Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 237 (NJ DDR 1965, S. 237); listischen Bedingungen zu der auf materiellen Erwägungen beruhenden bürgerlichen Ehe deutlich sichtbar. Der Weiterentwicklung der menschlichen Beziehungen in der sozialistischen Gesellschaft, besonders der Vertiefung der Bindungen in den Arbeitskollektiven, entspricht die Regelung, daß an der Eheschließung auf Wunsch der Ehegatten neben Angehörigen und Freunden auch Arbeitskollegen teilnehmen können (§ 6 Abs. 1) und die Eheschließung auch außerhalb des Standesamtes im Kreis der Arbeitskollektive der Ehegatten erfolgen kann (§ 6 Abs. 2). Dadurch wird auch die persönliche Anteilnahme und Verantwortung der Arbeitskollegen für diese neue Ehe zum Ausdruck gebracht. Der Name der Familie Die Namensregelung (§ 7) sieht entsprechend dem Gedanken der Gemeinsamkeit vor, daß beide Ehepartner auch einen gemeinsamen Namen tragen. In Verwirklichung des Prinzips der Gleichberechtigung von Mann und Frau muß dies jedoch nicht stets der Name des Mannes sein; nach dem Vorschlag des FGB-Entwurfs kann ebensogut der Name der Ehefrau gemeinsamer Familienname werden. Daneben läßt der Entwurf die Möglichkeit offen, daß jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen beibehält. Allerdings ist in diesem Fall bereits bei der Eheschließung und zwar unwiderruflich vor dem Standesamt festzulegen, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen sollen. Da die Ehepartner hierüber bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Einigung erzielen müssen, sind etwaige spätere Streitigkeiten über den Familiennamen der Kinder ausgeschlossen. Die Eheverbote Die Eheverbote (§ 8) blieben gegenüber der Regelung in der EheVO unverändert bestehen, allerdings mit der Einschränkung, daß im Fall der Entmündigung keine Befreiung vom Eheverbot mehr erteilt werden kann. Bisher wurde von dieser Möglichkeit ohnehin kaum Gebrauch gemacht, so daß § 3 Ziff. 4 EheVO keine praktische Bedeutung gewann. Bestimmend für den Wegfall ist jedoch der Gedanke, daß ein Entmündigter gleich, ob die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht erfolgte die Aufgaben, die sich entsprechend dem Wesen der Ehe im Sozialismus gegenüber dem anderen Ehepartner, insbesondere aber gegenüber den Kindern ergeben, nicht erfüllen kann. Die eheliche Gemeinschaft Die §§ 9 ff. des Entwurfs regeln erstmalig im sozialistischen Recht der DDR die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten, ihre Rechte und Pflichten in der Ehe-und Familiengemeinschaft. Sie basieren auf der Präambel und den Grundsätzen des FGB (§§ 1 4) und bringen zum Ausdruck, daß die Ehe ausschließlich auf der gegenseitigen Zuneigung der Ehegatten beruht, von der Gleichberechtigung getragen wird und der Entwicklung beider Ehepartner und der Erziehung der Kinder dienen soll. Aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung folgt, daß die Ehegatten alle Fragen ihres gemeinsamen Lebens sowie die die Kinder und ihre Erziehung betreffenden Angelegenheiten miteinander beraten und im beiderseitigen Einverständnis zu entscheiden haben. In keiner Angelegenheit kommt dem einen der Ehepartner ein besonderes, abschließendes Alleinentscheidungsrecht zu. Diese Regelung entspricht dem Gedanken der Gemeinsamkeit, die für das Wesen der Ehe bestimmend ist. Das macht § 9 Abs. 1 besonders deutlich, indem er zu den Angelegenheiten, die im beiderseitigen Einver- ständnis zu regeln sind, nicht nur diejenigen zählt, die das gemeinsame Leben betreffen, sondern auch die Fragen, die die Entwicklung des einzelnen Ehepartners berühren. Hierbei wird es sich vor allem um Probleme der beruflichen und gesellschaftlichen Entwicklung handeln. Beide Ehepartner haben die Pflicht, sich bei der Entwicklung ihrer Fähigkeiten gegenseitig zu unterstützen und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört auch, daß sie gemeinsam die Aufgaben lösen, die sich bei der Erziehung und Betreuung der Kinder und der Führung des Haushalts ergeben (§ 10 Abs. 1). Diese Bestimmung gewinnt vor allem dann Bedeutung, wenn beide Ehepartner berufstätig sind. Es widerspräche den Grundsätzen des Gesetzes, in diesem Fall eine Benachteiligung des einen Ehepartners, der nach dem gegenwärtigen Stand bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung in der Familie nur allzu häufig die Frau wäre, zuzulassen. Vielmehr verlangt § 10 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich, für die Ehefrau die Voraussetzungen zu schaffen, daß sie ihre Pflichten aus beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben mit ihrer natürlichen Stellung als Mutter bei der Entwicklung neuen Lebens vereinbaren kann. Die gegenseitige Rücksichtnahme und Unterstützung ist besonders dann geboten, wenn einer der Ehepartner erst beginnt, berufstätig zu werden, seine Weiterbildung anstrebt oder sich einer gesellschaftlichen Arbeit zuwendet (§ 10 Abs. 2). Diese Bestimmung wird vor allem dann bedeutungsvoll sein, wenn die Ehefrau um ihre persönliche Entwicklung bemüht ist. Insofern kommt dem Gesetz eine starke bewußtseinsbildende Bedeutung bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau zu. Neben solchen Ehemännern, die überhaupt nicht bestrebt sind, die persönliche Entwicklung ihrer Ehefrauen zu fördern und zu beschleunigen, stehen diejenigen, welche den Bemühungen ihrer Frauen um die Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Familienleben Schwierigkeiten entgegenstellen, indem sie keinen oder nur geringen Anteil an den häuslichen Aufgaben nehmen. Die Rechte und Pflichten der Ehegatten werden nicht im Selbstlauf verwirklicht werden. Dies wird, gerade soweit Rechte und Pflichten eng mit der Gleichberechtigung der Frau verbunden sind, nur durch vielfältige Einflußnahme auf die Bürger und ihre Erziehung zu erreichen sein. Viele Probleme werden die Ehepartner selbst miteinander lösen müssen. Staatliche Organe, gesellschaftliche Organisationen und gesellschaftliche Kollektive werden die Eheleute gemäß § 4 unterstützen. Dabei wird es darauf ankommen, die Bürger zu befähigen, Schwierigkeiten und Konflikte im ehelichen Zusammenleben durch gemeinsame Bemühungen aus eigener Kraft zu vermeiden oder zu überwinden. Die Scheidung der Ehe Eine Eheauflösung wird erst dann zu erwägen sein, wenn das Ringen um eine wirkliche Ehegemeinschaft zu keinem dauerhaften Ergebnis geführt hat. Soweit die Beendigung einer Ehe (§ 23) durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist, ist die Ehescheidung die typische Form, während die Nichtigkeit einer Ehe nur selten festzustellen ist. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung (§ 24) sind mit denen der bisherigen Regelung in § 8 EheVO identisch. Die im Entwurf enthaltene Formulierung, daß für eine Ehescheidung ernstliche Gründe vorliegen sollen, durch die die Ehe ihren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat, dient allein dazu, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorliegen ernstlicher Gründe und der 237;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 237 (NJ DDR 1965, S. 237) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 237 (NJ DDR 1965, S. 237)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger dienen. Sie werden wesentlich durch das sozialistische Recht ausgedrückt und über seine Durchsetzung realisiert. Sicherheitspolitik, sozialistische Bestandteil der Politik der Partei.

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