Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 227 (NJ DDR 1965, S. 227); duktion des unmittelbaren Lebens“, sagt Engels13. Ohne an dieser Stelle auf die Beziehungen zwischen den Frühformen der menschlichen Gesellschaft und den Familienbeziehungen eingehen zu wollen, weisen wir doch auf eine weitere grundsätzliche Feststellung von Engels hin: „Sie (die Monogamie H. B.) war die erste Familienform, die nicht auf natürliche, sondern auf ökonomische Bedingungen gegründet war, nämlich auf den Sieg des Privateigentums über das ursprüngliche naturwüchsige Gemeineigentum“!4 15. Suchen wir nun den Zusammenhang zwischen den Gesetzgebungsvorschlägen und den erlassenen Normativakten einerseits und der gesellschaftlichen Entwicklung in der DDR andererseits herzustellen, so ergeben Sich nicht uninteressante Gesichtspunkte13. Auch den allerersten Bemühungen um ein neues Familienrecht, wie sie sich z. B. in den Gesetzgebungsvorarbeiten im Lande Sachsen zeigten, liegt in erster Linie der Gedanke zugrunde, den faschistischen Unrat zu beseitigen, der ja gerade im Bereich der Familie mit Rassen-, Blut- und Sippenvorstellungen16 viel menschliches Unglück und ideologische Verheerungen hervorgerufen hatte. Zugleich zeigte sich aber das Bemühen, bürgerlich-fortschrittliche Vorstellungen zu verwirklichen. Es gab allerdings schon im Sommer 1945 den Beginn einer Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse, die wir für die Entwicklung der Gleichberechtigung der Frau und damit einer wesentlichen Grundlage der neuen Familie nicht unterschätzen dürfen, und in diesen Wochen, in denen wir des 20. Jahrestages der Befreiung vom Hitlerfaschismus gedenken, erinnern wir uns gerade auch dieser Seite der ersten Monate unseres Neuaufbaus. Die Frau rückte in den Vordergrund des gesellschaftlichen Lebens nicht nur als Trümmerfrau. Es sind wohl keine Statistiken darüber vorhanden aber ich glaube, daß die Zahl der weiblichen Bürgermeister, Landräte, überhaupt der Frauen in verantwortlichen Stellen in den Organen der neuen Verwaltungen viel größer war als einige Jahre später. Die Ursache war zunächst einfach die, daß die Männer nicht da waren, daß sie von den Faschisten ermordet oder im faschistischen Krieg in den Tod getrieben oder aus der Gefangenschaft noch nicht zurückgekehrt waren. Aber die Frauen waren auch durch das Erleben des Krieges, im besonderen seiner Endphase in Deutschland, in ihrer Aktivität bedeutend gewachsen. So hatte auch auf dem Lande oft die Neubäuerin in den ersten Jahren eine Stellung, die sich die Genossenschaftsbäuerin erst wieder erwerben mußte. In vielen Familien mußte die Frau die Stelle der Mutter und des Vaters zugleich einnehmen. Änderte sich an diesem Bild in der späteren Entwicklung auch manches, schien es bisweilen, als ob mit der Rückkehr des Mannes die Frau wieder mehr zurücktrat, so blieb doch eine entscheidende, in ihren Auswirkungen nicht wieder rückgängig zu machende Errungenschaft: der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, ausgesprochen im Befehl Nr. 253 der SMAD vom Jahre 1946. Vor allen Dingen aber hatte neben der Bodenreform mit dem historischen Volksentscheid in Sachsen im Sommer 1946 die Entstehung des Volkseigentums be- 13 Friedrich Engels, Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates (Bücherei des Marxismus-Leninismus Bd. 11), Berlin 1953, S. 7. V* Engels, a. a. O., S. 65. 15 Dabei können wir von den obengenannten Normativakten der SMAD und des Kontrollrats, die alle faschistischen Gesetze beseitigen, absehen. 