Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 247 (NJ DDR 1965, S. 247); monatlichen Unterhaltsleistungen zu verpflichten, wurde beibehalten (§ 55 Abs. 2). Ein erheblicher Nachteil dieser Praxis besteht jedoch darin, daß einmal festgelegte Beträge nur unter der Voraussetzung abgeändert werden können, daß nach der Festlegung in den Verhältnissen des Vaters oder des Kindes wesentliche Veränderungen eingetreten sind (§ 323 ZPO). Von Anfang an zu niedrig festgesetzte Leistungen konnten nicht erhöht werden. Im Interesse des Kindes räumt der Entwurf die Möglichkeit der Abänderung vor dem Organ der Jugendhilfe anerkannter Beträge ein. Die Inanspruchnahme des Gerichts zur Überprüfung dieser Unterhaltsleistungen wird sich voraussichtlich in engen Grenzen halten, weil die beabsichtigte Richtlinie des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder auf der Grundlage einheitlicher Maßstäbe fehlerhafte Festlegungen auf ein Minimum reduzieren wird. Die Anerkennung der Vaterschaft, die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung sowie die Zustimmungserklärungen bedürfen der Beurkundung durch das Staatliche Notariat oder das Organ der Jugendhilfe. Sie können auch vom Leiter des Standesamtes beurkundet werden, wenn sie in Vorbereitung oder in Verbindung mit der Eheschließung abgegeben werden (§ 55 Abs. 3). Die Feststellung der Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren Wird die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt, so ist Klage der Mutter oder des Vormunds des minderjährigen Kindes geboten. Von der Konstruktion, daß das minderjährige Kind klagt, wurde abgesehen. Ist das Kind volljährig, kann es natürlich selbst klagen (§ 56). Jeder Mann, der mit der Mutter innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, kann als Vater in Anspruch genommen werden. Im Vergleich zum geltenden Recht (§ 1592 BGB) ist die Empfängniszeit (vom 181. bis zum 302. Tag vor der Geburt) unverändert geblieben die medizinischen Erkenntnisse bestätigen die Daten. Wissenschaftliche Untersuchungen weisen aus; daß die Mütter in den meisten Fällen den richtigen Mann als Erzeuger ihres Kindes angeben3. Die Einrede des Mehrverkehrs ist seit der Einführung naturwissenschaftlicher Gutachten und der ständigen Vervollkommnung der medizinisch-biologischen Untersuchungsmethoden nahezu bedeutungslos geworden. Das gerichtliche Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft und Verurteilung zur Unterhaltszahlung ist als Statusverfahren durchzuführen. Als erstes muß bewiesen werden, daß zwischen der Mutter und dem verklagten Mann Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Wird das nicht bewiesen, so ist die Klage abzu-weisen. Ist die Vaterschaft des Verklagten fraglich, etwa weil die Daten der Geburt von den ermittelten Daten des Geschlechtsverkehrs abweichen oder weil obwohl der Verkehr bewiesen ist Zeugungsunfähigkeit oder Verkehr der Mutter mit einem anderen Manne behauptet wird, so kommt die Beiziehung medizinischer Gutachten in Betracht'1. Ergibt das Verfahren als extremen Fall, daß sowohl der Verklagte als auch ein anderer Mann der Vater sein können, so ist der Verklagte zu verurteilen. Hierbei zeigt sich der Vorteil des Wegfalls der Mehrverkehrseinrede für das Kind, das nach § 1717 BGB in diesem Fall keinen Vater hat. Der Entwurf sorgt durch § 58 dafür, daß ein Kind nicht gleichzeitig zwei festgestellte Väter haben kann ein Grundsatz, der die 3 Vgl. Hammer. „Über die Beweiskraft des erbbiologischen Gutachtens bei Unterhalts- und Anfechtungsklagen“, NJ 1964 S. 399 ff., insbes. S. 400. 4 Vgl. hierzu Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts Nr. 6 in der Neufassung vom 22. Mai 1963 - NJ 1963 S. 345. Familiengesetze aller sozialistischen Länder durchzieht und im Interesse des Ansehens von Mutter und Kind notwendig ist. Um dem Prinzip der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft auch im gerichtlichen Verfahren die nötige Beachtung zu verschaffen und auch dabei das Recht der Mutter auf Zustimmung zur Anerkennung zu wahren, ist eine entsprechende Regelung im § 57 erfolgt. Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung und Anfechtung der Vaterschaft Neu ist die unkomplizierte Regelung, wonach ein Urteil, das die Vaterschaft gerichtlich feststellt, auf Klage des Staatsanwalts aufgehoben werden kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 63). Aber auch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Klage beseitigt Werden (§ 62). Klageberechtigt sind die Mutter, der Vater und der Vormund des Kindes sowie nach Fristablauf (Jahresfrist ab Kenntnis der Tatsachen) der Staatsanwalt im Interesse des Kindes. Das Gericht kann bei entschuldigter Fristüberschreitung die Klage zulassen. Das Bestreben des Entwurfs, eine einfache, jeden Formalismus und Schematismus vermeidende Regelung zu schaffen, die im Interesse aller Beteiligten und der Gesellschaft liegt, ist auch in der Regelung der Anfechtung der Vaterschaft (§§ 59 61) sichtbar. Die Anfechtungsklage kann vom Ehemann, von der Mutter des Kindes oder vom Staatsanwalt erhoben werden (§ 59). Während z. B. das Familienrecht der CSSR eine Sechsmonatsfrist für die Anfechtung vorsieht. hält unser Entwurf eine Einjahresfrist für angemessen (§ 60). Der Name des Kindes Die im Entwurf vorgesehene Namensregelung für das Kind orientiert darauf, daß alle Familienmitglieder einen gemeinsamen Namen führen. Kinder, deren Eltern bei der Geburt miteinander verheiratet sind, erhalten den gleichen Familiennamen, den die Eltern führen. Der Entwurf ermöglicht es den Eltern jedoch auch, ihre bisherigen Namen beizubehalten. Das Kind erhält dann den Familiennamen, den die Eltern bei ihrer Eheschließung als Familiennamen für ihre Kinder bestimmt haben (§ 64 Abs. 1). Für das Kind, dessen' Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, bleibt die gegenwärtige Regelung bestehen, daß es den Familiennamen erhält, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt. Heiratet die Mutter den Vater des Kindes, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern führen oder den sie bei der Eheschließung für ihre Kinder festlegten (§ 64). Schließt die Mutter die Ehe mit einem anderen Mann, dann kann sie gegenüber dem Standesamt erklären, daß das Kind ihren neuen Familiennamen tragen soll (§ 65). Gegenwärtig hat nach § 1706 BGB nur der Ehemann das Recht, seinen Namen auf das außerhalb der Ehe geborene Kind der Frau zu übertragen. Nach dem Entwurf kommt es nunmehr vor allem auf den Willen des erziehungsberechtigten Elternleils an. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, dann ist seine Einwilligung zur Namensänderung erforderlich. Ebenso bedarf es der Einwilligung des nicht erziehungsberechtigten Elternteils, wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt. Hier kann die Einwilligung jedoch durch einen Beschluß des Organs der Jugendhilfe (gegen den die Beschwerde zulässig ist) ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. 247;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 247 (NJ DDR 1965, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 247 (NJ DDR 1965, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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