Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 242 (NJ DDR 1965, S. 242); sehen und sich auch das persönliche Fundament dafür schaffen. Der FGB-Entwurf bringt damit eindeutig zum Ausdruck, daß die Aufgaben der Eltern gewachsen sind. Die Familie enthält besondere Potenzen für die Bildung und Erziehung der Kinder, die nicht ohne weiteres zu ersetzen sind3. Das Kind wird in die Familie hineingeboren; seine Entwicklung wird in erster Linie von ihr, von der in ihr herrschenden Lebensordnung, von den in ihr gepflegten Sitten, Gebräuchen und Anschauungen geprägt. Die Kinderkrippe, der Kindergarten, die Schule, der Betrieb, die Kinder- und Jugendorganisation lösen einander ab und bauen aufeinander auf bei der Vermittlung von Wissen und Können und bei der Herausbildung sittlicher Überzeugungen und Verhaltensweisen. In der Familie dagegen lebt das Kind während seiner ganzen Kinder-und Jugendjahre. Hier ist das Ständige die Regel und der Wechsel die Ausnahme. In der Familie erlebt es den Erfahrungsaustausch zwischen der älteren und der jüngeren Generation. Das Miteinander mit Eltern und Geschwistern ist eine Übung im sozialen Verhalten. Das Klima in der Familie, ihre optimistische Grundhaltung bestimmt die Entwicklung des Kindes in bestimmtem Maße4. Durch das vertraute Verhältnis innerhalb der Familie ist diese besonders geeignet, die Gefühle des Kindes zu entwickeln. Durch das Einordnen in den Lebensrhythmus der Familie entwickeln sich Gewohnheiten, die weit über das Jugendalter hinaus wirksam sind. Diese Potenzen im Sinne der positiven Entwicklung der Persönlichkeit zu nutzen, sich dabei eng mit den staatlichen und gesellschaftlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zu verbinden das ist letzten Endes die Erziehungspflicht der Eltern. Ihre Persönlichkeit spielt dabei eine entscheidende Rolle, und die Forderung des FGB-Entwurfs, daß die Eltern den Kindern Vorbild sein sollen (§ 2 Abs. 2), enthält jahrhundertealte menschliche Erfahrung. Das Vorbild der Eltern ist eine wesentliche Bedingung für eine gute Familienerziehung. Vorbild sein heißt, im Beruf und im gesellschaftlichen Leben sein Bestes zu tun, aber auch, die eigenen gesellschaftlichen Erfahrungen in der Familie wirksam werden zu lassen. Makarenko fordert von den Eltern: „Alles, was im Land geschieht, muß über Ihre Seele und Ihr Denken zu den Kindern gelangen.“5 Die Beurteilung der gesellschaftlichen Ereignisse, der Arbeitskollegen, der Nachbarn u. a. m. durch die Eltern wirkt auf die Urteilsbildung der Kinder. Vorbild werden aber nur der Vater und die Mutter sein, die ihren Kindern stets auch Freund und Kamerad sind. Vorbild sein heißt für die Eltern, sich in das Kollektiv der Familie einzuordnen, im Kreise der Familie die Aufgaben gerecht zu verteilen und darauf zu achten, daß jeder die ihm zustehenden Pflichten erfüllt. Diese Forderungen an die Eltern werden besonders betont, weil der beste berufliche und gesellschaftliche Einsatz in der Familienerziehung ohne Wirkung bleibt, wenn er sich nicht im Leben der Familie widerspiegelt. Die Persönlichkeit des Vaters und der Mutter muß auch durch ihr Verhalten innerhalb der Familie wirksam werden. Das Wirken eines Menschen als Vorbild ist zugleich 3 Vgl. Thesen der Forschungsgemeinschaft „Sozialistische Familienerziehung“ beim Wissenschaftlichen Rat des Ministeriums für Volksbildung: „Einige Probleme der sozialistischen Familienerziehung und die Möglichkeiten einer systematischen Arbeit zur Vermittlung pädagogischer Kenntnisse an Eltern“, gedruckt als Manuskript, Berlin 1964, S. 4 f. 4 Vgl. Löwe, Probleme des Leistungsversagens in der Schule, Berlin 1963, S. 145. 