Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 22 (NJ DDR 1965, S. 22); über eine Zusammenarbeit zur systematischen Auswertung vorhandener Materialien über Kriegs- und Naziverbrechen zu treffen8. So zeigt sich am konkreten Beispiel erneut die Notwendigkeit zur sofortigen, konsequenten Abkehr von der 8 Es gab lediglich in Einzelfällen Rechtshilfeersuchen, und diese auch zumeist erst lange nach offiziellen Angeboten konkreter Beweismaterialien in dem jeweiligen Fall und auf Drängen unterer Strafverfolgungsorgane. Ein solcher Kontakt war wie nicht zuletzt der Auschwitz-Prozeß bewies - von großem Nutzen, aber er gewährleistet noch nicht eine systematische Durchforschung des vorhandenen Belastungsmaterials. Politik des kalten Krieges. An ihre Stelle muß auch deshalb eine Politik der Verständigung treten, weil nur durch sie die erforderliche umfassende Aufklärung der Naziverbrechen und die gerechte Bestrafung aller Schuldigen gewährleistet werden kann. Aus der Bilanz des Auschwitz-Prozesses ergibt sich somit die verpflichtende Mahnung an die Bevölkerung der Bundesrepublik und besonders an die Arbeiterklasse, mit allen ihnen gegebenen Mitteln für eine solche Wende in der Politik der Bundesrepublik einzutreten. Prof. Dr. HERMANN KLENNER, stellv. Direktor des Instituts für Staat und Recht an der Hochschule für Ökonomie in Berlin Der Weg zum Richter ist kein Weg zum Recht Bemerkungen zu einem Wiedergutmachungs-Prozeß In der Bundesrepublik erschien unlängst ein Buch1, das in der leidenschaftslosen Sprache von Auszügen aus Gerichtsurteilen, Gesetzen, Klageschriften, Revisionsbegründungen, Individualbeschwerden und Fakten über die Geschichte eines nun an die zwanzig Jahre währenden Kampfes ums Recht berichtet: Ernst Niekisch, 1937 von der Gestapo verhaftet, 1939 vom Volksgerichtshof wegen Vorbereitung zum Hochverrat („Niekisch hat auf den gewaltsamen Umsturz des nationalsozialistischen Staates zielbewußt hingewirkt“ S. 24) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, 1945 nun erblindet und gelähmt durch die Rote Armee aus dem Zuchthaus Brandenburg befreit, seit dieser Zeit wieder in Westberlin wohnhaft, verlangt von den dortigen Behörden die ihm als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gesetzlich zustehende Entschädigung. Obschon es für die geforderten Wiedergutmachungsleistungen eindeutige völkerrechtliche und staatsrechtliche Verpflichtungen gibt, ist die Irrfahrt des von Hitlers Schergen gepeinigten, von Adenauers und Willy Brandts Bürokraten betrogenen, ' nunmehr 75jährigen Antifaschisten durch das Labyrinth der Gerichte noch immer nicht zu Ende. Vierzehn Instanzen lang ist bisher der Rechtsweg. Verwaltungsverfahren, Landgericht und Kammergericht Westberlin, Bundesgerichtshof Karlsruhe, Europäische Kommission für Menschenrechte Straßburg2, Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Entschädigungsamt, Landgericht und Kammergericht Westberlin, Bundesgerichtshof Karlsruhe, dasselbe noch einmal, Europäische Kommission für Menschenrechte Straßburg, Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Regierender Bürgermeister Brandt das sind die Hürden auf einem dornenvollen Weg, dessen Stationen alle gleich weit entfernt von der Gerechtigkeit liegen. Nicht eine Instanz hat dem mutigen Verfasser des Buches „Hitler ein deutsches Verhängnis“ (Berlin 1932) auch nur einen Pfennig Entschädigung zugesprochen, aber die Prozeßkosten sind ihm schon einmal auferlegt worden! Man hielt es nicht