Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 215 (NJ DDR 1965, S. 215); barüng, das „Recht dulde keine Verlängerung der Verjährungsfrist, unbeliebt zu machen. Es bleibt aber fraglich, ob damit die totale Unverjährbarkeit der Nazi- und Kriegsverbrechen zum Ausdruck gebracht wird und ob die Strafverfolgungsbehörden die Novelle als klaren Auftrag zur konsequenten Verfolgung solcher Verbrechen auffassen werden. Im Rechtsausschuß des Bundestages wird über das Verjährungsproblem nochmals eingehend geredet werden. Es wird sicherlich irgendeine Novellierung des Strafgesetzbuchs oder gar des Grundgesetzes herauskommen. Der öffentlichen Meinung muß Rechnung getragen werden. Im Wahljahr 1965 wird es der Bundestag nicht wagen, sich mit der fadenscheinigen Verlaut- £tus der Praxis ßär die Praxis Neuregelung der Entschädigung für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher Mit Wirkung vom 20. Februar 1965 ist die Anordnung über die Entschädigung für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher vom 1. Februar 1965 (GBl. II S. 185) in Kraft getreten. Die neue Anordnung beruht auf den Erfahrungen mit der jetzt aufgehobenen entsprechenden Anordnung vom 12. März 1963 (GBl. II S. 183)* und berücksichtigt die Hinweise vieler Praktiker auf einige Mängel der bisherigen Entschädigungsregelung. Die Bestimmungen über die Entschädigung der Schöffen entsprechen im wesentlichen denen der früheren Anordnung. Schöffen, die in einem .Arbeitsrechtsverhältnis stehen, erhalten für Freistellungen bis zur Dauer von 14 Tagen einen Ausgleich in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes (§ 1). Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt nach der VO vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551). Berechnungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr. Lohnerhöhungen, Veränderungen der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe oder der Steuerklasse werden berücksichtigt. Bei Schöffen, die Mitglieder von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind, hat sich der Wegfall eines festen Entschädigungssatzes (12 MDN) und die Festlegung der \ Entschädigung unter Berücksichtigung der bisherigen Durchschnittsvergütung grundsätzlich bewährt (§ 2). Von der Möglichkeit der vollen oder teilweisen Erstattung der Entschädigung durch das Gericht aus dem Staatshaushalt, wenn die Zahlung für die Genossenschaft eine nicht zumutbare Belastung darstellt und ein begründeter Antrag der Genossenschaft vorliegt, wurde nur in wirklich berechtigten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Über den Antrag entscheidet der Kostenbearbeiter des Gerichts grundsätzlich nach Beratung mit dem Kreislandwirtschaftsrat bzw. anderen zuständigen * Vgl. Severin, „Zur Neuregelung der Entschädigung für Schöffen“, Der Schöffe 1963, Heft 5, S. 177 ff., und „Zur Entschädigung der Schöffen, die Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften sind“. Der Schöffe 1963, Heft 9, S. 325 f. Stellen des Rates des Kreises. Um Mißverständnisse auszuräumen, wurde in der Anordnung neu geregelt, daß der Bezug der Natural Vergütung durch die Erstattung der Entschädigung an die Genossenschaft aus dem Staatshaushalt nicht berührt wird. Die Entschädigung der Schöffen, die Mitglieder einer LPG Typ I sind, wurde bisher nach den gleichen Grundsätzen vorgenommen wie die Entschädigung der Schöffen, die Mitglieder einer LPG Typ III. sind. Diese undifferenzierte Regelung führte zu materiellen Nachteilen für Schöffen, die einer LPG Typ I angehören, und hemmte somit die Einbeziehung dieser LPG-Mitglie-der in die gerichtliche Tätigkeit. Aus diesem Grunde wurde neu festgelegt (§2 Abs. 2), daß ein Schöffe, der Mitglied einer LPG Typ I ist, neben der Entschädigung durch die Genossenschaft eine zusätzliche Entschädigung durch das Gericht aus dem Staatshaushalt in Höhe von 10 MDN pro Tag erhält. Die Entschädigungsregelung hinsichtlich der freiberuflich Tätigen, der Handwerker und sonstigen selbständigen Erwerbstätigen, die als Schöffen gewählt sind, ist unverändert geblieben. Das gleiche gilt für die nicht berufstätigen Schöffen. Die bisherige Praxis der Gerichte, Halbtagsbeschäftigten für die Ausübung des Schöffenamtes aus dem Staatshaushalt eine zusätzliche Entschädigung von 2,50 MDN pro Tag zu zahlen, ist nicht zu beanstanden. . Wesentliche Neuerungen enthalten die Bestimmungen über die Entschädigung für Zeugen (§§ 6 8). Die frühere Regelung führte zu nicht beabsichtigten materiellen Nachteilen für solche Zeugen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Sie erhielten bisher für die Dauer der Freistellung Lohnausgleich in Höhe des Tariflohns; dadurch erlitten sie eine Lohneinbuße, die in vereinzelten Fällen bis zu 50 Prozent des Lohnes ausmachte. Die Bereitschaft dieser Bürger, als Zeuge aufzutreten und das Gericht bei der Erforschung ■ der objektiven Wahrheit zu unterstützen, wurde durch diese Entschädigungsregelung nicht gefördert. Hinzu kommt, daß diese Zeugen den Ausgleich grundsätzlich von ihrem Betrieb erhielten, dessen Lohnfonds dadurch belastet wurde. Auch bei der Kostenberechnung ergaben sich in der Praxis Schwierigkeiten, da zwischen der durch das Gericht ermittelten Ausfallzeit des Zeugen und der tatsächlichen Ausfallzeit, die der Betrieb bei der Lohnzahlung berücksichtigt hatte, Differenzen auftreten konnten und eine exakte Ermittlung der notwendigen Ausfallzeit nicht möglich war. Di ■! neue Regelung beseitigt diese Mängel. Zeugen erhalten jetzt für die Zeit, die zur Wahrnehmung des Termins erforderlich ist dazu gehört auch die An- und Abreisezeit einen Ausgleich in Höhe des Neftodurchschnittsverdienstes, den das Gericht aus dem Staatshaushalt zahlt (§ 6). Der Betrieb bzw. die Dienststelle muß dem Zeugen den Nettodurchschnittsverdienst bescheinigen und bestätigen, daß die Lohnoder Gehaltszahlung während der Freistellung eingestellt wird. Die Berechnung des Nettodurchschnittsverdienstes geschieht nach § 3 Abs. 3 der VO vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551). Die Bescheinigung des Betriebes bzw. der Dienststelle ist die Voraussetzung für die Zahlung des Ausgleichs. Bei Gehaltsempfängern wird es in der Regel wie bisher keine Unterbrechung der Zahlung durch den Betrieb geben. In diesen Fällen unterbleibt eine Ausgleichszahlung durch das Gericht. Ungeachtet dessen sind auch diese Zeugen verpflichtet, dem Gericht ihre Verdienstbescheinigung vorzulegen, da der Kostenberechner des Gerichts auch bei diesen Zeugen den auf die Zeit der Wahrnehmung des Termins entfallenden Teil der Gehaltsforderung dem Kostenschuldner als Auslage in Ansatz bringen muß. Zeugen, die Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften sind, erhalten für die versäumte Arbeitszeit eine Entschädigung durch das Gericht aus dem Staatshaushalt, deren Hohe ebenso wie die der Schöffenentschädigung berechnet wird. Mitglieder der LPG Typ I erhalten neben den von der LPG bescheinig- 215 3;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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