Tätigkeit im Hallenschwimmbad und später im „Terrassen-Cafe“ erzielte die Angeklagte Gewinne durch Verringerung der Portionen und durch zu geringe Rohwareneinsätze. Zum Beispiel wog sie statt 100 g Schnitzelfleisch nur 85 g ein, manchmal auch nur 75 g. Sie kürzte auch die vorgeschriebene Menge an Kartoffelsalat. Bei einer Überprüfung durch die Hygiene-Inspektion im Jahre 1963 wurde bei;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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