Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 239 (NJ DDR 1965, S. 239); Kräfte dafür einzusetzen. Solange die Ehegatten in einer Ehegemeinschaft leben, kommen sie für den Familienaufwand gemeinsam auf; wenn ein Ehegatte dazu nicht in der Lage ist, trägt der andere alle Lasten allein, wie dies aus dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft folgt. Einer anderen gesetzlichen Ausgestaltung bedürfen nur die Fälle, in denen die Ehegatten nicht in einer Gemeinschaft leben und ein Ehegatte während des Getrenntlebens wegen Alters, Krankheit oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, sich selbst zu erhalten. Hier greift der Begriff der Unterhaltsgewährung Platzt Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten Die Bestimmungen über die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten (§§ 16 bis 19) verfolgen das Ziel, die ehelichen Beziehungen zu festigen. Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Vermögensbeziehungen der Ehegatten konnte nicht wie bei anderen Fragen des Familienrechts auf eine Grundsatzrechtsprechung oder auf bewährte gesetzliche Regelungen zurückgegriffen werden. Bekanntlich mußte nach dem Inkrafttreten der Verfassung zunächst das bürgerliche Güterrecht beseitigt werden, das insgesamt gesehen gegen die gleichberechtigte Stellung der Frau in der Familie verstieß. Man denke nur an die alleinige Befugnis des Mannes zur Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Frau. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung stellte das Oberste Gericht den Grundsatz auf, daß seit Inkrafttreten der Verfassung der DDR als gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung gilt, wonach jeder Ehegatte Eigentümer der Vermögenswerte wurde, die er mit seinen Mitteln für sich erworben hatte. Damit war zwar einer der wesentlichsten Nachteile behoben. Gleichzeitig brachte die Gütertrennung aber für die Frau im Falle der Scheidung eine Härte mit sich, wenn sie nicht unmittelbar durch Berufsarbeit an Anschaffungen oder sonstigem Vermögen, z. B. Sparguthaben, beteiligt war. Die Rechtsprechung entwickelte zur Behebung dieses Nachteils den obligatorischen Ausgleichsanspruch der Ehefrau. Da jedoch eine detaillierte Einzelregelung fehlte, gab es zahlreiche Lücken und Unklarheiten, die'das FGB beseitigen muß. Um eine den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechende und vom Rechtsbewußtsein der Bevölkerung getragene Regelung der Vermögensbeziehungen der Ehegatten zu erhalten, führte das Ministerium der Justiz im vergangenen Jahr in einigen Großbetrieben und Institutionen eine Repräsentativbefragung von Eheleuten über die Gestaltung ihrer gegenseitigen vermögensrechtlichen Beziehungen durchs. Die Befragung ergab, daß sich in der Praxis folgende Grundsätze herausgebildet haben: 1. Das bewegliche Vermögen, das der gemeinsamen Lebensführung der Familie dient, wird fast durchweg als gemeinsames Vermögen der- Ehegatten betrachtet. 2. Sachen, die den persönlichen Bedürfnissen eines Ehegatten dienen oder die nur von einem Ehegatten für dessen berufliche oder andere Zwecke genutzt werden, werden überwiegend als Vermögen dieses Ehegatten aufgefaßt. 3. Hinsichtlich der Ersparnisse gibt es kein einheitliches Bild; sie werden entweder als gemeinsames Vermögen oder als Vermögen des Ehegatten betrachtet, aus dessen Arbeit diese Ersparnisse herrühren. Dabei ist die Tendenz zu beobachten, daß Ehefrauen in dem Maße, in 2 Vgl. hierzu den Beitrag von Eberhardt in diesem Heft. 3 Vgl. hierzu Weise. „Wem gehört der Fernsehapparat?“, Der Schöffe 1964, Heft 8, S. 270 ff. dem sie mit ihrer fortschreitenden Einbeziehung in den Erwerbsprozeß in die Lage gesetzt Werden, Ersparnisse zurückzulegen, daran interessiert sind, diese Ersparnisse als ihre eigenen zu behandeln, über die sie selbständig verfügen können. Vermögensgemeinschaft der Ehegatten als grundsätzliche Regelung Die Praxis, das bewegliche, der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienende Vermögen als gemeinsames Vermögen beider Ehegatten zu betrachten, ist Ausdruck der gesellschaftlichen Veränderungen und zeugt von der Wandlung in den persönlichen Beziehungen der Ehegatten. Diese Praxis konnte folglich im FGB-Entwurf als entscheidender Grundsatz festgelegt werden. Demgemäß sieht § 13 vor, daß die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder mit Hilfe von Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Mit dieser weitgehenden Vermögensgemeinschaft beseitigt das Gesetz noch vorhandene Ungleichheiten bei der Verfügung über die Mittel der Familie. Die Frau als völlig gleichberechtigte Beteiligte am gemeinsamen Vermögen wird dadurch in ihrer Stellung innerhalb der Familie gestärkt. Sie wird sich vor allem angesprochen fühlen, durch Ausübung einer eigenen Berufsarbeit und durch Weiterentwicklung dieser Tätigkeit für das Wohlergehen der Familie zu sorgen und den Familienaufwand weitestgehend sichern zu helfen. Indem sie alle ihrer persönlichen Entwicklung dienenden Möglichkeiten nutzt und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Mann erlangt, verändern sich auch die Beziehungen der Ehegatten zueinander; sie werden völlig frei von wirtschaftlichen Erwägungen und Interessen. Für die Bildung und Bewertung als gemeinsames Vermögen ist ausschlaggebend, ob das Vermögen nach der Eheschließung durch Arbeit oder mit Hilfe von Arbeitseinkommen erworben worden ist und ob es gemeinsam genutzt wird oder sonst der gemeinsamen Lebensführung dient bzw. sich in Ersparnissen niedergeschlagen hat. Damit ist das gemeinsame Vermögen vom individuellen Vermögen der Ehegatten abgegrenzt. Hierzu zählen diejenigen Sachen, die den persönlichen Bedürfnissen eines Ehegatten dienen oder die nur von einem für berufliche oder andere. Zwecke genutzt werden, soweit ihr Wert gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen nicht unverhältnismäßig groß ist. Zu den persönlichen Sachen sind grundsätzlich Kleidung, Schmuckstücke und die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Arbeitsinstrumente, z. B. Handwerkszeug, Zeichenbrett, Lehrbücher, Fahrrad, zu rechnen. Schwieriger einzuordnen sind z. B. Instrumente und Geräte einer Arztpraxis. Diese werden unter Umständen zum gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gerechnet werden müssen. Ebenso kann es sich bei besonders kostbarem Schmuck oder einer wertvollen Briefmarkensammlung verhalten, soweit sie während der Ehe angeschafft worden sind. Diese Beschränkung des individuellen Vermögens eines Ehegatten ist gerechtfertigt, weil Anschaffungen größeren Umfangs im allgemeinen nur aus dem Gesamteinkommen der Eheleute bestritten werden, d. h., wenn beide Ehegatten berufstätig sind. Häufig ermöglicht ein Ehegatte diese Anschaffungen unter Verzicht auf die Erfüllung eigener Wünsche. Als individuelles Vermögen sind auch die Sachen und Vermögensrechte zu behandeln, die von einem Ehegatten vor der Eheschließung erworben wurden, ihm während der Ehe als Geschenk oder als Auszeichnung zugewendet wurden oder ihm durch Erbschaft zugefallen sind. Schon von der Natur dieser Sachen her ist 239;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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