5 Makarenko, a. a. O,, S. 373. immer davon abhängig, wie er selbst seine Mitmenschen achtet. Für die Familienerziehung ist es von besonderer Bedeutung, daß das Kind als Mitglied der Familie auch in seiner Stellung als Schüler respektiert wird und daß seine Aufgaben, die es in der Schule erhält, ebenso ernst genommen werden wie die Leistungen der Eltern im Beruf. Das gleiche gilt auch für das Vorschulkind im Kindergarten. Immer müssen die Eltern davon ausgehen, daß zwar der Inhalt der Tätigkeit sieh ändert, daß aber Spiel und Lernen für das Kind genau so wichtig sind wie die Arbeit für den Erwachsenen. Zu den Aufgaben der Familienerziehung Einige Aufgaben der Familienerziehung sind in den Grundsätzen des Kapitels „Elterliche Erziehung“ enthalten. Die Familienerziehung umfaßt alle Seiten der Bildung und Erziehung der Persönlichkeit. Ihr Sinn besteht darin, an der Heranbildung der Kinder „zu geistig und moralisch hochstehenden, körperlich gesunden Persönlichkeiten, die die gesellschaftliche Entwicklung bewußt mitgestalten“, wesentlich Anteil zu haben. Die besondere Betonung der Aufgaben der Eltern bei der moralischen Bildung und Erziehung ihrer Kinder (§ 42 Abs. 2 und 3) besteht zu Recht. Die Familie ist auf Grund des besonders vertrauten Verhältnisses, in dem ihre Mitglieder zueinander stehen, wie kaum ein anderes Kollektiv, in dem das Kind lebt, dazu geeignet, sittliche Überzeugungen und Verhaltensweisen zu formen oder zu vertiefen. Die Moral unterscheidet sich von anderen gesellschaftlichen Kategorien durch die Möglichkeit der relativen Entscheidungsfreiheit. Die Erziehung zur richtigen Entscheidung in den verschiedensten Bereichen des menschlichen Lebens ist Aufgabe der sittlichen Bildung und Erziehung. Diese Entscheidungen, konsequentes Einhalten der sittlichen Normen, erlebt und lernt das Kind vielfältig in der Familie. Hier wird z. B. wesentlich mitentschieden, welchen politischen Informationen man seine Aufmerksamkeit schenkt und wie man sie wertet. Hier ist ein Prüffeld dafür, ob die in der Öffentlichkeit gezeigte Haltung auch dem Verhalten in der „privaten“ Sphäre entspricht. Hier werden die moralischen Verhaltensweisen in den Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen alt und jung vorgelebt. Von Bedeutung für die Herausbildung der sittlichen Persönlichkeit ist es außerdem, daß gerade die in den frühen Kindheitstagen empfangenen Eindrücke vcn großer Stabilität sind0. Im frühen Kindheitsalter übernimmt das Kind vertrauensvoll die Urteile seiner ihm eng verbundenen Erzieher. Wenn es größer wird, beginnt es, ausgehend von eigenen Erfahrungen und Kenntnissen, sich kritisch mit der Meinung seiner Umwelt auseinanderzusetzen. Stellt der junge Mensch in diesem Lebensabschnitt fest, daß von ihm verehrte Erwachsene durch ihr Handeln die Einheit ihrer Moral in Wort und Tat beweisen, so wird er in seiner eigenen moralischen Haltung sehr bestärkt. Gerade Jugendliche überprüfen ständig sehr aufmerksam die Haltung ihrer Eltern und haben von sich aus durchaus das Bedürfnis, im Elternhaus die an sie gestellten Forderungen auch von den Eltern vorgelebt zu sehen7. Der FGB-Entwurf verweist besonders auf die Aufgabe der Eltern, die Kinder zu einer sozialistischen Einstellung zum Lernen und zur Arbeit zu erziehen (§ 42 Abs. 2). Dabei spielen besonders drei Bereiche eine Rolle: 6 Vgl. Clauß/Hiebsch, Kinderpsychologie, Berlin 1962, S. 185 f. 7 Vgl. Friedrich/Kossakowski, Zur Psychologie des Jugendalters, Berlin 1962, S. 156 f. 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 242 (NJ DDR 1965, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 242 (NJ DDR 1965, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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