Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 283 (NJ DDR 1965, S. 283); Zur Übergabe von Strafsachen an gesellschaftliche Recbtspflegeorgane Die Verfügungen der Untersuchungsorgane, durch die geringfügige Strafsachen an Konflikt- bzw. Schiedskommissionen übergeben wurden, entsprechen in der Mehrzahl der Gesetzlichkeit. Jedoch gibt es auch noch einige Mängel, auf die hier hingewiesen werden soll. In der Regel sollen geringfügige Strafsachen nach Durchführung von Ermittlungen an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege übergeben werden (Zweiter Teil, 2. Abschn., I, Ziff. 5 des Rechtspflegeerlasses). Nur dann, wenn bereits bei der Prüfung der Anzeige festgestellt wird, daß der Sachverhalt und die Schuld restlos geklärt und keine polizeilichen Ermittlungen erforderlich sind, kann die Sache ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Konflikt- oder Schiedskommission übergeben werden. In diesen Fällen darf jedoch keinesfalls auf die Prüfung der Anzeige verzichtet werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters muß eindeutig feststehen. Bewährt hat sich dabei die Methode, den Täter in wenigen Sätzen niederschreiben und durch Unterschrift bestätigen zu lassen, wann und warum er welche strafbare Handlung begangen hat. Die Anzeige muß auch in diesen Fällen innerhalb der Frist von fünf Tagen geprüft werden. Können Sachverhalt und Schuld in dieser Zeit nicht restlos geklärt werden, dann ist ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. In vielen Volkspolizeikreisämtern, besonders jedoch in Halle, wird diese Frist nicht eingehalten. Die Anzeige wird zwar innerhalb der Frist ordnungsgemäß überprüft. Wenn aber offensichtlich ist, daß die Sache ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an ein gesellschaftliches Rechtspflegeorgan übergeben werden kann, vergehen mitunter Wochen, bis die Übergabeverfügung gefertigt und der Konflikt- oder Schiedskommission übergeben wird. Bei der Ausübung seiner Anleitungs- und Kontrolltätig-keit gegenüber den Untersuchungsorganen muß der Staatsanwalt darauf einwirken, daß bei der Übergabe von Strafsachen an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens innerhalb der 5-Tage-Frist die Anzeige ordnungsgemäß geprüft und die Übergabe der Sache gewährleistet wird. Im Falle der Übergabe einer Strafsache an die Konfliktoder Schiedskommission ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist darauf zu achten, daß die persönlichen Rechte des Bürgers nicht beschränkt werden, d. h., er darf nicht als Beschuldigter vernommen und eine Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen dürfen nicht angeordnet und durchgeführt werden. Selbstverständlich sind aber auch in diesen Fällen die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat aufzudecken und zu beseitigen. Die Übergabeverfügungen sind in der Mehrzahl für die Konflikt- bzw. Schiedskommission eine Hilfe. Exakt wird der Sachverhalt geschildert und werden die Ursachen der Handlungen und die sie begünstigenden Umstände genannt. Unzureichend ist aber noch die Begründung, warum die Strafsache geringfügig ist und daher dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege übergeben wird. Häufig wird lediglich behauptet, daß die Sache geringfügig sei. In dieser Hinsicht ist die Qualität der Übergabeverfügungen zu verbessern. Es ist jedoch erforderlich, daß Untersuchungsorgan und Staatsanwalt den Konflikt- bzw. Schiedskommissionen über die Anleitung durch die Übergabeverfügung hinaus mehr Unterstützung gewähren. In den letzten Monaten ließ die Aktivität und Initiative der staatlichen Rechtspflegeorgane in dieser Hinsicht etwas nach. Ebenso notwendig ist es, daß die Beschlüsse der Konflikt- und Schiedskommissionen sofort überprüft werden. -Nur dann ist- es möglich, auf eventuelle Mängel oder GeseLzesverstöße richtig zu reagieren und sie in den Schulungen auszuwerten. Geschieht das nicht, dann verliert das Untersuchungsorgan bzw. der Staatsanwalt jede Kontrolle darüber, ob die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane innerhalb der in den Richtlinien festgelegten Frist tätig wurden, zumal bekannt ist, daß