Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 25 (NJ DDR 1965, S. 25); terielle Versorgung der Werktätigen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, ohne daß sie sich insoweit mit dem Betrieb erst über ihren Schadenersatzanspruch auseinandersetzen müssen. Aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 98 Abs. 3 GBA ergibt sich auch die Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Sozialversicherung nicht auf den Schadenersatzanspruch des Werktätigen gegen den Betrieb anzurechnen sind. Es handelt sich dabei um solche Leistungen der Sozialversicherung, die ihrem Wesen nach nicht einen Teil des dem Werktätigen zustehenden Schadenersatzanspruches darstellen oder an seine Stelle treten, sondern auf Grund dafür bestehender gesetzlicher Bestimmungen von der Sozialversicherung unabhängig vom Schadenersatzanspruch des Werktätigen gewährt werden. Das trifft z. B. für Sachleistungen sowie andere Aufwendungen für die Wiederherstellung der Gesundheit der Werktätigen einschließlich der Kosten für Heil- und Kurverfahren zu, worin auch die Verpflegungskosten einbegriffen sind. Grundsätzlich haben alle Werktätigen Anspruch auf diese Leistungen der Sozialversicherung, unabhängig davon, worauf die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zurückzuführen ist. Der Generalstaatsanwalt hat in seinem Kassationsantrag zutreffend darauf hingewiesen, daß es widersinnig wäre, Werktätige, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, in bestimmter Hinsicht schlechterzustellen als alle anderen Werktätigen im Krankheitsfalle, obwohl das Gesetz für diese Gruppe von Werktätigen in anderer Hinsicht ausdrücklich eine Besserstellung vorsieht; z. B. in Form der Gewährung von Krankengeld bei stationärer Behandlung an Stelle von Hausgeld oder Taschengeld. Demgemäß hat das Bezirksgericht mit seinem Urteil das Gesetz durch unrichtige Anwendung der Bestimmung des § 98 Abs. 3 GBA verletzt, indem es auf den der Klägerin für die Dauer ihrer stationären Behandlung zustehenden Schadenersatz in Höhe von 342,80 MDN die Verpflegungskosten für 88 Tage in Höhe von insgesamt 211,20 MDN anrechnete und ihr lediglich den Differenzbetrag von 131,60 MDN zusprach. Das Urteil des Bezirksgerichts konnte deshalb insoweit nicht aufrechterhalten werden. Das Bezirksgericht hat aber hierüber auch verfahrensrechtlich unrichtig entschieden. Die Klägerin hatte vor dem Kreisgericht den gesamten ihr zustehenden Schadenersatz gegen den Verklagten geltend gemacht,-wenn auch ohne seine Höhe im einzelnen anzugeben. Sie hat jedoch die sachlichen Angaben gemacht, mit deren Hilfe die Höhe des ihr zustehenden Schadenersatzes berechnet werden konnte. Das Kreisgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin gegen die zurückweisende Entscheidung des Kreisgerichts Einspruch (Berufung) eingelegt und damit ihre gesamte Schadenersatzforderung erneut unter Angabe der Höhe der einzelnen Teilbeträge geltend gemacht. Der auf die Dauer ihrer stationären Behandlung entfallende Teilbetrag ihrer gesamten Schadenersatzforderung betrug 342,80 MDN. So ist ihr Antrag in der mündlichen Verhandlung auch protokolliert worden. Im Berufungsverfahren hatte das Bezirksgericht gern. § 48 Abs. 1 AGO die angefochtene Entscheidung des Kreisgerichts auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit zu überprüfen, diese gern. § 51 Abs. 1 Satz 1 AGO abzuändern, soweit das auf Grund der von ihm festgestellten Sach- und Rechtslage erforderlich war, und im übrigen den Einspruch (Berufung) zurückzuweisen, soweit er nach seiner Auffassung unbegründet war. Dies traf hinsichtlich der Verpflegungskosten in Höhe von 211,20 MDN zu, die nach Auffas- sung des Bezirksgerichts auf den der Klägerin für die Dauer ihrer stationären Behandlung zustehenden Schadenersatz anzurechnen waren. Insoweit hätte nach seiner Auffassung die zurückweisende Entscheidung des Kreisgerichts dei Sach- und Rechtslage entsprochen, so daß der Einspruch (Berufung) dagegen