Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 267 (NJ DDR 1965, S. 267); (2) Der Anfechtung bedarf es nicht, wenn der Ehemann der Mutter für tot erklärt wurde und das Kind später als dreihundertundzwei Tage nach dem in der Todeserklärung festgestellten Todeszeitpunkt geboren worden ist. § 60 Anfechtungt fristen (1) Die Anfechtungsklage ist nur binnen Jahresfrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigle Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die dafür sprechen, daß der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist,' frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes. Das Gericht kann auch nach Fristablauf die Anfechtungsklage zulassen, wenn der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. (2) Der Staatsanwalt kann die Anfechtungsklage im Interesse des Kindes jederzeit erheben. § 61 Wirkungen der Anfechtung (1) Durch die rechtskräftige Entscheidung wird festgestellt, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater ihres Kindes ist. (2) Ist im Fall des § 54 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig festgestellt worden, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, so gilt der Ehemann aus der früheren Ehe als Vater. Für ihn beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung. (3) Solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann von niemandem geltend gemacht werden, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater ist. Jedoch können Verwandte eines Ehegatten, der verstorben ist, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, in Unterhalts- und Erbstreitigkeiten diesen Einwand erheben. Dritter Abschnitt Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung § 62 Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft (1) Werden nach Anerkennung der Vaterschaft Tatsachen bekannt, die gegen die Vaterschaft sprechen, kann auf Klage der Mutter, des Vormunds des Kindes oder des Mannes die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung festgestellt werden. Der Vormund bedarf zur Erhebung der Klage der Zustimmung des Organs der Jugendhiife. (2) Die Klage ist nur binnen Jahresfrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Kläger die Tatsachen, die gegen die Vaterschaft sprechen, zur Kenntnis gelangt sind. Das Gericht kann die Klage auch nach Fristablauf zulassen, wenn der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. (3) Nach Fristablauf kann im Interesse des Kindes der Staatsanwalt die Klage erheben. § 63 Unwirksamkeit der durch gerichtliche Entscheidung getroffenen Vaterschaftsfeststellung Ist die Vaterschaft durch Urteil festgestellt worden, kann der Staatsanwalt auf Aufhebung des Urteils klagen, wenn nach der Rechtskraft Tatsachen bekannt werden, die gegen die festgestellte Vaterschaft sprechen. Vierter Abschnitt Name des Kindes § 64 ~ Grundsatz (1) Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Eltern führen. Führen die Eltern verschiedene Namen, erhält es den Familiennamen, den die Eltern bei ihrer Eheschließung als Familiennamen ihrer Kinder bestimmt haben. (2) Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Mutter führt. Schließen die Eltern nach der Geburt des Kindes die Ehe, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern führen oder den sie bei der Eheschließung als Familiennamen ihrer Kinder bestimmten. § 65 Annahme eines anderen Namens (1) Trägt der Erziehungsberechtigte einen anderen Familiennamen als das Kind, kann auf seine Erklärung gegenüber dem Standesamt das Kind seinen Familiennamen annehmen. (2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, ist auch seine Einwilligung zur Namensänderung-erforderlich. (3) Wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt, ist ferner die Einwilligung des nichterziehungs-berechtigten Elternteils erforderlich. Die Einwilligung kann durch rechtskräftigen Beschluß des Organs der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Drittes Kapitel Annahme an Kindes Statt § 66 * ■ Grundsatz Die Annahme an Kindes Statt soll dem angenommenen Kind ein neues Elternhaus geben und seine Erziehung in einer Familie sichern. Sie stellt zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis her und schafft die gleichen Rechtsbeziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kind bestehen. § 67 Voraussetzungen (1) Der Annehmende muß volljährig sein. Nur ein Minderjähriger darf an Kindes Statt angenommen werden. Zwischen dem Annehmenden und dem Kinde soll ein angemessener Altersunterschied bestehen. Ehegatten sollen Kinder nur gemeinschaftlich an Kindes Statt annehmen. (2) Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft steht, kann kein Kind an Kindes Statt annehmen. § 68 Bestätigung des Antrages (1) Die Annahme an Kindes Statt wird auf Antrag des Annehmenden durch Beschluß des Organs der Jugendhilfe bewilligt. Dem Annehmenden ist über die Annahme eine Urkunde auszuhändigen. (2) Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn die Annahme an Kindes Statt dem Wohl des Kindes entspricht und der Annehmende in der Lage ist, das elterliche Erziehungsrecht in vollem Umfange wahrzunehmen. Einwilligung der Eltern § 69 (1) Zu einer Annahme an Kindes Statt ist die Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung des Vaters eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist nur erforderlich, wenn ihm das elterliche Erziehungsrecht übertragen wurde. Hat das Kind einen anderen gesetzlichen Vertreter, ist auch dessen Einwilligung notwendig. 26 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 267 (NJ DDR 1965, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 267 (NJ DDR 1965, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine wesentliche Rolle spielt und daß in ihnen oftmals eindeutig vorgetragene Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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