Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 236 (NJ DDR 1965, S. 236); dürfe. Dieser Auffassung, die ihre Wurzel hauptsächlich in der überlebten Moralanschauung hat, es sei ein Makel, ein Kind außerhalb der Ehe zur Welt zu bringen, ist entgegenzuhalten, daß die geistige Reife junger Menschen mit der körperlichen Entwicklung nicht einhergeht. Gerade die geistige Reife ist jedoch entsprechend der Bedeutung und den Aufgaben der Ehe notwendige Voraussetzung für eine Eheschließung. Wenn die Bindung einer noch minderjährigen Mutter zu dem Vater ihres Kindes wirklich tief und edit ist, dann wird sie in der Regel durch eine nachfolgende Eheschließung bestätigt werden. Diese Ehe wird dann allen Anforderungen, die an ein gutes Ehe- und Familienleben zu stellen sind, eher gerecht werden können, als eine solche, die verfrüht geschlossen wurde und infolge der fehlenden geistigen Reife eines Ehepartners gegenüber etwaigen Belastungen, wie sie im täglichen Zusammenleben selten ausbleiben, weniger widerstandsfähig ist. Die gerichtliche Praxis zeigt, daß unter den Scheidungsverfahren junger Bürger nur sehr wenige sind, in denen die Eheleute erst nach der Geburt des Kindes und mit dem späteren Eintritt der Volljährigkeit der Mutter geheiratet haben. Auch aus dieser Feststellung ist auf eine größere Festigkeit dieser Ehen zu schließen. Des weiteren ergibt sich aus statistischen Unterlagen, daß eine verhältnismäßig große Anzahl von Kindern, deren Eltern zur Zeit der Geburt der Kinder noch nicht miteinander verheiratet waren, durch eine nachfolgende Eheschließung legitimiert wurden. Für die weitere Entwicklung dieser Kinder wurden damit alle Voraussetzungen für ein Zusammenleben mit beiden Elternteilen geschaffen, und es entstand für sie keine Benachteiligung. Auch die auf eine Heraufsetzung des Ehemündigkeitsalters gerichteten Vorschläge wurden nach reiflicher Diskussion in der Gesetzgebungskommission abgelehnt1. Nach wie vor ist davon auszugehen, daß einem jungen Menschen, dem mit der Wahlfähigkeit und der Wehrfähigkeit eine hohe staatsbürgerliche Verantwortung für die Entwicklung und den Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht auferlegt wird, die rechtliche Möglichkeit für eine Familiengründung nicht verweigert werden kann. Damit soll aber keine Befürwortung allzu früher Eheschließungen. zum Ausdruck gebracht werden. Es darf allerdings nicht verkannt werden, daß die Vorschläge, das Ehemündigkeitsalter heraufzusetzen, von einer ernsthaften Sorge um die Entwicklung dauerhafter Ehe- und Familienbeziehungen bestimmt sind. Gegenwärtig ist die Zahl der Ehen junger Bürger, die nach sehr kurzer Dauer geschieden wurden, relativ hoch und läßt eine steigende Tendenz erkennen1 2. Vielfach wird im Zusammenhang mit den Ehescheidungen junger Bürger hervorgehoben, die Eheschließung sei übereilt oder sogar leichtfertig erfolgt, weil die Frau ein Kind erwartet habe. Ob diese Ansichten überhaupt generell zutreffend sind, weil die Eheschließung auch Ausdruck echter Verantwortung gegenüber dem Kind sein kann, mag hier dahingestellt bleiben, zumal für eine fundierte Aussage in der einen wie anderen Richtung soziologische Untersuchungen erforderlich wären, die sich nicht allein auf die Feststellungen aus Ehescheidungsverfahren stützen dürften. Der Hinweis auf die verfrühte Eheschließung führt jedoch näher an die eigentliche Problematik heran. Sie liegt darin begründet, daß die Ehen junger Bürger be- 1 Im Gegensatz zu allen anderen sozialistischen Staaten ist im neuen Familiengesetzbuch der Volksrepublik Polen das Ehemündigkeitsalter für Männer wieder auf 21 Jahre heraufgesetzt worden. 