16 wir erinnern nur an das verbrecherische Mitwirken des ehe- maligen westdeutschen Staatssekretärs Dr. Hans Globke bei der Schaffung und Durchsetzung der faschistischen Rassen- gesetzgebung. Vgl. hierzu das Urteil des Obersten Gerichts gegen Globke, NJ 1963 S. 449 ff. gönnen, das die grundlegende Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse und damit auch der Grundlagen der Familie eingeleitet hat. Das gewisse Schwanken in der gesellschaftlichen Stellung der Frau im besonderen in ihrer Berufstätigkeit ist ein Ausdruck der komplizierten Entwicklung, die wir auch danach längere Zeit beobachteten * und die Anlaß zur Gründung der Frauenausschüsse in den Betrieben im Jahre 1952 und zum Erlaß des Frauenkommuniques des Politbüros vom 23. Dezember 1961 war. Letzten Endes wird dadurch die Feststellung von Engels bestätigt, daß die Schwierigkeiten der Herstellung einer wirklichen Gleichberechtigung von Mann und Frau erst dann „in grelles Tageslicht treten, sobald beide juristisch vollkommen gleichberechtigt sind“17. Die Gesetzgebungsversuche dieser Jahre spiegeln jene Entwicklung wider. Im Vordergrund stand die Beseitigung des Hemmenden, vor allem der Minderberechtigung der Frau, gleichsam die Negation des Alten. Zu einer positiven Gestaltung des Neuen kam es noch nicht konnte es wohl in jener Zeit der antifaschistisch-demokratischen Ordnung weitestgehend noch nicht kommen. Vielmehr wurde an bürgerlich-liberale Vorstellungen angeknüpft: „Die Forderung nach einer Umgestaltung des Familienrechts ist auch für Deutschland nicht neu. Sie hat in der Weimarer Zeit fortschrittliche Juristen und Kreise der Frauenbewegung beschäftigt und ihren Niederschlag gefunden vor allem in den Gutachten, die auf den Juristenlagen in den Jahren 1924 und 1931/32 ausführliche Vorschläge für eine Familienrechtsreform zur Diskussion gestellt haben, und von denen sich eine große Reihe auch mit unseren heutigen Plänen decken Es handelt sich dabei vor allem um zwei Gebiete: die Durchführung der Gleichberechtigung der Frau als Ehefrau und als Mutter und um ein neues Unehelichenrecht.“18 * Die Verfassung der DDR bedeutete einen großen Schritt voran. Mit ihrer Autorität wird das Alte, die Vorherrschaft des Mannes, die Benachteiligung des außerehelichen Kindes und seiner Mutter, beseitigt. Zugleich wird festgelegt (Art. 18 Abs. 5): „Die Frau genießt besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis. Durch Gesetz der Republik werden Einrichtungen geschaffen, die es gewährleisten, daß die Frau ihre Aufgabe als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann.“ Auf den Prinzipien der Verfassung über die volle Gleichberechtigung von Mann und Frau basiert das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950. Die fruchtbare Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Familiensachen in jener Periode bewegte sich vor allem in der Richtung, das Hemmende zu beseitigen. Sie mußte sich in dieser Richtung bewegen, da sie zwar gehalten war, das alte, der Verfassung widersprechende Recht nicht mehr anzuwenden, aber nicht legitimiert war, dem Gesetzgeber vorzugreifen und neues Recht zu gestalten; trotzdem wurden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weiterführende Gedanken entwickelt. Die Arbeit am Entwurf des Familiengesetzbuchs des Jahres 1954 begann im Sommer 1952 zu dem Zeitpunkt, als die 2. Parteikonferenz der SED beschloß, die Grundlagen des Sozialismus zu schaffen. Der Entwurf trägt den Stempel dieser Periode. Er brachte noch im wesentlichen die Beseitigung des Alten zum 17 Engels, a. a. O., S. 74. 18 H. Benjamin, Vorschläge zum neuen deutschen Familien-recht, Berlin 1949, S. 5. 227;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 227 (NJ DDR 1965, S. 227) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 227 (NJ DDR 1965, S. 227)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie vorhandenen oder zu schaffenden Möglichkeiten des Einsatzes wissenschaftlich-technischer Geräte sind verstärkt für Durchsuchungshandlungen zu nutzen. Werden diese sechs Grundsätze bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug in der andererseits sind auch die in den entsprechenden Kommissionen erlangten Erkenntnisse und Anregungen mit in die vorliegende Arbeit eingegangen.

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