Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 289

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 289 (NJ DDR 1965, S. 289); Scheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit war danach sieht man von der bereits von einigen Arbeitsgerichten praktizierten Begrenzung der materiellen Verantwortlichkeit bei fahrlässiger Schadensverursachung ab nur wenig bedeutsam, ganz zu schweigen von einer näheren Feststellung des Grades des Verschuldens innerhalb dieser beiden Schuldformen. Auf die Unbrauchbarkeit der bürgerlichen Schuldbegriffe, selbst für das Zivilrecht, wurde in der Literatur bereits hingewiesen3. Mit dem Inkrafttreten des GBA wurde dann jedoch eine neue, von der Regelung im BGB abweichende Regelung geschaffen, die den erzieherischen Charakter der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit in den Vordergrund rückt. Danach treten bei einer fahrlässigen Schädigung des sozialistischen Eigentum andere Rechtsfolgen ein als bei einer vorsätzlichen Schädigung (§§ 113 und 114 GBA). Darüber hinaus erfordern die gern. § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 GBA mögliche Differenzierung des Schadenersatzes innerhalb eines monatlichen Tariflohnes und auch die Regelung des Verzichts gern. § 115 Abs. 4 GBA nicht nur die Feststellung der Schuldform, sondern auch die Würdigung des Grades des Verschuldens innerhalb der beiden Schuldformen. Die Unbrauchbarkeit der bürgerlichen Schuldbegriffe, und das Fehlen spezifischer arbeitsrechtlicher Schuldbegriffe führte dazu, daß sich die Rechtspflegeorgane überwiegend an die Schuldbegriffe anderer Rechtszweige anlehnten. Ähnliche Tendenzen zeigten sich auch in der arbeitsrechtlichen Literatur. Zum überwiegenden Teil wurde dabei auf die Schuldbegriffe des Strafrechts zurückgegriffen4. Das war trotz der später erkannten Unzulänglichkeiten eine wesentliche Hilfe für die arbeitsrechtliche Praxis. Der gegenwärtige Zustand kann dennoch nicht ganz befriedigen, weil durch die Anlehnung an die in anderen Rechtszweigen gebräuchlichen Schuldbegriffe die arbeitsrechtlichen Besonderheiten nicht genügend berücksichtigt werden. Andererseits wäre es falsch, von einer besonderen arbeitsrechtlichen Schuld und von besonderen arbeitsrechtlichen Schuldbegriffen zu sprechen. Die Schuldproblematik ist kein spezifisches Problem jedes einzelnen Rechtszweiges. Nach meiner Auffassung muß es im sozialistischen Recht einheitliche Grundsätze für die Charakterisierung der Schuld und der Schuldformen geben, die für alle Rechtszweige (Strafrecht, Zivilrecht, LPG-Recht und Arbeitsrecht) Gültigkeit haben. Daneben werden aber nach wie vor bestimmte Besonderheiten des jeweiligen Rechtszweiges zu beachten sein5 6. Die in Vorbereitung des neuen Strafgesetzbuches geführte Diskussion zu den Fragen des Verschuldens hat bereits zu zahlreichen neuen Erkenntnissen geführt0, die auch für das Arbeitsrecht von Bedeutung sind. Dabei geht es nicht um eine unbesehene Übernahme der für das Strafrecht ausgearbeiteten Schuldgrundsätze und Schuldbegriffe7, sondern um die Spezifizierung dieser 3 Bley, Schadenersatz im Zivilrecht, Berlin 1963, S. 108 ff. (ins-bes. S. 111-112). 4 Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil, Berlin 1959, S. 362 ff. 5 Vgl. auch Rudelt/Kaiser/Spangenberg, a. a. O., S. 690, deren Beitrag eine gute Grundlage iür die weitere Diskussion der arbeitsrechtlichen Schuldproblematik ist, jedoch in einigen Fragen der Ergänzung bedarf. Gutschmidt („Der Umfang der materiellen Verantwortlichkeit im künftigen Zivilgesetzbuch der DDR“, unveröffentlichte Dissertation, Babelsberg 1962, S. 225 ff), tritt ebenfalls für einheitliche Schuldbegriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit im sozialistischen Recht ein. Er fordert zumindest für das Arbeits-, LPG- und Zivilrecht einheitliche Schuldbegriffe. Dem Strafrecht räumt er jedoch einige Besonderheiten ein. 6 Vgl. Lekschas'Loose/Renneberg, Verantwortlichkeit und schuld im neuen Strafgesetzbuch, Berlin 1964. 