Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 237 (NJ DDR 1965, S. 237); listischen Bedingungen zu der auf materiellen Erwägungen beruhenden bürgerlichen Ehe deutlich sichtbar. Der Weiterentwicklung der menschlichen Beziehungen in der sozialistischen Gesellschaft, besonders der Vertiefung der Bindungen in den Arbeitskollektiven, entspricht die Regelung, daß an der Eheschließung auf Wunsch der Ehegatten neben Angehörigen und Freunden auch Arbeitskollegen teilnehmen können (§ 6 Abs. 1) und die Eheschließung auch außerhalb des Standesamtes im Kreis der Arbeitskollektive der Ehegatten erfolgen kann (§ 6 Abs. 2). Dadurch wird auch die persönliche Anteilnahme und Verantwortung der Arbeitskollegen für diese neue Ehe zum Ausdruck gebracht. Der Name der Familie Die Namensregelung (§ 7) sieht entsprechend dem Gedanken der Gemeinsamkeit vor, daß beide Ehepartner auch einen gemeinsamen Namen tragen. In Verwirklichung des Prinzips der Gleichberechtigung von Mann und Frau muß dies jedoch nicht stets der Name des Mannes sein; nach dem Vorschlag des FGB-Entwurfs kann ebensogut der Name der Ehefrau gemeinsamer Familienname werden. Daneben läßt der Entwurf die Möglichkeit offen, daß jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen beibehält. Allerdings ist in diesem Fall bereits bei der Eheschließung und zwar unwiderruflich vor dem Standesamt festzulegen, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen sollen. Da die Ehepartner hierüber bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Einigung erzielen müssen, sind etwaige spätere Streitigkeiten über den Familiennamen der Kinder ausgeschlossen. Die Eheverbote Die Eheverbote (§ 8) blieben gegenüber der Regelung in der EheVO unverändert bestehen, allerdings mit der Einschränkung, daß im Fall der Entmündigung keine Befreiung vom Eheverbot mehr erteilt werden kann. Bisher wurde von dieser Möglichkeit ohnehin kaum Gebrauch gemacht, so daß § 3 Ziff. 4 EheVO keine praktische Bedeutung gewann. Bestimmend für den Wegfall ist jedoch der Gedanke, daß ein Entmündigter gleich, ob die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht erfolgte die Aufgaben, die sich entsprechend dem Wesen der Ehe im Sozialismus gegenüber dem anderen Ehepartner, insbesondere aber gegenüber den Kindern ergeben, nicht erfüllen kann. Die eheliche Gemeinschaft Die §§ 9 ff. des Entwurfs regeln erstmalig im sozialistischen Recht der DDR die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten, ihre Rechte und Pflichten in der Ehe-und Familiengemeinschaft. Sie basieren auf der Präambel und den Grundsätzen des FGB (§§ 1 4) und bringen zum Ausdruck, daß die Ehe ausschließlich auf der gegenseitigen Zuneigung der Ehegatten beruht, von der Gleichberechtigung getragen wird und der Entwicklung beider Ehepartner und der Erziehung der Kinder dienen soll. Aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung folgt, daß die Ehegatten alle Fragen ihres gemeinsamen Lebens sowie die die Kinder und ihre Erziehung betreffenden Angelegenheiten miteinander beraten und im beiderseitigen Einverständnis zu entscheiden haben. In keiner Angelegenheit kommt dem einen der Ehepartner ein besonderes, abschließendes Alleinentscheidungsrecht zu. Diese Regelung entspricht dem Gedanken der Gemeinsamkeit, die für das Wesen der Ehe bestimmend ist. Das macht § 9 Abs. 1 besonders deutlich, indem er zu den Angelegenheiten, die im beiderseitigen Einver- ständnis zu regeln sind, nicht nur diejenigen zählt, die das gemeinsame Leben betreffen, sondern auch die Fragen, die die Entwicklung des einzelnen Ehepartners berühren. Hierbei wird es sich vor allem um Probleme der beruflichen und gesellschaftlichen Entwicklung handeln. Beide Ehepartner haben die Pflicht, sich bei der Entwicklung ihrer Fähigkeiten gegenseitig zu unterstützen und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dazu gehört auch, daß sie gemeinsam die Aufgaben lösen, die sich bei der Erziehung und Betreuung der Kinder und der Führung des Haushalts ergeben (§ 10 Abs. 1). Diese Bestimmung gewinnt vor allem dann Bedeutung, wenn beide Ehepartner berufstätig sind. Es widerspräche den Grundsätzen des Gesetzes, in diesem Fall eine Benachteiligung des einen Ehepartners, der nach dem gegenwärtigen Stand bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung in der Familie nur allzu häufig die Frau wäre, zuzulassen. Vielmehr verlangt § 10 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich, für die Ehefrau die Voraussetzungen zu schaffen, daß sie ihre Pflichten aus beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben mit ihrer natürlichen Stellung als Mutter bei der Entwicklung neuen Lebens vereinbaren kann. Die gegenseitige Rücksichtnahme und Unterstützung ist besonders dann geboten, wenn einer der Ehepartner erst beginnt, berufstätig zu werden, seine Weiterbildung anstrebt oder sich einer gesellschaftlichen Arbeit zuwendet (§ 10 Abs. 2). Diese Bestimmung wird vor allem dann bedeutungsvoll sein, wenn die Ehefrau um ihre persönliche Entwicklung bemüht ist. Insofern kommt dem Gesetz eine starke bewußtseinsbildende Bedeutung bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau zu. Neben solchen Ehemännern, die überhaupt nicht bestrebt sind, die persönliche Entwicklung ihrer Ehefrauen zu fördern und zu beschleunigen, stehen diejenigen, welche den Bemühungen ihrer Frauen um die Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Familienleben Schwierigkeiten entgegenstellen, indem sie keinen oder nur geringen Anteil an den häuslichen Aufgaben nehmen. Die Rechte und Pflichten der Ehegatten werden nicht im Selbstlauf verwirklicht werden. Dies wird, gerade soweit Rechte und Pflichten eng mit der Gleichberechtigung der Frau verbunden sind, nur durch vielfältige Einflußnahme auf die Bürger und ihre Erziehung zu erreichen sein. Viele Probleme werden die Ehepartner selbst miteinander lösen müssen. Staatliche Organe, gesellschaftliche Organisationen und gesellschaftliche Kollektive werden die Eheleute gemäß § 4 unterstützen. Dabei wird es darauf ankommen, die Bürger zu befähigen, Schwierigkeiten und Konflikte im ehelichen Zusammenleben durch gemeinsame Bemühungen aus eigener Kraft zu vermeiden oder zu überwinden. Die Scheidung der Ehe Eine Eheauflösung wird erst dann zu erwägen sein, wenn das Ringen um eine wirkliche Ehegemeinschaft zu keinem dauerhaften Ergebnis geführt hat. Soweit die Beendigung einer Ehe (§ 23) durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist, ist die Ehescheidung die typische Form, während die Nichtigkeit einer Ehe nur selten festzustellen ist. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung (§ 24) sind mit denen der bisherigen Regelung in § 8 EheVO identisch. Die im Entwurf enthaltene Formulierung, daß für eine Ehescheidung ernstliche Gründe vorliegen sollen, durch die die Ehe ihren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat, dient allein dazu, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorliegen ernstlicher Gründe und der 237;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 237 (NJ DDR 1965, S. 237) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 237 (NJ DDR 1965, S. 237)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen gehören demzufolge die subversiv-interventionistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems gegen den realen Sozialismus, das staatliche und nichtstaatliche Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Politik und die von ihm angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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