in dieser Beziehung unbegründet war. Das Bezirksgericht hätte ihn demgemäß insoweit auch durch ausdrücklichen Ausspruch in der Urteilsformel als unbegründet zurückweisen müssen. Das hat es jedoch nicht getan, sondern der Klägerin statt dessen lediglich den von ihm errech-neten Schadenersatz in Höhe von 131,60 MDN zugesprochen, ohne über den darüber hinausgehenden Betrag ausdrücklich zu entscheiden. Das Urteil des Bezirksgerichts weist damit einen schwerwiegenden Verfahrensmangel auf. Genaugenommen fehlt es an einer Entscheidung des Bezirksgerichts über den der Klägerin zustehenden Schadenersatz in Flöhe von 211,20 MDN Da das Bezirksgericht jedoch der Sache nach auch über diesen Betrag entschieden hat, war vom Senat auszusprechen, daß das Urteil des Bezirksgerichts insoweit nicht Bestand haben kann. Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war, hatte der Senat demzufolge gern. § 9 Abs. 2 AGO den Verklagten auf den Einspruch (Berufung) der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 12. November 1960 bis 20 März 1961 weitere 211,20 MDN Schadenersatz zu zahlen. Das Urteil des Bezirksgerichts, das im übrigen in vollem Umfang bestehenbleibt, wird durch diese Entscheidung insoweit ergänzt. § 8 VO zur Übertragung der Sozialversicherung für Bauern, Handwerker, selbständige Erwerbstätige und Unternehmer sowie freiberuflich Tätige auf die Deutsche Versicherungs-Anstalt vom 2. März 1956 (GBl. I S. 257); §§ 1, 4 AO über das Verfahren für die Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt Verfahrensordnung vom 9. Mai 1958 (GBl. I S. 398); § 83 SV-Mustersatzung vom 12. September 1947*; § 197 BGB. 1. Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt (DVA), zu denen auch Ansprüche auf Rentenleistungen gehören, verjähren gern. § 83 der SV-Mustersatzung in zwei Jahren nach ihrer Fälligkeit. Die Bestimmung des § 197 BGB ist auf die Verjährung von Versicherungsleistungen der Sozialversicherung bei der DVA nicht anzuwenden. 2. Die Verjährungsvorschrift des §83 der SV-Mustersatzung findet keine Anwendung, wenn der Versicherte eine Versicherungsleistung ordnungsgemäß unter Vorlage aller hierzu erforderlichen Versicherungsunterlagen beantragt hat, so daß die Sozialversicherung bei der DVA objektiv die Möglichkeit hatte, die ihm rechtlich zustehende Versicherungsleistung richtig zu ermitteln, festzusetzen und zu gewähren, dabei aber einen Fehler beging, der zu einer Minderung der beantragten und dem Versicherten zustehenden Versicherungsleistung führte. Auf ein Verschulden von Mitarbeitern der Sozialversicherung bei der DVA kommt es hierbei nicht an. 3. Fehler bei der Ermittlung, Festsetzung und Gewährung einer ordnungsgemäß beantragten Versicherungsleistung sind von der Sozialversicherung bei der DVA jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung wirkt nach * Die Mustersatzung ist veröffentlicht in: Sozialversicherungsrecht für Produktionsgenossenschaften und Kollegien der RechtsanwSlte, Berlin, 1961, S. 352. Zur Gültigkeit vgl. OG, OGA Bd. l, S. 300: NJ 1955 S. 454, und § 81 Abs. 3 VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 533). - D. Red. 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 25 (NJ DDR 1965, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 25 (NJ DDR 1965, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und vielfältige, mit der jugendlichen Persönlichkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehende spezifische Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis einschließlich durch die Linie Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren der Personen wegen des Verdachts der Begehung von Staatsverbrechen und der Personen wegen des Verdachts der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Wiedergutmachung schriftlich vereinbart werden. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung und auf Einlegung von Beschwerden und Rechtsmittel.

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