7 Davor warnen I-ekschas. Loose. Renneberg ausdrücklich; a. a. O., S. 70. Grundsätze und Begriffe für die arbeitsrechtliehe Verantwortlichkeit. Der Inhalt der arbeitsrechtlichen Schuld Bei der Untersuchung der Schuldproblematik müssen wir von der Stellung des Menschen in der sozialistischen Gesellschaft, von den Wechselbeziehungen zwischen Individuum und Gesellschaft und der sich daraus ergebenden Verantwortung des Menschen ausgehen. Die sozialistische Gesellschaft gibt jedem Bürger die Möglichkeit, sein Verhalten entsprechend den objektiven gesellschaftlichen Erfordernissen einzurichten und seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft gerecht zu werden. Der überwiegende Teil unserer Bürger, nutzt diese Möglichkeit und arbeitet bewußt an unserer gesellschaftlichen Entwicklung mit. Ein Teil verhält sich jedoch auch noch verantwortungslos und gerät in Widerspruch zu bestimmten gesellschaftlichen Erfordernissen und den davon abgeleiteten Rechtspflichten. Hier muß die Prüfung der Schuld eines Menschen beginnen. Polak schrieb, daß „von Schuld nur dort gesprochen werden kann, wo der Mensch die ihm gegebenen Möglichkeiten nicht nutzt“8. Dieser wichtige Grundsatz, der auch in den Vorschlägen für die Schuldgrundsätze des neuen Strafgesetzbuchs seinen Niederschlag fand, gilt auch für das Arbeitsrecht. Das heißt: Ein Mensch handelt immer dann schuldhaft, wenn er die ihm unter den vorhandenen objektiven und subjektiven Bedingungen gegebenen Möglichkeiten zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten nicht nutzt, sondern sich auf Grund bestimmter bewußtseinsmäßiger Ursachen zu einem Verhalten entscheidet, das im Widerspruch zu bestimmten gesellschaftlichen Erfordernissen und den davon abgeleiteten Rechtspflichten steht. Der Inhalt der Schuld eines Menschen äußert sich dabei immer in einem Widerspruch zwischen seinem ihn zu seinem pflichtwidrigen Verhalten bestimmenden Bewußtsein und bestimmten gesellschaftlichen Erfordernissen. Konkretisiert für die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit heißt das, daß der Inhalt der arbeitsrechtlichen Schuld eines Werktätigen in dem Widerspruch zwischen seinem ihn zur Verletzung der Arbeitspflichten bzw. zur Schädigung des sozialistischen Eigentums bestimmenden Bewußtsein und seinen Arbeitspflichten zum Ausdruck kommt9. Besonderheiten der arbeitsrechtlichen Schuld Besonderheiten der arbeitsrechtlichen Schuld ergeben sich aus dem Gegenstand des Arbeitsrechts selbst. Bei der Untersuchung der Schuldproblematik im Arbeitsrecht ist immer von der konkreten Verantwortung des Werktätigen im Arbeitsprozeß auszugehen. Diese Verantwortung ergibt sich aus der Stellung des betreffenden Werktätigen in den sozialistischen Betrieben und Einrichtungen. Sie besteht darin, daß jeder Werktätige die sich für ihn aus den objektiven Entwicklungsgesetzen der sozialistischen Gesellschaft ergebenden Anforderungen, die in seinen Arbeitsaufgahen und den sich daraus ergebenden Arbeitspflichten ihren konkreten Ausdruck finden, erfüllen muß. Eine die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit begründende Schuld ist demzufolge erst dann gegeben, wenn der betreffende Werktätige nicht nur allgemeine, sondern ganz .bestimmte, sich aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis ergebende gesellschaftliche Erfordernisse verletzt hat, zu deren Erfüllung er sowohl objektiv als auch subjektiv in der Lage gewesen wäre. Das bedeutet, daß der be- 8 Polak, „Grundlage für das Strafmaß: die Schuld des Täters?“, Neues Deutschland vom 7. Juni 1963 (Ausg. B), S. 5. 9 Im übrigen kann hier auf Lekschas/Loose/Renneberg, a. a. O., S. 25 ff. verwiesen werden, die diese Fragen ausftlh-ilch behandeln. 289;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 289 (NJ DDR 1965, S. 289) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 289 (NJ DDR 1965, S. 289)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allein von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat das durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle der revolutionären Arbeiterbewegung und anderer antiimperialistischer und demokratischer und oppositioneller Kräfte in den imperialistischen Staaten.

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