Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 291 (NJ DDR 1965, S. 291); stehenden Erkenntnis- und Willensprozesse untersucht werden. Bei der Bestimmung des Vorsatzes und zur Unterscheidung seiner beiden Formen ist zu prüfen: 1. Welches Ziel hat sich der Werktätige gestellt und schließlich auch durch sein Verhalten verwirklicht? 2. Inwieweit sah der Werktätige voraus, daß sein Verhalten zur Verletzung der Arbeitspflichten und zum Eintritt schädlicher Folgen führt? Unbedingter Vorsatz Der unbedingte Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Werktätige - erkannt hat, daß sein geplantes Verhalten unvermeidlich zur Verletzung seiner Arbeitspflichten bzw. zum Eintritt eines Schadens am sozialistischen Eigentum führen muß, sich gerade wegen der erkannten schädlichen Folgen zur Verwirklichung seines geplanten Verhaltens entscheidet und die vorausgesehenen und gewollten schädlichen Folgen durch sein Verhalten schließlich verwirklicht. Beim unbedingten Vorsatz ist das Verhalten des Werktätigen unmittelbar auf die Verletzung seiner Arbeitspflichten bzw. auf die Schädigung des sozialistischen Eigentums gerichtet. So verletzt beispielsweise ein Verkaufsstellenleiter seine Arbeitspflichten unbedingt vorsätzlich, wenn er es unterläßt, über verdorbene Waren ein Protokoll anzufertigen. Ebenso ist der unbedingte Vorsatz bei Schädigungen des sozialistischen Eigentums durch Diebstahl oder Unterschlagung gegeben. Eine Sachbeschädigung kann aber auch bedingt vorsätzlich und auch fahrlässig begangen werden. (Im letzteren Fall ist es dann keine strafbare Handlung mehr.) Davon ausgehend, wird folgende Begriffsbestimmung vorgeschlagen: Ein Werktätiger handelt unbedingt vorsätzlich, wenn er voraussieht, daß sein geplantes Verhalten im Er-gebnis notwendig zu einer Verletzung seiner Arbeitspflichten bzw. zum Eintritt eines Schadens am sozialistischen Eigentum führen muß und er sich gerade wegen dieser Erkenntnis zu seinem geplanten Verhalten entscheidet und dadurch bewußt seine Arbeitspflichten verletzt bzw. einen Schaden am sozialistischen Eigentum herbeiführt. Bedingter Vorsatz Der bedingte Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Werktätige erkannt hat, daß sein geplantes Verhalten als mögliche Nebenfolge zur Verletzung seiner Arbeitspflichten bzw. zum Eintritt eines Schadens am sozialistischen Eigentum führen kann, sich trotz der erkannten schädlichen Folgen zur Verwirklichung seines geplanten Verhaltens entscheidet und sich somit mit ihrem Eintritt abfindet und die als mögliche Nebenfolge vorausgesehenen schädlichen Folgen durch sein Verhalten herbeiführt. Im Gegensatz zum unbedingten Vorsatz ist das Verhalten des Werktätigen beim bedingten Vorsatz nicht unmittelbar auf die Verletzung seiner Arbeitspflichten bzw. auf die Schädigung des sozialistischen Eigentums gerichtet. Er erkennt aber, daß sein Verhalten diese Auswirkungen haben kann, und findet sich bewußt mit ihrem Eintritt ab. Er verwirklicht also sein geplantes Verhalten auch unter der Voraussetzung, daß er dadurch seine Arbeitspflichten verletzt bzw. einen Schaden am sozialistischen Eigentum herbeiführt. Während der bedingte Vorsatz bei der disziplinarischen Verantwortlichkeit keine große Rolle spielt, hat er bei der materiellen Verantwortlichkeit eine gewisse Berechtigung. In den Fällen, in denen ein Werktätiger bestimmte Arbeitspflichten auch unter der Voraussetzung verletzt, daß dadurch ein Schaden am sozialistischen Eigentum eintritt, dürfte der bedingte Vorsatz für die Herbeiführung des Schadens gegeben sein, vorausgesetzt, daß der Werktätige sich nicht auf vorhandene Umstände berufen kann, die ihn zu der Annahme berechtigten, dadurch den vorausgesehenen Schaden vermeiden zu können. So