Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 254 (NJ DDR 1965, S. 254); selbst, die Sorge um seine persönliche Entwicklung, um die Durchsetzung seiner Rechte, um sein gesamtes weiteres Lebensschicksal zum Ausgangspunkt der Betrachtung genommen werden. Die geistig-sittlichen Beziehungen gewinnen auch im Verhältnis zwischen Vormund und Mündel immer mehr an Bedeutung. Dem Vormundschaftsrecht fällt die Aufgabe zu, diese Beziehungen zu fördern und die zuständigen staatlichen Organe zur Leitung dieses Prozesses im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften zu befähigen. Die Fürsorge gerade für jene jungen Menschen, die ein Elternhaus entbehren müssen, und für die Bürger, die auf Grund ihres körperlich-geistigen Zustandes besonderen Gefahren ausgesetzt sind, wird in der sozialistischen Gesellschaft zu einem echten humanistischen Anliegen. Der FGB-Entwurf trennt wie das bisherige Recht die Vormundschaft über Minderjährige von der Vormundschaft über Volljährige und regelt die Zuständigkeit unterschiedlicher Vormundschaftsorgane, nämlich der Organe der Jugendhilfe und der Staatlichen Notariate. Der Grund hierfür liegt darin, daß sich beide Vormundschaften trotz ihrer einheitlichen Grundlage ihrem spezifischen Inhalt nach wesentlich unterscheiden. Bei der Vormundschaft über Minderjährige steht die Erziehung des Minderjährigen im Vordergrund, wie sie sonst von seinen Eltern zu leisten wäre. Der Vormund hat daher in erster Linie für die Erfüllung dieser Erziehungspflichten Sorge zu tragen (§§92 und 93; vgl. hierzu §§ 42 bis 44). Die Vormundschaft über entmündigte Volljährige dient dagegen vor altem der Betreuung des Mündels durch Erledigung seiner zivil-rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere der Verwaltung seines persönlichen Eigentums. Zwar ist auch die sonstige Betreuung von großer Bedeutung, aber sie tritt nicht so stark wie bei der Vormundschaft über Minderjährige in Erscheinung und wird in der Regel in Zusammenarbeit mit anderen Organen insbesondere des Sozialwesens gelöst. Während die Beziehungen zwischen dem Vormund und seinem minderjährigen Mündel eindeutig familien-reehtlicher Natur sind und daher ihre rechtliche Regelung in das Familiengesetzbuch gehört, könnte erwogen werden, die Vormundschaft über Volljährige rechtssystematisch im Zivilgesetzbuch unterzubringen. Jedoch sprechen nicht nur Zweckmäßigkeitsgründe (gesetzestechnische Erwägungen wie leichtere Verweisungsmöglichkeiten) für die vorgesehene Regelung im FGB, sondern auch die Tatsache, daß dem Vormund über die Vertretung des volljährigen Mündels im Rechtsverkehr hinaus auch die Sorge für dessen persönliches Wohl, mithin die Erfüllung von an sich familienrechtlichen Pflichten, obliegt (§103). An den Vormund des Minderjährigen stellt der Entwurf hinsichtlich seiner erzieherischen Fähigkeiten und seines eigenen Vorbildes besondere Anforderungen. Nur in enger Zusammenarbeit mit allen an *der Erziehung beteiligten Kräften, insbesondere mit der Schule und der Jugendorganisation, kann er seine verantwortungsvolle Aufgabe erfüllen. Dabei übt das Organ der Jugendhilfe (Rat des Kreises, Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe) entgegen der der bisherigen Regelung zugrunde liegenden Auffassung keineswegs lediglich Kontroll- und Aufsichtsfunktionen aus, sondern gibt dem Vormund in erzieherischen und sonstigen Fragen bei voller Wahrung seiner persönlichen Verantwortung Hilfe und Unterstützung (§93 Abs. 2). Für eine solche Aufgabenstellung wäre das Staatliche Notariat mit dem ihm nach dem Rechstpflegeerlaß (Zweiter Teil, 5. Abschn., Ziff. 3) zugewiesenen speziellen Tätigkeitsgebiet nicht das geeignete Organ. Daher