einmal für erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Zeugen zu vernehmen, Beweise zu erheben oder gar Niekisch persönlich zu hören (S. 158, 178)! Geräuschlos vollzieht sich die in Urteilsform gekleidete Beugung des Rechts. Unterstellungen nehmen den Platz von Beweisen ein. In der Tat, wer ein Anschauungsobjekt für moderne Klassenjustiz braucht hier ist es. Man sieht sie vor sich, die Herren Assessoren, Richter und Senatspräsidenten, wie sie den Fall zur nächsten Instanz schieben, wohl wissend, daß auch dort Akteure der Nazis be- 1 Joseph E Drexel, Der Fall Nickisdt (Eine Dokumentation), Verlag Kiepenhauer & Witsch, Köln-Berlin (West) 1964, 208 Seiten. - Seitenangaben im Text beziehen sich aut dieses Buch. 2 Abgedruckt in: Neue Juristische Wochenschrift 1956, S. 1376. reit sind, dieses Opfer der Nazis zur übernächsten Instanz weiterzuschieben. Das alles geschieht in den gleichgültig höflichen Umgangsformen, zu denen sich die offene Brutalität vergangener Jahre salongemausert hat. Man erinnert sich jener lähmenden Bemerkung Jakob Wassermanns : „Mit ihrer Feder griffen sie in die Menschenschicksale ein, doch ihre Mienen waren so gleichgültig, als hätten sie bloß den Befehl, ein bestimmtes Quantum Tinte auf eine bestimmte Menge Papier zu übertragen.“8 Man lese etwa nachfolgende Argumentation, mit der das Bundesverfassungsgericht auf die siebente Instanz verwies (S. 82): „Sie rügen, der Bundesgerichtshof habe durch das Urteil vom 20. April 1955 den Gleichheitssatz verletzt, weil er eine gegen den Gleichheitssatz verstoßende Norm, § 1 Abs 4 Ziffer 4 BEG (1953), zuungunsten Ihres Mandanten angewandt habe. Die angefochtene Entscheidung beruht jedoch nicht auf der Anwendung von § 1 Abs. 4 Ziffer 4 BEG, sondern auf der von § 1 Abs. 4 Ziffer 1 BEG (vgl. insbesondere S. 15 des Urteils). Daß das Kammergericht seine Entscheidung auch auf § 1 Abs. 4 Ziffer 4 BEG gestützt hat, ist unerheblich, da es im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ausschließlich auf die Gründe des letztinstanzlichen Urteils ankommt (vgl. BVerfGE 6, 32 [43]). Mit der Verfassungsbeschwerde könnte daher allenfalls geltend gemacht werden, der vom Bundesgerichtshof angewandte § 1 Abs. 4 Ziffer 1 BEG sei ebenfalls verfassungswidrig und verletze Grundrechte Ihres Mandanten. Insoweit besteht aber für eine yer-fassungsbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis, weil Ihr Mandant einen neuen Antrag nach § 234 BEG stellen kann “ usw. usf. Dieses Würfelspiel der Begriffe ist nicht zu begreifen, wohl aber die dadurch getarnte Absicht. Sicher hatten wir in Deutschlands Geschichte schon Perioden, in denen bedeutsame Prozesse nicht zwanzig, sondern durchschnittlich 30 Jahre zu dauern pflegten''“ sicher war Hitlers Blutjustiz offener brutal. Aber sehr vernünftig schlußfolgert eine Leserstimme der „Frankfurter Rundschau“ vom 18. Dezember 1960 daraus, daß Hitlers Justizstaatssekretär Schlegelberger eine Monatspension von 2900 Mark zum gleichen Zeitpunkt zugeschanzt wurde, zu dem man Ernst Niekisch seine Entschädigung für acht Jahre Zuchthaus verweigerte: „Der Gedanke ist ungeheuerlich, aber er drängt sich zwingend auf: beide Männer sind in der Bundesrepublik so 3 Wassermann, Der Fall Maurizius, Berlin 1928, S. 226 f. 6 Vgl. Böttlger, Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen, Gotha 1870, Bd. 2, S. 545. 22;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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