dürfte beispielsweise bei einem Kraftfahrer, der auf Grund bestimmter Erfahrungen weiß, daß sein unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit dem Betrieb durch die Inanspruchnahme einer Gütertaxe bestimmte Mehrkosten verursacht, und der trotz dieser Erkenntnis von seiner geplanten Arbeitsbummelei keinen Abstand nimmt, der bedingte Vorsatz für die eingetretenen Mehrkosten zu bejahen sein. Davon ausgehend, wird folgende Begriffsbestimmung vorgeschlagen: Ein Werktätiger handelt bedingt vorsätzlich, wenn er voraussieht, daß sein geplantes Verhalten im Ergebnis zu einer Verletzung seiner Arbeitspflichten bzw. zum Eintritt eines Schadens am sozialistischen Eigentum führen kann und er sich trotz dieser Erkenntnis zu seinem geplanten Verhalten entscheidet und damit bewußt die Verletzung seiner Arbeitspflichten bzw. den Eintritt eines Schadens am sozialistischen Eigentum zuläßt. Besondere Probleme des Vorsatzes bei der Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit Die Untersuchungen in der Praxis zeigen, daß den Rechtspflegeorganen die Bestimmung der Schuldart immer noch einige Schwierigkeiten bereitet. So hat beispielsweise das Kreisgericht Aue in zwei Fällen (KA 6/64 und KA 10/64) aus der vorsätzlichen Nichtanfertigung von Protokollen über eingetretenen Warenverderb geschlußfolgert, daß der durch den Warenverderb eingetretene Schaden ebenfalls vorsätzlich verursacht wurde. Ausgehend von der vorsätzlichen Verletzung der Arbeitspflichten, wird dem Werktätigen für den eingetretenen Schaden ebenfalls ein vorsätzliches Verschulden unterstellt. Dafür kann der Werktätige jedoch nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn er durch die vorsätzliche Arbeitspflichtverletzung den eingetretenen Schaden bewußt herbeigeführt hat oder wenn er sich bewußt mit dem Eintritt des Schadens abgefunden hat. Das heißt: Nur wenn er vorausgesehen hat, daß die vorsätzliche Verletzung seiner Arbeitspflichten unvermeidbar oder als mögliche Nebenfolge zum Eintritt eines Schadens am sozialistischen Eigentum führen muß bzw. kann und er gerade wegen oder trotz dieser Erkenntnis seine Arbeitspflichten verletzt hat, dann hat er den Schaden ebenfalls vorsätzlich herbeigeführt14. Die fahrlässige Verletzung von Arbeitspflichten bzw. die fahrlässige Schädigung des sozialistischen Eigentums Auch bei der Bestimmung der Fahrlässigkeit ist es üblich, die mit dem pflichtwidrigen Verhalten des Werktätigen im Zusammenhang stehenden Erkenntnis-und Willensprozesse zu untersuchen und davon ausgehend zwischen bewußter und unbewußter Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Dabei sind folgende Kriterien zu prüfen: 1. Welches Ziel wollte der Werktätige durch sein geplantes Verhalten erreichen und welches hat er schließlich erreicht? 2. Inwieweit konnte der Werktätige sein pflichtwidriges Verhalten und dessen schädliche Auswirkungen einschätzen, insbesondere, inwieweit hat er die Verletzung seiner Arbeitspflichten bzw. den 14 Darauf hat das Oberste Gericht u. a. in seinem Urteil vom 29. Juni 1962 - Za 17/62 - (OGA Bd. 3 S. 266) ausdrücklich hingewiesen. 291;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 291 (NJ DDR 1965, S. 291) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 291 (NJ DDR 1965, S. 291)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Peindes in den Bestand auszurichten ist. Dazu noch folgendes: Dieser Seite der inoffiziellen Arbeit ist künftig mehr Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sind selbstverständlich für jede offizielle Untersuchungshandlung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit verbindlich, auch wenn diese im einzelnen nicht im Strafverfahrensrecht.

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