wird die bisherige Zuständigkeit des Organs der Jugendhilfe, das mit entsprechenden pädagogischen Fachkräften besetzt ist, beibehalten. Nun obliegen dem Vormund eines Minderjährigen allerdings nicht nur Erziehungsaufgaben im engeren Sinne. Er hat auch Ansprüche des Kindes geltend zu machen im übrigen kann er das entsprechend der Regelung des § 43 Satz 2 im eigenen Namen (§ 92 Abs. 2 Satz 2) und das Vermögen zu verwalten. Diese Aufgabe (§§ 94, 95) rechtfertigt aber nicht die verschiedentlich vertretene Meinung, wenigstens insoweit die Zuständigkeit der Staatlichen Notariate zu begründen, d. h. die Aufsicht über die vermögensrechtlichen Geschäfte des Vormundes eines Minderjährigen den Staatlichen Notariaten eigenverantwortlich zu übertragen. Der Entwurf hat von einer Trennung der Aufsicht in eine erzieherische und in eine vermögensrechtliche in zwei verschiedene Zuständigkeitsbereiche mit Recht Abstand genommen. Eine solche Aufspaltung läge weder im Interesse des Kindes noch des Vormundes. Die Vormundschaft ist ein einheitliches Ganzes und muß daher von ein und demselben staatlichen Organ verantwortlich unterstützt und beaufsichtigt werden. Eine Mitwirkung des Staatlichen Notariats erscheint jedoch bei komplizierten Vermögensverwaltungen unter Umständen notwendig und zweckdienlich. Daher sieht der Entwurf vor, daß das Staatliche Notariat auf Antrag des Organs der Jugendhilfe ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen hat, wenn das vom Vormund einzureichende Verzeichnis ungenügend ist (§ 94 Abs. 2), und daß es ferner das Organ der Jugendhilfe auf dessen Antrag bei der Kontrolle der Vermögensverwaltung und der Klärung t'ermogensrechtlicher Angelegenheiten zu beraten und Amtshilfe zu gewähren hat (§ 97 Abs. 2). Die besondere Hervorhebung der Amtshilfe in diesen Fällen zeigt die große Bedeutung, die der Entwurf einer umfassenden Fürsorge für die minderjährigen Mündel beimißt. In den Diskussionen um die Neugestaltung des Vormundschaftsrechts wurde verschiedentlich die Zuständigkeit der Staatlichen Notariate für die Bestellung des Vormundes für einen Volljährigen vor allem mit der Begründung als nicht mehr zweckmäßig bezeichnet, daß die vermögensrechtlichen Probleme bei diesen Vormundschaften nicht mehr dominierend seien. Daher sei die Übertragung der Vormundschaft über Volljährige in die Zuständigkeit der den örtlichen Räten unterstehenden Fachorgane, insbesondere der Abt. Ge-sundheits- und Sozialwesen, zu empfehlen. Der Entwurf ist diesen Vorstellungen, die die Bedeutung des persönlichen Eigentums in unserer Gesellschaft nicht genügend berücksichtigen, mit Recht nicht gefolgt. Gerade der Schutz des persönlichen Eigentums, seine Sicherung und Verwaltung stellen den Hauptgegenstand der Tätigkeit des Vormundes für Volljährige dar. Für die Aufsicht und Kontrolle einer derartigen Tätigkeit ist aber das Staatliche Notariat von seiner Aufgabenstellung her weit besser geeignet als ein Fachorgan des örtlichen Rates. An der bisherigen Zuständigkeitsregelung der Vormundschaftsorgane hat sich somit nichts geändert. Dagegen führte der betont erzieherische Charakter der Vormundschaft über Minderjährige zu einer inhaltlichen Neugestaltung verschiedener Einzelbestimmungen. Da für die Auswahl des Vormundes ausschließlich dessen erzieherische und menschliche Qualitäten maßgebend sind, werden dem Organ der Jugendhilfe Einschränkungen nur insoweit auferlegt, als es in erster 254;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 254 (NJ DDR 1965, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 254 (NJ DDR 1965, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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