Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 210 (NJ DDR 1965, S. 210); wird und die Rechtslage in diesen Fällen nur deshalb ungeklärt bleibt, weil vom Kläger bzw. Antragsteller finanzielle Vorleistungen verlangt werden. Diese Handhabung ist besonders auch deshalb bedenklich, weil der das Verfahren betreibende Vorleistungspflichtige in den meisten Fällen der sich rechtmäßig verhaltende Kläger ist, für den die erzieherische Funktion des Kostenrechts zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit gar nicht zum Zuge kommen, sondern nur die genannte gegenteilige Wirkung haben kann. Hinzu kommt, daß ihn selbst dann, wenn er den Prozeß gewinnt, noch die Last der Kostenbeitreibung trifft. Schließlich kann die Beibehaltung der Vorleistungspflicht besonders hinsichtlich der gerichtlichen Auslagen während der Durchführung des Verfahrens die Leitung des Zivilprozesses durch das Gericht beeinträchtigen und die Erforschung der objektiven Wahrheit erschweren. Die für die Beibehaltung der Vorleistungspflicht sprechenden vornehmlich haushaltstechnischen Gesichtspunkte verlieren überdies an Bedeutung, wenn man die rückläufige Tendenz der bei Gericht anfallenden Zivilsachen berücksichtigt, die sich nach der generellen Bildung von Schiedskommissionen verstärkt fortsetzen wird. Hinzu kommt, daß die rasche Zuführung der Mittel an den Staatshaushalt im künftigen Zivilprozeß durch das konzentrierte, grundsätzlich nach Vorverhandlung und einem weiteren Verhandlungstermin zu beendende Verfahren weitgehend gewährleistet sein wird. Durch den Wegfall der Vorleistungspflicht und die alle gerichtlichen Kosten erfassende abschließende Kostenrechnung werden außerdem Verwaltungsarbeiten überflüssig werden, die bisher durch Verrechnung, Festsetzung der Kosten usw. notwendig waren. Ferner wird das Verfahren zur Erlangung der einstweiligen Kostenbefreiung in Zivilsachen bedeutungslos. Die Vorleistungspflicht sollte also bei der Neuregelung des Kostenrechts nicht beibehalten werden. * Diese Ausführungen konnten nur einige Grundprobleme der Neugestaltung des zivilprozessualen Kostenrechts behandeln. Nach Analysen der Praxis werden noch Vorstellungen zu den Fragen der Haftung für die Gerichtskosten gegenüber dem Staat (Kostenerst- und -zweitschuldner) und im Verhältnis der Parteien untereinander entwickelt werden müssen. Auch wird es nötig sein, an Hand der Gerichtspraxis die gesellschaftliche Wirksamkeit der neueren kostenrechtlichen Bestimmungen, der Kostenregelung im Eheverfahren, im Beschlußverfahren und hinsichtlich der Stundung und des Erlasses von Kosten zu erforschen, um gültige Kriterien für die effektivste Gestaltung des Kostenrechts zu gewinnen. Nicht zuletzt müssen auch die neuen Aspekte der Kostenpflicht im Rechtsmittelverfahren herausgearbeitet und die Fragen der außergerichtlichen Kosten, besonders der Rechtsanwaltsgebühren, aus der Sicht der in diesem Beitrag für die Gerichtskosten dargelegten Kriterien neu durchdacht werden. direkt uud Justiz iu dar diuudasrayiubUk PETER PRZYBYLSKI und GÜNTER WIELAND, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Die Haltung der westdeutschen Justiz zu den sog. Schreibtischtätern Die Justiz der Bundesrepublik hat es bisher sorgfältig vermieden, das Wesen der faschistischen Massenverbrechen und deren Ursachen auch nur annähernd zu analysieren. Sie ignoriert beständig, daß die faschistischen Verbrechen ihrem Wesen nach staatlich geplante und gelenkte Organisationsverbrechen waren, die durch den verbrecherischen Gesamtmechanismus und durch das Zusammenwirken einer Vielzahl von Einzelpersonen der faschistischen Diktatur verwirklicht wurden. Diese Verbrechen waren nicht auf die Verwirklichung eines speziellen verbrecherischen Zieles einer oder mehrerer Personen, sondern auf die Durchsetzung der innenpolitisch stockreaktionären und außenpolitisch durch und durch aggressiven Generallinie der im faschistischen Staat herrschenden imperialistischen Klasse gerichtet. Die westdeutsche Justiz abstrahiert den individuellen Tatbeitrag des faschistischen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechers vom Gesamtmechanismus der verbrecherischen Hitlerdiktatur und setzt ihn völlig formal zu den für die allgemeine Kriminalität typischen Teilnahmeformen Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe in Beziehung. Unter Umgehung aller gemäß Art. 25 GG in der Bundesrepublik geltenden völkerrechtlichen Normen zur Bestrafung der Nazi- und Kriegsverbrecher ist so die formal-juristische Basis dafür geschaffen, daß sogenannte Schreibtischtäter in der Regel außerhalb jeder strafrechtlichen Verfolgung bleiben1. Die Verurteilung des Adjutanten Himmlers, SS-General Wolff, und der Prozeß gegen die Mitarbeiter des von Eichmann geleiteten „Judenreferats“ im faschistischen „Reichssicherheitshauptamt“, Krumey und Hunsche, stellen echte Ausnahmefälle dar. Die westdeutsche Justiz befaßt sich soweit überhaupt nur mit zweit- Und drittrangigen Naziverbrechern, solchen, die eigenhändig unschuldige Menschen vergast, abgespritzt, erschlagen oder zu Tode gefoltert haben. Die sogenannten Schreibtischtäter aber, die in den zentralen faschistischen Reichsbehörden und Parteiämtern die „rechtlichen“ Grundlagen, Direktiven und Befehle für den Mord an Teilen des eigenen Volkes und an fremden Völkern ausgearbeitet bzw. erlassen haben, sind für die Justiz der Bundesrepublik tabu. Der stellvertretende Chefankläger der USA im Nürnberger Prozeß, Dr. Robert Kempner, schrieb kürzlich: „Vor etwa 15 Jahren haben wir bei Abschluß der Nürnberger Prozesse die Akten von Angehörigen der ehemaligen Reichskanzlei, von Bormanns Parteikanzlei, von Alfred Rosenbergs Ostministerium unter anderem den deutschen Überleitungsbehörden weitergegeben. Gegen eine Reihe dieser Personen war in Nürnberg schon die Anklage ausgearbeitet, wurde aber wegen Beendigung der Nürn- 1 Vgl. dazu Streit, „Über die Verfolgung und Bestrafung der Kriegs- und Naziverbrecher in den beiden deutschen Staaten**; NJ 1964 S. 581 ff. 210;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 210 (NJ DDR 1965, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 210 (NJ DDR 1965, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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