Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 241 (NJ DDR 1965, S. 241); brauchs der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten (§ 15) auch dann geltend gemacht werden, wenn die Interessen eines Ehegatten durch Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens für persönliche Verbindlichkeiten des anderen verletzt werden. Diese Möglichkeit mußte deshalb geschaffen werden, weil für diese Verbindlichkeiten eines Ehegatten neben seinem persönlichen Vermögen auch das gemeinschaftliche Vermögen in Anspruch genommen werden kann (§ 16). Die nach der Aufhebung der Vermögensgemeinschaft erworbenen Sachen und Vermögensrechte stehen jeweils im Eigentum desjenigen Ehegatten, der sie erworben hat (§ 41 Abs. 2). Haben sich nach Aufhebung der Vermögensgemeinschaft die Umstände geändert und besteht kein Grund mehr für eine Gütertrennung, so kann die Gütergemeinschaft wieder auf leben, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung treffen, bei der auch die während der Aufhebung erworbenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Erfolgte die Aufhebung der Vermögensgemeinschaft, weil die Ehegatten getrennt lebten und einer oder beide nicht gewillt waren, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen, so treten mit Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft die Wirkungen des § 13 automatisch ein, d. h., alle während des Zusammenlebens angeschafften und von der Familie genutzten Vermögenswerte sind wieder gemeinsames Vermögen. Unter den gleichen Bedingungen werden auch die Vermögenswerte zu behandeln sein, die ein Ehegatte während des Getrenntlebens erworben hat, weil bei Fortführung der Ehe in den vermögensrechtlichen Beziehungen kein Trennungsstrich innerhalb der einzelnen Zeitabschnitte der Ehegemeinschaft gezogen werden sollte. Hat sich z. B. ein Ehegatte nach der Trennung einen Personenkraftwagen gekauft, über den er in dieser Zeit allein verfügte, und nimmt er die eheliche Gemeinschaft wieder auf, so gehört der Pkw nunmehr zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten. Unter Berücksichtigung der klaren Regelung für die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung der Ehe bedarf es keiner gesetzlichen Fixierung eines Ausgleichsanspruchs der Ehefrau am Vermögen des Mannes, der unter den Bedingungen der Gütertrennung entwickelt wurde. Einen solchen Ausgleichsanspruch hatte die Ehefrau, die durch Erfüllung ihrer Pflichten als Hausfrau und Mutter nicht oder nur in geringem Maße in der Lage war, selbst durch Berufsarbeit Einkünfte zu erzielen. Nur in besonders gelagerten Fällen ist dennoch ein Ausgleichsanspruch notwendig (§ 40). Er kann zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des anderen wesentlich beigetragen hat. Das trifft z. B. besonders für Ehen in Handwerkerkreisen oder bäuerlichen Betrieben zu. Der Anspruch sichert hier denjenigen Ehepartner (meist die Ehefrau), der in dem dem anderen Ehepartner allein gehörenden Betrieb mitarbeitet und bestimmte Aufgaben übernimmt (z. B. in der Bäckerei Verkauf der Backwaren), ohne daß ein Arbeitsrechtsverhältnis vorliegt und unmittelbare Entlohnung erfolgt. Da die Arbeit aber für die Aufrechterhaltung des Betriebes nutzbringend war und zur Vergrößerung des Betriebsvermögens beigetragen hat, ist der Ausgleichsanspruch gerechtfertigt. Die Ausgleichsmöglichkeit kann sich in diesen Fällen bis auf die Hälfte des Vermögens des anderen Ehegatten erstrecken. Der Anspruch ist nicht übertragbar. Dr. päd. ROSEMARIE WALTHER, beauftr. Dozentin an der Pädagogischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Oberlehrer HEINZ FUNKE, Sektorenleiter des Instituts für Jugendhilfe am Zentralinstitut für Weiterbildung der Lehrer, Erzieher und Schulfunktionäre, Ludwigsfelde Probleme der Familienerziehung und ihre Widerspiegelung im FGB-Entwurf Die große Bedeutung der Familienerziehung für die Entwicklung der Persönlichkeit ist vielfältig erwiesen1. Erst in der harmonischen Verbindung der Bildung und Erziehung in der Familie und in den staatlichen und gesellschaftlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen wird sich di% sozialistische Persönlichkeit des jungen Menschen entfalten. Der sowjetische Philosoph Chartschew vergleicht die Bildung und Erziehung in der sozialistischen Gesellschaft mit dem Spiel eines großen Sinfonieorchesters1 2. Es gibt viele Instrumente. Jedes hat seine Aufgaben. Ihr vollendetes Zusammenspiel erzeugt einen vollen Klang. Jeder falsche Ton eines Instruments zerstört die Harmonie des Ganzen. Dieses Bild ist treffend für das Zusammenwirken von Schule, Familie und anderen Institutionen der Bildung und Erziehung. Es demonstriert aber auch die gegenseitige Abhängigkeit und die Notwendigkeit, daß alle Träger der Bildung und Erziehung ihren Pflichten gerecht werden müssen. 1 Vgl. hierzu Makarenko, Werke, Band IV. Berlin 1958, S. 451 if.: Clara Zetkin, Über Jugenderziehung, Berlin 1957, S. 47 ff.; Chartschew, „Die Rolle der Familie in der kommunistischen Erziehung“, Jugendhiiie 1963, Heit 2, S. 60 ff. 2 Chartschew, a. a. O., S. 61. Die allgemeine Bedeutung der Familienerziehung Die Bedeutung, die man der bewußten und Sorgfältig geleiteten Bildung und Erziehung der Kinder durch die Familie, insbesondere durch ihre Eltern, in unserer Gesellschaft beimißt, kommt bereits in der Bezeichnung des Kapitels „Die elterliche Erziehung“ im FGB-Entwurf zum Ausdruck. Mit der Entwicklung der Familie in der sozialistischen Gesellschaft verändern sich auch Inhalt und Form der Familienerziehung. Die Familie in der sozialistischen Gesellschaft wird ihren Aufgaben bei der Erziehung der Kinder in dem Maße gerecht werden, wie sie sich der Gesetzmäßigkeit des Erziehungsprozesses bewußt wird. Das beginnt damit, daß das gesamte Familienleben so gestaltet wird, daß die besten Bedingungen für die Entwicklung der Kinder geschaffen werden. Der im FGB-Entwurf verwendete Begriff „elterliche Erziehung" an Stelle des Begriffs „elterliche Sorge“ weist gleichzeitig darauf hin, daß die für die Eltern so beglückende positive Entwicklung ihrer Kinder letzten Endes immer stärker davon abhängig ist, wie sich die Eltern ihrer Erziehungspflichten und -aufgaben bewußt werden. Das bedeutet aber, daß sie die Erziehung ihrer Kinder als eine ihrer großen Lebensaufgaben an- 241;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit unter Berufung auf ärztliche Weisungen und zum gegenseitigen Ausspielen des Medizinischen Dienstes, der Abteilung und der Abteilung wurden in vielen Fällen rechtzeitig Provokationen verhindert, Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung.

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