Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 245 (NJ DDR 1965, S. 245); pädagogisch und psychologisch kommentieren. In § 27 Abs. 2 heißt es nur, daß der Umgang durch das Organ der Jugendhilfe gestattet und geregelt werden kann, wenn er der Erziehung und Entwicklung des Kindes förderlich ist. Ein Antragsrecht für die Regelung durch das Organ der Jugendhilfe räumt der Entwurf dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil nicht ein. In den meisten Fällen wird der Umgang mit dem Kind gegen den Willen des Erziehungsberechtigten gestattet und geregelt die Erziehung des Kindes nicht fördern. Schon das weist auf den Ausnahmecharakter staatlicher Entscheidungen hin. Denkbar wäre eine solche Regelung allerdings als Vorstufe für eine Änderung der Übertragung des Erziehungsrechts, vor allem dann, wenn sich das Kind nicht mehr im Haushalt des Erziehungsberechtigten befindet. In keinem Fall darf aber einer staatlichen Umgangsregelung ein „Recht auf das Kind“ zugrunde gelegt werden. Maßgeblich kann nur die ungestörte weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes sein. Auch das muß den Eltern während des Scheidungsverfahrens noch besser: vorher gesagt und bewußt werden. Der Anteil des Ehegatten bei der Erziehung der Kinder, die nicht von ihm abstammen Im FCB-Entwurf wird erstmalig die Stellung des Ehegatten, der Kinder des anderen Ehegatten zu erziehen hat (sog. Stiefelternteil)1-1, geregelt (§ 47). Es entspricht den Auffassungen der Werktätigen, daß sich ein Ehegatte auch für die Erziehung und Pflege der minderjährigen Kinder des anderen Ehegatten verantwortlich fühlen muß, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Ehegatten sollen den erziehungsberechtigten Ehepartner bei der Ausübung der Erziehungsrechte unterstützen. Sie sind sogar in gleicher Weise wie der Erziehungsberechtigte für die Erfüllung staatlicher Pflichten verantwortlich, die den Eltern im Interesse der Erziehung und Gesundheit der Kindei' auferlegt sind. § 47 Abs. 2 hebt hier besonders die Einhaltung der Schul- und Impfpflicht hervor. Die Regelung des § 47 geht nicht so weit, den Stiefvater oder die Stiefmutter für die Wahrnehmung aller Rechte und die Erfüllung aller Pflichten mitverantwortlich zu machen, die sich aus einem Eltern-Kind-Verhältnis ergeben. Das würde in letzter Konsequenz dazu führen, bei möglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Siefelternteil die Entscheidungsbefugnis des leiblichen, allein erziehungsberechtigten Elternteils ohne innere Rechtfertigungsgründe einzuschränken. Mit der Regelung des § 47 trägt der Entwurf den tatsächlich bestehenden familiären Verhältnissen und unseren moralischen Anschauungen über die Pflichten nach der Verheiratung oder Wiederverheiratung Rechnung und wirkt gestaltend und fördernd auf diese Familienverhältnisse ein. Befragungen haben ergeben, daß die Mehrzahl unserer Bürger diese Regelung für richtig hält. Den Mitarbeitern der Jugendhilfe sind aus solchen Fällen zahlreiche Adoptionsbegehren bekannt. Die Übertragung des elterlichen Erziehungsrechts Besondere Regelungen wurden für die Übertragung des Erziehungsrechts geschaffen, wenn der allein er-ziehungsberechtigte Elternteil stirbt oder das elterliche Erziehungsrecht verliert. Nach den jetzt noch gültigen Auffassungen erhält z. B. nach einer Ehescheidung der nicht sorgeberechtigte 13 Der Kntwmf vermeidet aus verständlichen Gründen die Begriffe Stiefeltern. Stiefvater und Stiefmutter, weil diese Begriffe allzu häufig in einem negativen, abwertenden Sinne gebraucht wurden. Elternteil automatisch die elterliche Sorge, wenn der Sorgeberechtigte stirbt. Das Kind wird dadurch häufig aus ihm liebgewordenen, vertrauten Lebens- und Erziehungsverhältnissen herausgerissen und kommt in eine neue, ihm fremde Umgebung, zu einem Menschen, zu dem vielleicht bisher keine Bindung bestand, obwohl es eben der Vater oder die Mutter des Kindes ist. Eine solche Veränderung ist für die Erziehung und Entwicklung des Kindes nicht immer förderlich. Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Regelungen vor: Stirbt der allein erziehungsberechtigte Elternteil oder verliert er die Erziehungsrechte, so haben die Organe der Jugendhilfe zu prüfen, wie die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes am besten zu sichern sind. Sie könnnen das Erziehungsrecht dem anderen Elternteil übertragen (§45 Abs. 3). Diese Entscheidung ist auch möglich, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet waren (§ 46 Abs. 2). Ist die Übertragung des Erziehungsrechts auf den anderen Elternteil nicht möglich, aber der Ehegatte des verstorbenen Elternteils bereit und in der Lage, die elterlichen Rechte und Pflichten auszuüben, so können sie ihm übertragen werden (§ 47 Abs. 3). Das gilt auch, wenn dem bisher erziehungsberechtigten Elternteil das Erziehungsrecht entzogen wurde. Die Übertragung auf den „Stiefelternteil“ ist bei einem Kind aus geschiedener Ehe von der Zustimmung des leiblichen, nicht erziehungsberechtigten Elternteils abhängig. Verweigert dieser die Zustimmung, obwohl die Übertragung des Erziehungsrechts für das Kind die beste Lösung wäre, dann kann das Gericht auf Klage des Organs der Jugendhilfe das Erziehungsrecht übertragen. Der Widerspruch des leiblichen Elternteils ist unbeachtlich, wenn sich aus seinem bisherigen Verhalten ergibt, daß ihm das Kind und seine Entwicklung gleichgültig sind oder der Widerspruch für die Erziehung und Entwicklung des Kindes schädlich ist. Kommt das Organ der Jugendhilfe nach Prüfung aller Umstände zu dem Ergebnis, daß weder dem bisher nicht erziehungsberechtigten Elternteil noch dem Ehegatten des bisher Erziehungsberechtigten die elterlichen Rechte und Pflichten übertragen werden können, so muß es für das Kind die Vormundschaft anordnen und einen Vormund bestellen15 *. Wir halten diese Regelung für eine wertvolle Neuerung, weil mit ihr die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes weitaus besser und konfliktloser gesichert werden kann, als es in solchen Fällen nach dem noch gültigen Recht möglich ist. Hier spiegelt sich deutlich wider, wie pädagogische Erfahrungen für die Gestaltung unseres sozialistischen Familienrechts ausgewertet wurden. Sollen Entscheidungen über das elterliche Erziehungsrecht unabhängig davon, ob sie vom Gericht im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffen wurden oder ob es sich um andere Übertragungen handelt geändert werden, so entscheidet darüber auf Klage des Organs der Jugendhilfe das Gericht (§ 48). Das Klagerecht steht auch dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil zu. Eine Änderung kann das Gericht jedoch nur ausprechen, wenn sie zur Sicherung der Erziehung und Entwicklung des Kindes unbedingt nötig ist. Die Erziehungshilfe und der Entzug des elterlichen Erziehungsrechts Wie bereits oben ausgeführt, weist der FGB-Entwurf die Eltern nachdrücklich darauf hin. daß sie die für die Erziehung und Pflege ihrer Kinder erforderlichen Kenntnisse erweitern und die dafür vorgesehenen l'i Vgl. dazu den Beitrag von Haigasch in diesem Heit. 245;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 245 (NJ DDR 1965, S. 245) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 245 (NJ DDR 1965, S. 245)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten voraus. Unter den politisch-operativen Bedingungen bevorstehender Aktionen und Einsätze sowie abzusichernder Veranstaltungen sind in Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten spezifisch gestaltete Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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