Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 283 (NJ DDR 1965, S. 283); Zur Übergabe von Strafsachen an gesellschaftliche Recbtspflegeorgane Die Verfügungen der Untersuchungsorgane, durch die geringfügige Strafsachen an Konflikt- bzw. Schiedskommissionen übergeben wurden, entsprechen in der Mehrzahl der Gesetzlichkeit. Jedoch gibt es auch noch einige Mängel, auf die hier hingewiesen werden soll. In der Regel sollen geringfügige Strafsachen nach Durchführung von Ermittlungen an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege übergeben werden (Zweiter Teil, 2. Abschn., I, Ziff. 5 des Rechtspflegeerlasses). Nur dann, wenn bereits bei der Prüfung der Anzeige festgestellt wird, daß der Sachverhalt und die Schuld restlos geklärt und keine polizeilichen Ermittlungen erforderlich sind, kann die Sache ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Konflikt- oder Schiedskommission übergeben werden. In diesen Fällen darf jedoch keinesfalls auf die Prüfung der Anzeige verzichtet werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters muß eindeutig feststehen. Bewährt hat sich dabei die Methode, den Täter in wenigen Sätzen niederschreiben und durch Unterschrift bestätigen zu lassen, wann und warum er welche strafbare Handlung begangen hat. Die Anzeige muß auch in diesen Fällen innerhalb der Frist von fünf Tagen geprüft werden. Können Sachverhalt und Schuld in dieser Zeit nicht restlos geklärt werden, dann ist ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. In vielen Volkspolizeikreisämtern, besonders jedoch in Halle, wird diese Frist nicht eingehalten. Die Anzeige wird zwar innerhalb der Frist ordnungsgemäß überprüft. Wenn aber offensichtlich ist, daß die Sache ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an ein gesellschaftliches Rechtspflegeorgan übergeben werden kann, vergehen mitunter Wochen, bis die Übergabeverfügung gefertigt und der Konflikt- oder Schiedskommission übergeben wird. Bei der Ausübung seiner Anleitungs- und Kontrolltätig-keit gegenüber den Untersuchungsorganen muß der Staatsanwalt darauf einwirken, daß bei der Übergabe von Strafsachen an gesellschaftliche Rechtspflegeorgane ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens innerhalb der 5-Tage-Frist die Anzeige ordnungsgemäß geprüft und die Übergabe der Sache gewährleistet wird. Im Falle der Übergabe einer Strafsache an die Konfliktoder Schiedskommission ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist darauf zu achten, daß die persönlichen Rechte des Bürgers nicht beschränkt werden, d. h., er darf nicht als Beschuldigter vernommen und eine Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen dürfen nicht angeordnet und durchgeführt werden. Selbstverständlich sind aber auch in diesen Fällen die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat aufzudecken und zu beseitigen. Die Übergabeverfügungen sind in der Mehrzahl für die Konflikt- bzw. Schiedskommission eine Hilfe. Exakt wird der Sachverhalt geschildert und werden die Ursachen der Handlungen und die sie begünstigenden Umstände genannt. Unzureichend ist aber noch die Begründung, warum die Strafsache geringfügig ist und daher dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege übergeben wird. Häufig wird lediglich behauptet, daß die Sache geringfügig sei. In dieser Hinsicht ist die Qualität der Übergabeverfügungen zu verbessern. Es ist jedoch erforderlich, daß Untersuchungsorgan und Staatsanwalt den Konflikt- bzw. Schiedskommissionen über die Anleitung durch die Übergabeverfügung hinaus mehr Unterstützung gewähren. In den letzten Monaten ließ die Aktivität und Initiative der staatlichen Rechtspflegeorgane in dieser Hinsicht etwas nach. Ebenso notwendig ist es, daß die Beschlüsse der Konflikt- und Schiedskommissionen sofort überprüft werden. -Nur dann ist- es möglich, auf eventuelle Mängel oder GeseLzesverstöße richtig zu reagieren und sie in den Schulungen auszuwerten. Geschieht das nicht, dann verliert das Untersuchungsorgan