Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 240 (NJ DDR 1965, S. 240); es selbstverständlich, daß sie Alleineigentum eines Ehegatten bleiben, denn der andere hatte keinerlei Anteil an ihrem Erwerb. Abweichende Vereinbarungen der Ehegatten über ihre Eigentums- und Vermögensverhältnisse Wenngleich der FGB-Entwurf auch auf die Vermögensgemeinschaft der Ehegatten als Grundsatzbestimmung und Regelfall orientiert, soll damit doch nicht allen Eheleuten eine einheitliche Regelung ihrer Vermögensbeziehungen zwingend vorgeschrieben werden. Vielmehr mußte der Vielgestaltigkeit des Lebens, den unterschiedlichen Formen von Ehe- und Familienbeziehungen, den Unterschieden in der materiellen und bewußtseinsmäßigen Situation der Ehen Rechnung getragen und den Eheleuten die Möglichkeit zu einer individuellen, vom oben dargelegten Grundsatz abweichenden Gestaltung ihrer Vermögensbeziehungen eingeräumt werden. In der Praxis gibt es wie die Untersuchungen des Ministeriums der Justiz gezeigt haben insbesondere hinsichtlich der Ersparnisse recht unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. So werden sie entweder als gemeinsames Vermögen oder als individuelles Vermögen des Ehegatten betrachtet, aus dessen Arbeit sie stammen. In vielen Fällen sind berufstätige Frauen daran interessiert, über Ersparnisse aus ihren Arbeitseinkünften selbständig zu verfügen. Dies sollte zwar kein Maßstab für die wachsende Selbständigkeit der Frauen sein, denn diese beweist sich in erster Linie an dem ständig wachsenden Anteil, den die Frauen an den Produktionserfolgen haben, Es kommt aber in dieser Haltung zum Ausdruck, daß Reste der tatsächlichen Unterschiede von Mann und Frau in ihrer Stellung innerhalb der Familie mehr und mehr verschwinden. Gerade die wirtschaftliche Abhängigkeit der Frau vom Mann führte zu ihrer untergeordneten Rolle innerhalb der Familie. Es bedarf noch eines weiteren Entwicklungsprozesses, bis unter dem Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft alle ideellen und materiellen Interessen der Ehegatten in der bewußt sozialistisch gestalteten Gemeinschaft zusammenfließen. Der FGB-Entwurf trägt der gegenwärtigen Situation Rechnung und läßt Vereinbarungen der Ehegatten zu, nach denen der Kreis der zum gemeinsamen oder persönlichen Vermögen gehörenden Sachen und Vermögensrechte sowohl erweitert als aui. eingeengt werden kann (§ 14). Damit die Ehegatten sich über die Gestaltung ihrer Vermögensbeziehungen volle Klarheit verschaffen und möglichen späteren Auseinandersetzungen vorgebeugt wird, ist vorgesehen, daß die Vereinbarungen schriftlich getroffen werden sollen. Im allgemeinen wird sich ein Ehegatte, wenn keine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorliegt, nicht darauf berufen können, daß in seiner Ehe Gütertrennung vereinbart wurde. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Führung und Aufrechterhaltung des Familienhaushalts sind auch bei der Vereinbarung der Vermögensverhältnisse nach § 14 Einschränkungen vorgesehen. Eine Vereinbarung, mit der einem Ehegatten das alleinige Eigentum an bestimmten Sachen eingeräumt wird, die ausschließlich er verwaltet und über die er frei verfügt, ist nämlich dann nicht zulässig, wenn es sich um Sachen handelt, die der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen oder von ihr gemeinsam genutzt werden. Die Verfügungsbefugnis der Ehegatten über das gemeinsame Vermögen Bei der Gestaltung der Verfügungsbefugnisse der Ehegatten über das gemeinschaftliche Vermögen geht der Entwurf in Übereinstimmung mit der Regelung im so- wjetischen Familienrecht einen für uns neuen Weg. Der Grundsatz, daß die Ehegatten alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens in beiderseitigem Einverständnis zu regeln haben (§ 9 Äbs. 1), gilt auch für Verfügungen über das gemeinschaftliche Vermögen. Jedoch ist eine Verfügung über Sachen und Vermögensrechte des gemeinschaftlichen Vermögens, die ein Ehegatte allein trifft, ohne sich des Einverständnisses des anderen vergewissert zu haben, dem Partner des Rechtsgeschäfts gegenüber voll wirksam. Über Häuser und Grundstücke können die Ehegatten jedoch nur gemeinsam verfügen (§ 15 Abs. 1). Diese Regelung gründet sich auf das in der Ehe bestehende Vertrauensverhältnis und stellt höhere Anforderungen an das Verantwortungsbewußtsein jedes Ehegatten. Mißbraucht aber ein Ehegatte die ihm ein- . geräumte Befugnis, allein über Werte des gemeinschaftlichen Vermögens zu verfügen, und sind die daraus erwachsenden Konflikte zwischen den Ehegatten nicht zu überbrücken, dann kann auf Antrag des in seinen Interessen gefährdeten Ehepartners das Gericht die Vermögensgemeinschaft schon während des Bestehens der Ehe aufheben (§ 41). Dabei geben die Vorschriften über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens dem Gericht die Möglichkeit, durdi Festlegung ungleicher Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen die durch Rechtsmißbrauch eines Ehegatten dem anderen entstandenen Nachteile auszugleichen (§ 39). Die Beendigung der Vermögensgemeinschaft Die Beendigung der Ehe hat auch die Beendigung der Vermögensgemeinschaft zur Folge. Das gemeinschaftliche Vermögen wird in diesem Fall zu gleichen Anteilen unter den Ehegatten geteilt (§ 39). Können sich die Beteiligten nicht gütlich über die Verteilung einigen, so muß das Gericht unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten darüber entscheiden. Es kann einem Ehegatten das Alleineigentum an bestimmten Sachen oder Vermögensrechten zusprechen und dem anderen die Erstattung eines bestimmten Wertes in Geld auferlegen oder ihm ebenfalls an anderen Gegenständen das Alleineigentum übertragen. In besonderen Fällen, von denen einige beispielsweise im FGB-Entwurf aufgeführt sind (§ 39 Abs. 2), kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen festlegen. So kann z. B. nach Scheidung einer Ehe dem sorgeberechtigten Ehegatten, in dessen Haushalt die gemeinsamen Kinder bleiben, ein größerer Anteil zugesprochen werden, weil die gemeinsame Wohnungseinrichtung zum Teil von den Kindern gebraucht wird. Um dem berechtigten Anliegen Rechnung zu tragen, daß mit Auflösung der Ehe möglichst alle Beziehungen auch die materiellen zwischen den Ehegatten beendigt werden, gehen für den Fall, daß bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr nach rechtskräftiger Scheidung kein Antrag auf Vermögensteilung gestellt wurde, die im Besitz jedes Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Vermögens in dessen Alleineigentum über. Der Entwurf sieht auch die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft vor (§ 41). Auf Klage eines Ehegatten kann die Vermögensgemeinschaft auch während der Ehe aufgehoben werden, wenn dies zum Schutze der Interessen eines Ehegatten oder bei ihm lebender minderjähriger Kinder erforderlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehegatten sich in der Absicht trennten, die eheliche Gemeinschaft zu lösen, und damit die gemeinsame Lebensführung und Nutzung des gemeinschaftlichen Vermögens aufgegeben haben. Die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft kann außer in dem bereits behandelten Fall des Miß- 240;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 240 (NJ DDR 1965, S. 240) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 240 (NJ DDR 1965, S. 240)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X