Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 224 (NJ DDR 1965, S. 224); nodi an der Höhe des Schadens, wife er vor der Konfliktkommission verhandelt wurde, etwas geändert. Deshalb war es unzulässig, den Schadenersatzantrag zu erhöhen. (Es folgt die Begründung zur Verurteilung der Verklagten, je 70 MDN Schadenersatz zu leisten.) Zivilrecht § 272 Abs. 2 StPO; §§ 284, 288 BGB. 1. Die Vorschriften der ZPO über die Berichtigung und Ergänzung von Urteilen sind auf das zivilrechtliche Anschlußverfahren als Teil des Strafprozesses nicht anwendbar. Wird in dem im übrigen nicht angefochtenen Strafurteil dem Geschädigten Schadenersatz zuerkannt, sein geltend gemachter Anspruch auf Verzugszinsen aber übergangen, so kann er lediglich Beschwerde gern. § 272 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes einlegen. Ein Berichtigungsantrag ist in diesen Fällen als Beschwerde gern. § 272 Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen, wenn der Geschädigte dem nicht widerspricht. 2. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes im zivilrechtlichen Anschlußverfahren, die an das Zivilgericht überwiesen wird, ist von diesem als Berufung zu behandeln. 3. Wer das Vermögen eines anderen durch eine vorsätzliche strafbare Handlung schädigt, befindet sich mit der nicht erbrachten Ersatzleistung auch dann im Verzug, wenn er vom Geschädigten keine Leistungsaufforderung erhalten hat. 4. Eine Schadenersatzforderung ist wegen Verzugs nur dann mit mehr als 4 Prozent zu verzinsen, wenn ein darüber hinausgehender Schaden des Gläubigers nachgewiesen wird. Es genügt nicht der Nachweis, daß der Schuldner bei rechtmäßigem Handeln für das von ihm Erlangte höhere Zinsen zu zahlen hätte. OG, Urt. vom 4. September 1964 2 Uz 10/64. Die Verklagten haben 1962 die Klägerin mittels gemeinschaftlich begangener Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen um 32 255 MDN geschädigt. Mit Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin sind sie deswegen sowie wegen weiterer strafbarer Handlungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Auf den vor Eröffnung des Hauptverfahrens von der Klägerin gestellten Antrag, die Verklagten als Gesamtschuldner im zivilrechtlichen Anschlußverfahren zum Ersatz des ihr zugefügten Schadens nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 1. Mai 1962 zu verurteilen, hat das Stadtgericht den geltend gemachten Hauptanspruch zuerkannt, den Zinsanspruch jedoch übergangen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. April 1964 gewandt, in dem sie um die entsprechende Berichtigung oder Ergänzung der Entscheidung nachgesucht hat. Das Stadtgericht hat diesen Schriftsatz als Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes angesehen und die Akten zur Entscheidung darüber dem Obersten Gericht vorgelegt. Aus den Gründen: Die von der Klägerin beantragte Berichtigung oder Ergänzung des Urteils erster Instanz ist nicht zulässig, da eine derartige Möglichkeit im Strafverfahren gesetzlich nicht vorgesehen und die Anwendung entsprechender zivilprozessualer Vorschriften auf das zivilrechtliche Anschlußverfahren als Teil des Strafverfahrens nicht statthaft ist, weil sie nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Strafverfahrens stehen (vgl. Abschn. 7 der Richtlinie Nr. 11 des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. April 1958 GBl. II S. 93; NJ 1958 S. 317). Da jedoch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 27. April 1964 eindeutig hervorgeht, daß sie eine Änderung des sie betreffenden zivilrechtlichen Teils der Entscheidung des Stadtgerichts verlangt, war er als Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes durch das Strafgericht gern. § 272 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzufassen. Das ist zulässig, weil es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der betreffenden Erklärung einer Partei ankommt und es dem Willen der Klägerin entspricht. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin bei seiner Verkündung nicht förmlich zugestellt worden. Da die Rechtsmittelfrist für die Klägerin demnach nicht in Lauf gesetzt worden ist, ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt, selbst wenn berücksichtigt wird, daß die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 25. Juli 1964 entgegen ihren ursprünglich abgegebenen Erklärungen zu erkennen gegeben hat, daß sie den Berichtigungsoder Ergänzungsantrag vom 27. April 1964 als Rechtsmittel aufgefaßt zu sehen wünscht. Die Beschwerde der Klägerin war gern. § 272 Abs. 2 Satz 2 StPO als Berufung zu behandeln (vgl. auch OG, Urteil vom 22. März 1957 - 1 Uz 1/57 - NJ 1957 S. 453; OGZ Bd. 5 S. 243). Sie ist nur zum Teil begründet. Die Verklagten haben der Klägerin durch vorsätzlich begangene strafbare Handlungen, derentwegen sie rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden sind, Vermögensschaden zugefügt. Sie sind somit auch zum Schadenersatz verpflichtet. Da, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1964 - 2 Uz 38/63 - (NJ 1964 S. 384) zum Problem der Klageveranlassung ausgesprochen hat, in diesen Fällen der Schädiger nicht erwarten kann, erst vom Geschädigten zur Ersatzleistung aufgefordert zu werden, befinden sie sich von Anfang an in Verzug, selbst wenn sie vor Zustellung des Schadenersatzantrags im Strafverfahren keine besondere Leistungsaufforderung erhalten haben sollten. Eine Geldschuld ist gern. § 288 BGB während des Verzugs mit 4 % für das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist dabei nicht ausgeschlossen. Die Klägerin hat trotz schriftlicher und mündlicher Befragung nicht nachgewiesen, daß ihr ein weitergehender Schaden entstanden ist. Ihre Argumentation, es wäre, da ein Teilzahlungskredit mit 6 % und nach Fälligkeit der Rückzahlung mit 8 % zu verzinsen sei, nicht vertretbar, daß für rechtswidrige Inanspruchnahme des Geldes nur 4 % Zinsen gezahlt werden müßten, ist nicht schlüssig. Es kommt nicht darauf an, daß die Klägerin bei ihren üblichen Bankgeschäften in Übereinstimmung mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen höhere Zinssätze vereinbart. Wesentlich ist vielmehr, daß nur dann ein über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehender Anspruch wegen Verzugs gegeben ist, wenn ein darüber liegender Schaden entstanden ist, hier also z. B. dann, wenn die Klägerin hätte nachweisen können, daß sie wegen der betrügerischen Entziehung der 32 255 MDN durch die Verklagten Kreditgeschäfte nur in entsprechend geringerem Umfang abschließen konnte oder ihrerseits Kredite zu einem höheren Zinssatz als 4 v. H. in Anspruch nehmen mußte. Hingegen reicht es zur Begründung eines weitergehenden Schadens nicht aus, daß die Verklagten bei rechtmäßigem Handeln höhere Zinsen zu zahlen gehabt hätten; denn §288 BGB stellt als die für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Betracht kommende gesetzliche Bestimmung es nicht auf den Vorteil ab, den der Schädiger erlangt hat, sondern auf den dem Geschädigten zugefügten Schaden. Der Klägerin war daher lediglich der gesetzlich festgelegte Zinsanspruch von 4 % zuzuerkennen. Nur in diesem Umfange war daher das angefochtene Urteil abzuändern. 224;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 224 (NJ DDR 1965, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 224 (NJ DDR 1965, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen. Das anfangs stark ausgeprägte Informationsverlangen der Mitarbeiter der Ständigen Vertretung versuchten erneut, ihre Befugnisse zu überschreiten und insbesondere von Inhaftierten Informationen über Details der Straf- tat, über über Mittäter aus der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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