Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 249 (NJ DDR 1965, S. 249); Familiennamen ihrer Kinder bestimmt haben (§ 71 Abs. 1). Unter Umständen haben die Annehmenden ein Interesse daran, daß das Kind seinen bisherigen Familiennamen (z. B. wegen der Verdienste seiner leiblichen Eltern) weiterführt. Die Bewilligung dazu kann nunmehr das Organ der Jugendhilfe nach der jetzigen Regelung die Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises erteilen, weil diese Entscheidung aus der Einsicht in die Lebensverhältnisse der Beteiligten getroffen werden muß. Dafür ist das Organ der Jugendhilfe besser geeignet. An den Voraussetzungen in der Person des Annehmenden hat der Entwurf ebenfalls nichts geändert (§ 67). Die pädagogischen Gesichtspunkte für die Bestätigung des Adoptionsantrags sind im Gesetz knapp formuliert: Die Annahme an Kindes Statt muß dem Wohle des Kindes entsprechen, und der Annehmende muß in der Lage sein, das Erziehungsrecht in vollem Umfange wahrzunehmen (§ 68 Abs. 2). Diese Gesichtspunkte werden bei der Neuregelung der Aufgaben, Vollmachten und Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe breiteren Raum einnehmen. Neu geregelt wurde die Rechtsförm der Adoption. Nach geltendem Recht ist sie eine Nachwirkung der BGB-Regelung als Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes ausgestaltet, der vom Organ der Jugendhilfe bestätigt werden muß. Der FGB-Entwurf verlangt hierfür einen staatlichen Akt. Die Annahme an Kindes Statt wird auf Antrag des Annehmenden durch Beschluß-des Organs der Jugendhilfe ausgesprochen. Die vertragliche Gestaltung so tiefgreifender familienrechtlicher Beziehungen, wie sie durch die Annahme an Kindes Statt ausgelöst werden, entspricht nicht mehr unseren Rechtsvorstellungen (§ 68). Nach wie vor ist die Einwilligung der leiblichen Eltern des Kindes in die Adoption erforderlich (§ 69). Weil der Entwurf das Kind, dessen Eltern nidit miteinander verheiratet sind, dem Kind verheirateter Eltern gleichstellt, mußte klargestellt werden, daß der Vater des ersteren der Annahme an Kindes Statt nur zustimmen muß, wenn ihm das elterliche Erziehungsrecht übertragen wurde. In den anderen Fällen ist ungewiß, welche Beziehungen zwischen Kind und Vater bestehen. Sie müssen auf jeden Fall hinter der Notwendigkeit zurücktreten, dem Kind durch die Adoption ein Elternhaus zu verschaffen. Nach wie vor kann die Einwilligung erteilt werden, ohne daß die Eltern die Person und den Namen des Annehmenden erfahren (Inkognito-Adoption). Die Annahme an Kindes Statt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung der Eltern oder eines Elternteils ausgesprochen werden (§70). Ein Elternteil, der zur Abgabe einer Erklärung für eine längere Zeit außerstande ist, dem das Erziehungsrecht entzogen wurde oder dessen Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, darf der günstigen Entwicklung seines Kindes nicht im Wege stehen. Die Praxis hat auch gezeigt, daß es manche Eltern gibt, die sich für die Entwicklung ihres Kindes nicht interessieren, gleichwohl aber einer Annahme an Kindes Statt nicht zustimmen. In anderen Fällen wiederum ist der nicht erziehungs-berechtigte Elternteil zwar nicht desinteressiert, aber die Lebensverhältnisse des Kindes würden sich besser gestalten, wenn es von dem neuen Ehepartner des er-ziehungsberechtigten Elternteils adoptiert werden würde. Bisher konnte in diesen Fällen nur dann von der Einwilligung abgesehen werden, wenn einem nicht er- ziehungsberechtigten Elternteil die Entwicklung des Kindes gleichgültig ist und die Einwilligung böswillig verweigert wird. Es würde eine formelle Praxis begünstigen, wenn Eltern, die sich nicht um ihr Kind kümmern, zunächst das Erziehungsrecht entzogen werden muß, um alsdann den Nachweis zu