Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 250 (NJ DDR 1965, S. 250); KARL-HEINZ EBERHARDT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Bestimmungen über den Unterhalt Der FGB-Entwurf regelt die Unterhaltsansprüche der Kinder und des unterhaltsbedürftigen Ehegatten bei bestehender Ehe, die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten, die Unterhaltsansprüche von Kindern aus geschiedener Ehe und von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren, sowie die Unterhaltsansprüche gegen andere nahe Verwandte. Der Unterhaltsanspruch ist kein vermögensrechtlicher also zivilrechtlicher , sondern ein familienrechtlicher Anspruch. Das Zivilrecht findet auf ihn nur Anwendung, wenn das ausdrücklich bestimmt ist, wie z. B. bei der Verjährung (§ 111). Der Entwurf konnte deshalb darauf verzichten, Selbstverständlichkeiten gesetzlich festzulegen, z. B. das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Der Unterhalt zwischen getrennt lebenden Ehegatten Der FGB-Entwurf geht von der Erkenntnis aus, daß bei Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, nicht von gegenseitiger Unterhaltsleistung gesprochen werden kann1. Er unterscheidet konsequent zwischen den Aufwendungen, die für die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder einschließlich der Kinder gemacht werden (§§ 12 Abs. 1 bis 3 und 46 Abs. 1 Satz 2) und den Unterhaltszahlungen (§ 12 Abs. 4). Der Unterhalt richtet sich in jedem Fall nach den Verhältnissen, die bei einer vollständigen Familie bestehen. Er umfaßt nicht nur die Sicherung der materiellen Lebensbedürfnisse, sondern auch die Kosten einer Berufsausbildung, die Befriedigung kultureller Bedürfnisse, die Kosten eines notwendigen Prozesses usw. kurzum alles, was auch in der Familie aufgebracht werden würde. Bei bestehender Ehe kann es deshalb nur dann zu Unterhaltsansprüchen kommen, wenn die Ehegatten ständig getrennt leben,, weil einer oder beide nicht mehr gewillt sind, die Ehe fortzusetzen, und sie deshalb auch keinen gemeinsamen Haushalt führen (§§ 12 Abs. 4 und 17 Abs. 1). Eine auf beruflichen oder anderen Gründen beruhende vorübergehende Trennung der Ehegatten löst hingegen keine Unterhaltsansprüche aus (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Der FGB-Entwurf geht von dem Grundsatz aus, daß auch die Unterhaltsregelungen auf die Festigung von Ehe und Familie hinwirken. Deshalb verfolgt die Regelung der Unterhaltsbeziehungen auch bei ständig getrennt lebenden Ehegatten das Ziel, die materiellen Lebensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten so zu gestalten, als führten die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt (§ 17 Abs. 1). Allerdings kann dieses Prinzip nur insoweit gelten, als der Verpflichtete zu den dafür notwendigen Unterhaltsleistungen in der Lage ist (§17 Abs. 3). § 18 Abs. 2 sichert dem Unterhaltsberechtigten auch dann eine Berufsausbildung, wenn er an sich in der Lage wäre, durch Wahrnehmung der vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten ohne Berufsausbildung einen angemessenen Verdienst zu erzielen. Im übrigen orientiert § 17 Abs. 2 auch den bis zur Trennung nicht berufstätig gewesenen Ehegatten darauf, nach Möglichkeit einer Arbeit nachzugehen. Damit wird verhindert, daß ein Ehegatte allein aus der Tatsache des Bestehens der Ehe einen Anspruch auf ein arbeitsloses Einkommen herleitet. Zugleich wird aber gesichert, daß sich niemand durch ein gegen die Fortsetzung der 1 Vgl. dazu den Beitrag von Göldner ln diesem Heit. 250 ehelichen Gemeinschaft gerichtetes Verhalten von allen Verpflichtungen befreien kann. Insbesondere darf der von