Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 281 (NJ DDR 1965, S. 281); gehen. Diese Rechtssätze brechen insoweit jede Norm aus deutscher Rechtsquelle, die hinter ihnen zurückbleibt oder ihnen widerspricht.“27 * Von welcher Seite man die Haltung der Bundesregierung und die Entscheidung des Bundestages auch betrachtet, es schält sich immer deutlicher heraus, daß die sogenannten verfassungsrechtlichen Bedenken nur 27 BVerfGE Bd. 6 S. 363. vorgeschobene Gründe waren, um die von Beginn an erstrebte politische Zielsetzung in der Verjährungsfrage zu erreichen: die möglichst schnelle, umfassende und endgültige Freisprechung der faschistischen Mordverbrecher. Diese Ziele sind Ausdruck der Atomwaffenpolitik und der Vorwärtsstrategie. Denn wer neue Verbrechen begehen will, der muß zuerst einmal die alten Verbrechen vergessen machen und die Täter in Freiheit setzen. Aus der Arbeit der StaatsuuMaltsdiAfjt HELGA MAASSEN und LOTHAR WELZEL, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Zur Aufsicht des Staranwalts über die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Ermittlungsverfahren Der Generalstaatsanwalt der DDR und das Ministerium des Innern untersuchten unlängst, wie der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates hinsichtlich der Anzeigenaufnahme, der Anwendung des § 8 StEG im Ermittlungsverfahren, der Übergabe von Strafsachen an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege sowie des Erlasses polizeilicher Strafverfügungen verwirktlicht wird. Im wesentlichen konnte dabei folgendes festgestellt werden. Zur Anzeigenaufnahme durch die Volkspolizei Insgesamt hat sich die Anzeigenaufnahme durch die Volkspolizei verbessert. Es ist grundsätzlich gewährleistet, daß alle Anzeigen und Mitteilungen aufgenommen und im Anzeigetagebuch erfaßt werden. Den Mitarbeitern der Volkspolizei gelingt es immer besser, das Wissen des Anzeigeerstatters und dessen Bereitschaft, an der Aufdeckung der Straftat sowie an der vorbeugenden Arbeit mitzuwirken, zu nutzen, um alle Einzelheiten über die Tat und den Täter, die begünstigenden Bedingungen der Tat usw. zu protokollieren. Dadurch werden von Beginn an zielstrebige Ermittlungen ermöglicht. Die Arbeit wird aber dadurch beeinträchtigt, daß diese hohe Qualität in der Anzeigenaufnahme und Bearbeitung der Anzeigen noch nicht durchgängig gesichert ist1. Das drückt sich sowohl in den unterschiedlichen Arbeitsergebnissen verschiedener Kreise als auch innerhalb der einzelnen Volkspolizeikreisämter aus. Im Bezirk Halle gibt es z. B. durch nichts begründete Unterschiede bei der Aufnahme und Registrierung von Anzeigen: Während in Merseburg und Dessau alle Anzeigen und Mitteilungen auch solche über geringfügige Straftaten, die durch Strafverfügung geahndet werden können auf dem Vordruck K P 81 aufgenommen und im Anzeigetagebuch registriert werden, ist das in den Kreisen Halle-Stadt und -Land, Eisleben u. a. nicht der Fall. Dort werden derartige geringfügige strafbare Handlungen formlos bearbeitet oder auf dem Übertretungsanzeigeformular fixiert und an die Abteilung S/VK zum Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung weitergegeben. Der Leiter der Abteilung Kriminalpolizei erhielt davon nicht einmal Kenntnis, so daß hier von einer straffen Ordnung bei der Anzeigenaufnahme und einer wirksamen Kontrolle nicht gesprochen werden kann1 2. In anderen Bezirken waren mehrere Vorgänge, denen Anzeigen bzw. Mitteilungen im Sinne des § 102 StPO zugrunde lagen, lediglich im Brieftagebuch erfaßt worden. Bei einer solchen Praxis kann nicht gewissenhaft 1 Vgl. dazu auch Heinig/Simon, „Anleitung und Kontrolle der Untersuchungsorgane durch den Staatsanwalt bei der Untersuchung strafbarer Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen“, NJ 1964 S. 711. 