Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 257 (NJ DDR 1965, S. 257); trotz der ungünstigen äußeren Umstände. Welcher Variante wird nun hier der Vorzug gegeben? 9,4 Prozent der Befragten antworteten: „Wir hoffen, neuen Wohnraum zu erhalten.“ 7,6 Prozent wollen in der Wohnung des Mannes leben (ohne die Eltern), 19,6 Prozent bei den Eltern des Mannes, 16 Prozent bei den Eltern der Frau und 2 Prozent manchmal bei den einen, manchmal bei den anderen Eltern; 16,5 Prozent wollen sich ein Zimmer mieten, und 9,8 Prozent haben die Absicht, vorläufig weiter in einem Wohnheim zu leben. Die restlichen antworteten: „Wir wissen es nicht“ oder ließen die Frage unbeantwortet. * Man kann darüber streiten, ob die jungen Menschen richtig oder unrichtig handeln, wenn sie heiraten, ohne daß elementare äußere Voraussetzungen für ihr Eheleben gegeben sind. Unbestreitbar ist jedoch, daß der hohe Prozentsatz solcher Eheschließungen einen klaren Beweis dafür liefert, daß den Sowjetmenschen eine merkantilistische Einstellung zur Ehe fremd ist. Die Antworten auf die Frage nach der Rolle der Eltern beim Zustandekommen der Ehe zeigen, daß Fälle direkter Konflikte zwischen Eltern und Kindern bei der Eheschließung verhältnismäßig selten sind. Bei einem beträchtlichen Teil dieser Konflikte erweist es sich, daß die Eltern den richtigen Standpunkt vertreten: Sie wenden sich nicht gegen den als Ehepartner gewählten Menschen an sich, sondern dagegen, daß diese Wahl nicht gründlich überlegt und moralisch nicht genügend begründet ist. Im Einklang mit der zunehmenden Beweglichkeit der Bevölkerung haben sich auch die Möglichkeiten für die Wahl des künftigen Ehepartners beträchtlich erweitert. In diesem Zusammenhang sind die Antworten aufschlußreich, die auf die Frage nach dem Ort der der Heirat vorausgegangenen Bekanntschaft gegeben wurden. 9 Prozent der befragten Paare kannten sich von Kindheit an, 21 Prozent lernten sich bei der Arbeit kennen, 17 Prozent bei Schulungen oder beim Studium, 27,2 Prozent an Orten, an denen sie ihre Freizeit' verbrachten (im Klub, bei Tanzveranstaltungen, auf der Eisbahn, im Theater), 5,7 Prozent bei häuslichen Feiern und Geselligkeiten, 5,0 Prozent während des Sommerurlaubs, 5,2 Prozent durch Bekannte, 3,3 Prozent durch Verwandte, 0,7 Prozent in Wohnheimen, 1,6 Prozent auf der Straße und die übrigen 3,8 Prozent an anderen Orten. Demzufolge sind etwa die Hälfte aller Eheschließungen ein Ergebnis anderer Bekanntschaften, die bei der gemeinsamen Arbeit oder beim Lernen oder in Verbindung mit dem Zusammenleben geschlossen wurden. Nach den Ergebnissen der Befragung zu urteilen, geht den meisten Eheschließungen eine verhältnismäßig lange (mehr als einjährige) Bekanntschaft voraus; demnach darf angenommen werden, daß sich die Paare geprüft haben und ihr Entschluß zur Heirat ernst und moralisch fundiert ist. Bei weniger als einem Fünftel aller Eheschließungen besteht der Verdacht, daß sich die Ehepartner vor der Heirat noch nicht wirklich kennengelernt haben. Im Jahre 1913 kamen in Rußland auf 1000 Einwohner 9,2 Eheschließungen, 1925 waren es 9,8, und gegenwärtig sind es 12,1. Diese Zahlen bezeugen vor allem, daß der standesamtliche Akt der Eheschließung an moralischer Autorität gewonnen hat und daß die Zahl der sogenannten nichtregistrierten Ehen zurückgegangen ist, obwohl sie noch eine gewisse Verbreitung haben. In der Zahl der Ehescheidungen behaupten die USA, das „große Schaufenster“ des Kapitalismus, unangefochten den ersten Platz in der Welt: Nach den Angaben für 1959 kam hier etwa eine Ehescheidung auf vier Heiraten. Für die Sowjetunion (1960) lautet diese Zahl rund eine Ehescheidung auf neun Heiraten. Als häufigste Anlässe für die Scheidung werden in den USA die folgenden angegeben: seelische Grausamkeit (50 Prozent aller