führen, daß sie die Einwilligung böswillig verweigern. Auf die Böswilligkeit kann es zudem nicht ankommen, wenn das Wohl des Kindes durch die ständige Interessenlosigkeit seiner Eltern gefährdet ist. Es dürfte Aufgabe des Ministeriums für Volksbildung sein, die in der Praxis zu berücksichtigenden Fälle zu verallgemeinern. Keinesfalls ist daran gedacht, ein Kind aus einer mehr oder weniger intakten Familie „herauszuadoptieren“. Das würde dem Grundsatz, die Familien zur Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben zu befähigen, widersprechen. Zur Sicherung der Rechte der Eltern ist im Entwurf festgelegt, daß der Verzicht auf die Einwilligung eines Elternteiles eines begründeten Beschlusses des Organs der Jugendhilfe bedarf, gegen den die Beschwerde zulässig ist. Erst nach Rechtskraft des Beschlusses kann dem Antrag des Annehmenden stattgegeben werden (§ 70). Der Entwurf sieht vier Möglichkeiten der Aufhebung der Adoption vor. Für drei Fälle ist ein gerichtliches Verfahren vorgesehen, um den Ausnahmecharakter der Aufhebung zu betonen und das Wohl des Kindes sowie die Rechte der Eltern prozessual zu sichern: die Aufhebung auf Klage der leiblichen Eltern (§ 74), auf Klage der Jugendhilfe (§75), auf Klage des Annehmenden (§ 76). Auf Antrag des volljährigen Adoptierten und des Annehmenden kann das Staatliche Notariat die Annahme an Kindes Statt aufheben. Die Klage der Adop-tiv-Eltern auf Aufhebung (§ 76) ist neu eingeführt. Sie ist für zwei Fälle gedacht: erstens, wenn das Kind an einer schweren unheilbaren Krankheit (etwa einer Geisteskrankheit) leidet; zweitens, wenn das Kind einen schweren Angriff auf Leben oder Gesundheit des Annehmenden, dessen Ehegatten oder deren Kinder verübt hat. Für den ersten Fall ist entsprechend medizinischer Erkenntnis ein Zeitraum von längstens fünf Jahren zwischen der Annahme des Kindes und der Klageerhebung vorgesehen. Aus der Regelung über die Wirkungen der Aufhebung (§ 78) ist hervorzuheben, daß zwar die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten aufsteigender Linie wieder aufleben, aber den leiblichen Eltern nicht ohne weiteres die Erziehungsrechte übertragen werden. Dazu ist ein Antrag des Organs der Jugendhilfe an das Gericht nötig. Diese Regelung ist erforderlich, weil ein Versagen der Adoptiveltern oder Gründe in der Person des Kindes, die zur Aufhebung führten, in keinem Zusammenhang mit der Erziehungsbefähigung der leiblichen Eltern stehen. Hinweis an unsere Leser Das 2. Maiheft der „Neuen .Justiz“ (Nr. 10) ist ebenfalls Problemen des Familienrechts gewidmet. Es enthält die wichtige Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder, in der genau festgelegt wird, welches Einkommen des Unterhaltsverpflichteten für die Unterhaltsleistung heranzuziehen ist und welche Richtsätze für die Festsetzung der Unterhaltsbeträge gelten. In Heft 10 werden ferner u. a. Materialien über die Ursachen für Ehekonflikte und Ehescheidungen sowie über Möglichkeiten und Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter Ehen veröffentlicht. Wir bitten Sie, in der öffentlichen Diskussion über den Entwurf des Familiengesetzbuches auch dieses Heft zu beachten. Interessierte Bürger können das Heft über die Post oder den örtlichen Buchhandel beziehen. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 249 (NJ DDR 1965, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 249 (NJ DDR 1965, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten und - zusammen mit den zuständigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften darauf auszurichten, zur weite.pfi, Bfnöhung der Massen-Wachsamkeit und zur Vertiefung des rtrauens der Werktätigen zur Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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