2 Vgl. dazu Lungwitz, „Die Stabilität frühzeitig geschlossener Ehen im Spiegel der Statistik“, NJ 1965 S. 66. sonders in den Fällen gefährdet sind oder sogar scheitern, in denen mangelndes Verantwortungsbewußtsein gegenüber dem anderen Partner, dem Zusammenleben in einer Ehe und den sich daraus ergebenden Aufgaben bereits bei der Eheschließung oder in der davorliegenden Zeit festzustellen ist. Hingegen erweisen sich die Ehen anderer junger Bürger als gefestigter, in denen die Partner bereits vor und bei der Eheschließung bemüht waren, ihre persönlichen Beziehungen zueinander verantwortungsbewußt zu gestalten und sich gewissenhaft zu prüfen. Die Zurüekdrängung der Ehekonflikte und der Ehescheidungen junger Bürger kann deshalb nicht über eine Erhöhung des Ehemündigkeitsalters erfolgen. Die entscheidende Aufgabe liegt vielmehr im gesellschaftlichen Einwirken ‘ auf die Entwicklung junger Menschen. Bei ihnen muß das Gefühl für ein verantwortungsvolles Verhalten im persönlichen Leben und gegenüber dem zukünftigen Ehepartner, die richtige Einstellung zur Ehe und zu den sich daraus ergebenden Pflichten geweckt und gefördert werden. Diese Aufgabe obliegt insbesondere auch staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen (§ 4). So wird z. B. die Verwirklichung des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 83) auch zur Entwicklung der zukünftigen Ehepartner einen wesentlichen Beitrag leisten können. In diesem Zusammenhang verdient die Verpflichtung der staatlichen Organe, in Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Organisationen Ehe- und Familienberatungsstellen einzurichten (§ 4 Abs. 2), Beachtung. Gegenwärtig bestehen nur in wenigen größeren Städten spezifische Eheberatungsstellen, die jedoch nach Zusammensetzung, Aufgabenstellung und Arbeitsweise sehr unterschiedlich sind. Das FGB wird hier Grundlage einer einheitlichen Entwicklung sein. Die Vorbereitung junger Bürger auf ihre künftige Ehe ist jedoch nicht nur eine Aufgabe der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen. Sie betrifft letzlich jeden Bürger in seinem Lebens- und Arbeitsbereich. Vor allem ergibt sie sich jedoch aus den Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Eltern schaffen durch die Gestaltung ihrer Ehebeziehungen für ihre Kinder das unmittelbar und von klein-auf wirkende Beispiel einer guten oder schlechten Ehe, beeinflussen die Vorstellungen und Anschauungen der Kinder über das Zusammenleben von Mann und Frau in der Ehe, entwickeln ihre verantwortungsbewußte Einstellung gegenüber dem zukünftigen Ehepartner und für das spätere Verhalten in Ehe und Familie. Zusammenfassend ist also festzustellen, daß keine Notwendigkeit bestand, das Ehemündigkeitsalter gegenüber der bisherigen Regelung zu verändern, daß aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe in der Vorbereitung der heranwachsenden Bürger auf ihr Ehe- und Familienleben liegt. Das von allen Bürgern zu fordernde verantwortungsvolle Verhalten gegenüber der Ehe und Familie findet seine erste bedeutungsvolle und folgenreiche Bewährung vor der Eheschließung. Besondere Beachtung verdient §5 Abs. 3, in dem dargelegt wird, unter welchen Gesichtspunkten die zukünftigen Ehepartner ihre Heiratsabsichten erwägen sollen. Die Hinweise auf die zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich insbesondere die beiderseitigen Charaktereigenschaften, Lebensauffassungen und Interessen, zeigen zugleich wichtige Grundlagen, um im Sinn des § 5 Abs. 1 auf Lebensdauer für den anderen Ehepartner Liebe, Achtung, Treue, Verständnis, Vertrauen und uneigennützige Hilfe aufbringen zu können. In diesen Voraussetzungen wird auch der weite Abstand der Ehe unter sozia- 236;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 236 (NJ DDR 1965, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 236 (NJ DDR 1965, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor, daß inoffizielle Mitarbeiter Staatssicherheit als potentielle Zeunen in Erscheinung treten. Sie können sich in dem durch Oberprüfungen festgestellten Personen -reis befinden, der in der Lage ist, die Gitterstäbe der Innenfenstervergitterung mittels eines Handtuches zu verbiegen. Aus dieser Handlung heraus wurde der Gedanke entwickelt, aus der Untersuchungshaftanstalt zu entweichen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X