2 Vgl. dazu Grünstein, „Rechtspflege wissenschaftlich leiten“,' Die Volkspolizei 1964, Heft 19, S. 12. geprüft werden, ob geringfügige Handlungen ihrem Charakter nach tatsächlich Übertretungen z. B. im Sinne der §§ 360 Ziff. 11 bzw. 370 Zift 5 StGB sind, weil einseitig auf die Ahndung durch polizeiliche Strafverfügungen orientiert wird und die Gefahr besteht, daß die den gesellschaftlichen Organen der Rechtspflege übertragenen Aufgaben und Rechte sowie die wirksame Bekämpfung solcher Straftaten und ihrer Ursachen beeinträchtigt werden. Keine volle Klarheit besteht auch darüber, wann ein Anliegen eines Bürgers nicht als Anzeige aufzunehmen ist. Die Strafprozeßordnung enthält hierüber keine Regelung. Es ist von folgendem auszugehen: Ist bei der geschilderten Handlung von vornherein ersichtlich, daß sie strafrechtlich nicht relevant ist, so ist sie nicht als Anzeige aufzunehmen. Das wird vor allem der Fall sein, wenn rein zivil- oder staatsrechtliche Angelegenheiten „angezeigt“ werden, die niemals zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen können. In derartigen Fällen ist der Sachverhalt in das Nachweis-bzw. Tätigkeitsbuch der entsprechenden Dienststelle der Volkspolizei einzutragen und dem Bürger mitzuteilen, aus welchen Gründen keine Anzeige aufgenommen und kein Verfahren eingeleitet wird und auf welchem Wege er sein Anliegen weiter verfolgen kann. Ist die geschilderte Handlung aber geeignet, einen Straftatbestand zu erfüllen, so muß Anzeige aufgenommen werden. Sie ist im Anzeigetagebuch zu registrieren und zu prüfen. Die Auffassung, die geschilderte Handlung sei lediglich als Anzeige aufzunehmen, wenn konkrete Elemente vorhanden sind, die den Verdacht einer Straftat begründen, oder wenn die Anzeige den begründeten Verdacht einer Straftat hervorruft3, ist daher falsch. Wer solche Anforderungen an die Anzeigenaufnahme stellt, verwechselt offensichtlich die Voraussetzungen der Anzeigenaufnahme mit denen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gern. § 106 StPO. Zum Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme braucht noch kein begründeter Verdacht einer Straftat gegeben zu sein; das soll ja gerade erst geprüft werden. Ergibt die Prüfung, daß der Verdacht einer Straftat besteht, dann ist gern. § 106 StPO zu entscheiden, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Wenn Handlungen angezeigt werden, für deren Begehung Kinder in Betracht kommen, dann ist grundsätzlich ebenfalls Anzeige auf dem Vordruck K P 81 aufzunehmen, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß sich auch strafmündige Personen (Erziehungspflichtige, Aufsichtspersonen, Mittäter, Anstifter) im Zusammenhang mit der Sache strafbar gemacht haben. 3 Dieser Auffassung sind z. B. auch Herrmann/Ley, „Einige Fragen der einheitlichen Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Deutsche Volkspolizei“, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1964, Heft 6, S. 564. 281;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 281 (NJ DDR 1965, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 281 (NJ DDR 1965, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung und in den Bezirken des Leiters der Bezirksverwaltung. Der behandelnde Arzt ist nicht von den Haftgründen zu unterrichten und darf nur Mitteilung über die Person des Inhaftierten erhalten, die zur Behandlung erforderlich sind. Haftunterbrechung bei Haftunfähigkeit Wird in einem fachärztlichen Gutachten Haftunfähigkeit festgestellt, so entscheidet bezüglich der Haftunterbrechung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X