Scheidungen), böswilliges Verlassen (rund 33 Prozent), Verletzung der Familienunterhaltspflicht (8 Prozent) und eheliche Untreue. Aus der Untersuchung des Materials, das das Leningrader Stadtgericht zur Verfügung stellte, folgt, daß rund 17 Prozent aller dort verhandelten Ehescheidungsklagen damit begründet werden, daß einer der Ehepartner zeugungsunfähig oder daß die Ehe sexuell unbefriedigend ist; bei 28 Prozent der Scheidungen ist eheliche Untreue der Anlaß, bei 21 Prozent Erlöschen der gegenseitigen Zuneigung und Nichtübereinstimmung der Charaktere, bei rund 17 Prozent wird die Scheidung damit begründet, daß der Mann nicht aus dem Krieg heimgekommen ist, und bei 5 Prozent wird sie mit dem Wunsch motiviert, in die alte Familie zurückzukehren (in der Mehrzahl dieser Fälle waren die Familien durch den Krieg auseinandergerissen worden und hatten sich später wiedergefunden). Die Motive der anderen Ehescheidungen waren: Gefängnishaft eines Ehepartners, Grobheit des Mannes, Unvermögen der Frau, den Haushalt zu führen, Streitigkeiten wegen der Wohnung und in Geldsachen sowie Streitigkeiten mit den Eltern. Rund 60 Prozent der Scheidungsanträge gehen vom Mann, rund 40 Prozent von der Frau aus. Von den Frauen wird in mehreren Fällen als zusätzliches Motiv für die Ehescheidung Trunkenheit des Mannes angegeben. Daraus folgt, daß die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Tendenzen in der Sowjetunion ganz andere sind als in den USA. Bemerkenswert ist, daß in der Sowjetunion ein Motiv wie Erlöschung der Zuneigung und Nichtübereinstimmung der Charaktere eine große Rolle spielt. Die Verwandlung der Ehe in einen freiwilligen Bund zwischen Mann und Frau, der auf der persönlichen Wahl beruht und in dem die moralischen Beziehungen über allen anderen dominieren, ist darauf zurückzuführen, daß sich auch alle anderen Seiten des Familienlebens geändert haben. Die für das zaristische Rußland bezeichnenden patriarchalischen Familienverhältnisse werden immer mehr durch die Gleichberechtigung der Ehepartner abgelöst. Hierbei spielt die wirtschaftliche Selbständigkeit der Frauen eine große Rolle. Repräsentative Untersuchungen in 300 Leningrader Arbeiterfamilien (1961) haben gezeigt, daß der Arbeitslohn des Mannes in 146 Familien um 10 Rubel und mehr höher ist als derjenige der Frau; in 54 Familien hat die Frau den höheren Arbeitslohn, und in 100 Familien haben beide Ehe-pgrtner annähernd den gleichen Verdienst. Unter den Arbeitern gibt es heute zwei Haupttypen der Familienstruktur. Zum ersten Typ gehören die Familien, in denen nach wie vor der Wille des Mannes gilt, aber das beruht schon nicht mehr auf Zwang, sondern eher auf der moralischen Autorität des Mannes. Den zweiten Typ bilden Familien, in denen sich hinter der formalen Vorherrschaft des Mannes die faktische Gleichberechtigung der Ehepartner bei der Entscheidung der wichtigen familiären Fragen verbirgt. Dabei ist dieser zweite Typ am weitesten verbreitet: zu ihm gehören rund 60 Prozent der untersuchten Familien. Die wirtschaftliche Selbständigkeit und die Arbeitserfolge der Frauen haben jedoch bei weitem nicht immer ihre Gleichberechtigung in der Familie zur Folge. 257;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 257 (NJ DDR 1965, S. 257) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 257 (NJ DDR 1965, S. 257)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts hat sich die Linie davon leiten lassen, den Bürgern die Erkenntnis erlebbar zu vermitteln, daß ihre verfassungsmäßigen Grundrechte auch im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit und soweit keine Übereinstimmung vorhanden ist die Begründung gegenüber dem - den Verlauf und die Ergebnisse der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten.

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