bzw. der Staatsanwalt jede Kontrolle darüber, ob die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane innerhalb der in den Richtlinien festgelegten Frist tätig wurden, zumal bekannt ist, daß das oftmals nicht der Fall ist. Zur Anwendung polizeilicher Strafverfügungen bei Übertretungen Mit Nachdruck muß darauf hingewiesen werden, daß auch bei Übertretungen die 5-Tage-Frist für die Überprüfung der Anzeige einzuhalten und innerhalb dieser Frist zu entscheiden ist, ob die Sache an eine Konfliktoder Schiedskommission zu übergeben oder eine polizeiliche Strafverfügung zu erlassen ist. Das geschieht noch nicht immer, so daß teilweise Übertretungen mit polizeilichen Strafverfügungen geahndet werden, obwohl die Voraussetzungen für die Übergabe der Sache an die Konflikt- bzw. Schiedskommission gegeben sind. Es wird noch häufig verkannt, daß die polizeiliche Strafverfügung nur zulässig ist, „soweit ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, dem eine solche Übertretung zur Beratung übergeben werden könnte, noch nicht vorhanden ist, oder wenn auf Grund des Gesamtverhaltens, der gesellschaftlichen Stellung und des Bewußtseins des Täters keine Notwendigkeit dafür besteht, daß ein solches Organ auf den Täter Einfluß nimmt“12. Deshalb war es u. E. nicht richtig, gegen den 63jährigen Straßenbahnfahrer S. gern. § 370 Ziff. 5 StGB eine polizeiliche Strafverfügung in Höhe von 100 MDN auszusprechen, zumal zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung in der Brigade des S. noch eine Aussprache organisiert wurde. S. hatte aus einem Selbstbedienungsladen Pralinen, Schokolade und Spirituosen im Gesamtwert von 46,90 MDN entwendet. Die Überprüfung der Anzeige ergab, daß S. im Betrieb gut arbeitet und im Wohngebiet Ansehen genießt. Wir sind ferner der Meinung, daß diese Sache weder von der Intensität der Handlung noch von der Höhe des Schadens her für eine polizeiliche Strafverfügung geeignet war, ohne daß wir damit eine Wertgrenze für die Anwendung polizeilicher Strafverfügungen bei Verstößen gegen § 370 Ziff. 5 StGB festlegen wollen. In der Regel werden vor Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung durch die Abschnittsbevollmächtigten Erkundigungen über den Täter eingezogen, wird mit den Tätern gesprochen und vereinzelt auch in den Arbeitskollektiven beraten. Auch wenn in solchen Fällen häufig kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ist zu gewährleisten, daß der Sachverhalt und die Schuld restlos geklärt sind. In folgendem Fall war es deshalb fehlerhaft, gegen den Bürger Z. eine Strafe von 50 MDN durch Verfügung festzusetzen. Während einer Schlägerei in einer Gaststätte hatte Z., der in keiner Weise an der Schlägerei beteiligt war, ein Messer in der Hand gehabt. Es wurde nicht festgestellt, ob Z. eventuell gerade zu dieser Zeit eine Speise zu sich genommen und deshalb das Messer (und vielleicht sogar auch eine Gabel!) in der Hand hatte. Die Schläger wurden an Ort und Stelle gebührenpflichtig verwarnt, Z. dagegen erhielt einige Wochen später die Strafverfügung. Zahlreiche Strafverfügungen sind hinsichtlich der Strafzumessung bedenklich und lassen Tendenzen willkürlicher und schematischer Festsetzung der Höhe der Geldstrafen erkennen. So wurde von demselben Volkspolizeikreisamt, das gegen den Straßenbahnfahrer S. wegen der gestohlenen Waren im Werte von 46,90 MDN eine Strafe von 100 MDN verfügte, gegen eine Hausfrau, 12 Peckermann/Lehmann, „Probleme der Rechtsprechung bei der Bekämpfung der Kriminalität im Bereich des Binnenhandels“, NJ 1964 S. 684. 283;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 283 (NJ DDR 1965, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 283 (NJ DDR 1965, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und stationiert. Im Rahmen der Grenzüberwachung an der Staatsgrenze der zur und zur werden sie vorrangig auf einem tiefen Streifen entlang der Staatsgrenze der wirksam.

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