ihrem Manne verlassenen, jahrzehntelang nur im Haushalt tätig gewesenen Frau keine Verschlechterung ihres bisherigen Lebensstandards zugemutet werden. Auf der gleichen Linie liegt die Bestimmung, nach der gegebenenfalls ein Zuschuß zum Arbeitseinkommen des Berechtigten gezahlt werden muß, wenn dieses nicht ausreicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die vor der Trennung bestanden, aufrechtzuerhalten (§ 17 Abs. 3). Grundsätzlich ist nach den sozialistischen Moralauffassungen das ständige Getrenntleben von Eheleuten zu mißbilligen. Deshalb legt der Entwurf fest, daß derjenige Ehegatte, der mit der Trennung gegen seine ehelichen Pflichten schwer verstößt oder dem anderen Anlaß zur Trennung gibt, Unterhalt nicht beanspruchen kann (§ 18 Abs. 1). Der Unterhalt wird auch für den Fall versagt, daß der seine Pflichten verletzende Ehegatte eigenes Einkommen nicht erzielen kann. Damit zwingt ihn das Gesetz unmittelbar, sein Verhalten zu ändern und den Forderungen der sozialistischen Moral zu entsprechen. Ein leichter Verstoß des unterhaltsberechtigten Ehepartners gegen eheliche Pflichten berechtigt den unterhaltspflichtigen Ehepartner jedoch nicht, dem anderen den Unterhalt zu verweigern2. Nach der Trennung der Ehegatten kann der Unterhaltsbedürftige, sofern er durch die Hilfe von Verwandten, anderen Bürgern oder durch die staatliche Sozialfürsorge unterhalten wird, zunächst alles tun, um die vorhandenen Differenzen in der Ehe auszuräumen, ohne durch Unterhaltsforderungen neue Spannungen zu schaffen. Da der Unterhaltsanspruch mit dem Eintritt seiner Voraussetzung entsteht (§ 17 Abs. 2 Satz 2), geht er nicht dadurch verloren, daß er nicht sofort geltend gemacht wird. § 20 Abs. 2, der die Forderung von Rückständen in der Regel nur für ein Jahr zuläßt, verhindert jedoch, daß sich daraus hohe Rückstände für den Verpflichteten ergeben und seine Arbeitsfreude nachteilig beeinflussen. § 21 Abs. 2 räumt jedem, der den Unterhaltsbedürftigen an Stelle seines Ehegatten unterstützt, in Höhe der Unterstützung jedoch nicht über den ursprünglichen Unterhaltsanspruch hinausgehend einen Ersatzanspruch gegen den Verpflichteten ein. Die Regelung geht damit weiter als § 1607 BGB, der nur unterhaltspflichtigen Verwandten einen solchen Forderungsübergang einräumte. In erster Linie sind die Ehegatten zur gegenseitigen Unterhaltsleistung verpflichtet (§ 86). Der Anspruch des Ehegatten steht dem der Kinder gleich (§ 87 Abs. 2) und geht dem aller übrigen Verwandten vor. Nur dann, wenn der Ehegatte die Bedürfnisse nicht decken kann oder die Rechtsverfolgung gegen ihn erheblich erschwert ist, kann der Unterhaltsbedürftige Ansprüche gegen Verwandte geltend machen. Die Abänderung oder Aufhebung bereits gerichtlich oder vertraglich festgelegter Unterhaltsverpflichtungen für den Fall einer Änderung ihrer Voraussetzungen oder anderer maßgeblicher Umstände wird durch § 22 geregelt. Diese Bestimmung erleichtert das Zustandekommen einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten, weil als Zeitpunkt der Abänderung nicht wie in § 323 ZPO die Erhebung der Klage, sondern die Aufforderung des Verpflichteten oder die 2 Die Spezialvorschrift des § 83 Abs. 2 Uber die Bemessung des Untei'haits zwischen Verwandten ist auf den Unterhalt zwischen Ehegatten nicht anzuwenden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Oll. Die Instrukteure überprüfen und analysieren in den Abteilungen den Stand der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit, insbesondere: Die schöpferische Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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