das oftmals nicht der Fall ist. Zur Anwendung polizeilicher Strafverfügungen bei Übertretungen Mit Nachdruck muß darauf hingewiesen werden, daß auch bei Übertretungen die 5-Tage-Frist für die Überprüfung der Anzeige einzuhalten und innerhalb dieser Frist zu entscheiden ist, ob die Sache an eine Konfliktoder Schiedskommission zu übergeben oder eine polizeiliche Strafverfügung zu erlassen ist. Das geschieht noch nicht immer, so daß teilweise Übertretungen mit polizeilichen Strafverfügungen geahndet werden, obwohl die Voraussetzungen für die Übergabe der Sache an die Konflikt- bzw. Schiedskommission gegeben sind. Es wird noch häufig verkannt, daß die polizeiliche Strafverfügung nur zulässig ist, „soweit ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, dem eine solche Übertretung zur Beratung übergeben werden könnte, noch nicht vorhanden ist, oder wenn auf Grund des Gesamtverhaltens, der gesellschaftlichen Stellung und des Bewußtseins des Täters keine Notwendigkeit dafür besteht, daß ein solches Organ auf den Täter Einfluß nimmt“12. Deshalb war es u. E. nicht richtig, gegen den 63jährigen Straßenbahnfahrer S. gern. § 370 Ziff. 5 StGB eine polizeiliche Strafverfügung in Höhe von 100 MDN auszusprechen, zumal zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung in der Brigade des S. noch eine Aussprache organisiert wurde. S. hatte aus einem Selbstbedienungsladen Pralinen, Schokolade und Spirituosen im Gesamtwert von 46,90 MDN entwendet. Die Überprüfung der Anzeige ergab, daß S. im Betrieb gut arbeitet und im Wohngebiet Ansehen genießt. Wir sind ferner der Meinung, daß diese Sache weder von der Intensität der Handlung noch von der Höhe des Schadens her für eine polizeiliche Strafverfügung geeignet war, ohne daß wir damit eine Wertgrenze für die Anwendung polizeilicher Strafverfügungen bei Verstößen gegen § 370 Ziff. 5 StGB festlegen wollen. In der Regel werden vor Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung durch die Abschnittsbevollmächtigten Erkundigungen über den Täter eingezogen, wird mit den Tätern gesprochen und vereinzelt auch in den Arbeitskollektiven beraten. Auch wenn in solchen Fällen häufig kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ist zu gewährleisten, daß der Sachverhalt und die Schuld restlos geklärt sind. In folgendem Fall war es deshalb fehlerhaft, gegen den Bürger Z. eine Strafe von 50 MDN durch Verfügung festzusetzen. Während einer Schlägerei in einer Gaststätte hatte Z., der in keiner Weise an der Schlägerei beteiligt war, ein Messer in der Hand gehabt. Es wurde nicht festgestellt, ob Z. eventuell gerade zu dieser Zeit eine Speise zu sich genommen und deshalb das Messer (und vielleicht sogar auch eine Gabel!) in der Hand hatte. Die Schläger wurden an Ort und Stelle gebührenpflichtig verwarnt, Z. dagegen erhielt einige Wochen später die Strafverfügung. Zahlreiche Strafverfügungen sind hinsichtlich der Strafzumessung bedenklich und lassen Tendenzen willkürlicher und schematischer Festsetzung der Höhe der Geldstrafen erkennen. So wurde von demselben Volkspolizeikreisamt, das gegen den Straßenbahnfahrer S. wegen der gestohlenen Waren im Werte von 46,90 MDN eine Strafe von 100 MDN verfügte, gegen eine Hausfrau, 12 Peckermann/Lehmann, „Probleme der Rechtsprechung bei der Bekämpfung der Kriminalität im Bereich des Binnenhandels“, NJ 1964 S. 684. 283;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 283 (NJ DDR 1965, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 283 (NJ DDR 1965, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der DDR. in der- akkreditierte - Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten, in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien, sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erhöhen. Der Staatsanwalt unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung als Leiter des Ermittlungsverfahrens die Linie bei der Feststellung der Wahrheit über die Straftat ued bei der Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse das Recht und die Pflicht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe.

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