Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 209 (NJ DDR 1965, S. 209); erforschung Vorschub geleistet werden. Deshalb sollte in der künftigen Regelung die Beweisgebühr wegfallen. Bei der Neugestaltung der Kostenberechnungsart könnte analog der geltenden Regelung im Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht (§4 der 1. DB zur SVGVO) ein einheitlicher Grundbetrag für die Verfahrensdurchführung festgelegt werden, dessen Höhe nach bestimmten Wertklassen zu staffeln wäre. Weil es aber im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens auch darum geht, die Beteiligten von der Notwendigkeit der freiwilligen Einhaltung des sozialistischen Rechts zu überzeugen, müßte die Möglichkeit vorgesehen weiden, die Grundgebühr etwa um die Hälfte zu ermäßigen, wenn das Verfahren durch Einigung der Parteien oder auf andere Weise ohne Erlaß eines Urteils abgeschlossen wird. Die in dieser Gebührenermäßigung liegende Orientierung auf die eigenverantwortliche Lösung des Konflikts durch die Prozeßparteien auch während der Verhandlung könnte natürlich auch erreicht werden, wenn statt einer einheitlichen Grundgebühr künftig zwei Gebühren, eine Prozeß- und eine Urteilsgebühr, vorgesehen werden sollten. Dann müßte eben der Ansatz der Urteilsgebühr unterbleiben, wenn sich der Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung erübrigt, weil das Prozeßziel schon vorher erreicht wird. Von einer Zweiteilung des Kostensatzes sollte man wohl aber deshalb ab-sehen, weil die Bestimmung einer einheitlichen Grundgebühr die Wesenseinheit des sozialistischen Zivilverfahrens besser zum Ausdruck bringt und die gerichtliche Entscheidung wirksamer als möglichen und wenn nötig als immanenten Bestandteil des Verfahrens erscheinen läßt. Die bisherige geringe Höhe der Mindestgebühr brauchte nicht mehr beizubehalten werden. Das folgt einerseits daraus, daß mit der Entwicklung der gesellschaftlichen Rechtspflege künftig die gebührenfreie gütliche Beile-® gung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten bis zum Wert von etwa 500 MDN die Regel bilden wird. Infolgedessen könnte der Grundgebühr anfänglich eine diesen Betrag übersteigende Wertgröße zugrunde gelegt werden. Andererseits würde eine höhere Grundgebühr auch als ökonomischer Hebel im Sinne einer angemessenen Beteiligung der Prozeßparteien an dem zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse erforderlichen staatlichen Aufwand wirken. Dabei darf die Festlegung der Mindestgebühr jedoch nicht so erfolgen, daß sie den Bürgern den Weg zum Gericht durch unverhältnismäßig hohe Kosten erschwert. Die Kostenentscheidung Die erzieherische Wirkung der Verfahrensführung und der Sachentscheidung kann mittels des Kostenrechts verstärkt werden, wenn die Beteiligten beim Verfahrensabschluß auch die kostenmäßigen Folgen rechtsverletzenden Verhaltens unmißverständlich, konkret und sofort erfahren. Ein solches Vorgehen entspricht dem Grundsatz unserer Rechtsprechung, durch komplexe * Behandlung einer Rechtsverletzung bzw. Rechtsstreitigkeit den Beteiligten alle staatlichen Reakionen auf ihr Verhalten zu zeigen. Die erzieherische Wirkung des gerichtlichen Verfahrens wird durch eine nachträgliche Kostenberechnung geschmälert, weil sie auf den Betroffenen wie eine wiederholte, zusätzliche Mißbilligung seines bereits gerichtlich beurteilten Handelns wirken kann und damit geeignet ist, die Kontinuität des Erziehungsprozesses zu künftig rechtmäßigem Verhalten zu stören. In der das Verfahren abschließenden Entscheidung sollte nicht nur in Quoten, sondern in Ziffern ausgedrückt werden, in welcher Höhe die Prozeßkosten von einer Partei oder von beiden Parteien zu tragen sind. Hinsichtlich der Gerichtskosten ist das ohne weiteres möglich, wenn von festen, nach der Kostenberechnungsgrundlage gestaffelten Kostensätzen ausgegangen wird. Problematisch bleibt indes die exakte Bezifferung der gerichtlichen Auslagen und der außergerichtlichen Prozeßkosten. Da ihre Regulierung nicht so bedeutungsvoll ist wie die der Gerichtskosten, kann man vom Gericht nicht verlangen, in der Beratung über die Sachentscheidung auch über die Berechtigung jeder einzelnen Position der gerichtlichen Auslagen und außergerichtlichen Kosten der Parteien zu befinden. Dies wäre eine Belastung des Gerichts mit Einzelfragen, die von der Sachentscheidung ablenken könnte. Kann aber das Gericht die Auslagen und außergerichtlichen Kosten nicht in allen Einzelheiten überprüfen und ziffernmäßig festsetzen, dann können sie auch nicht Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung sein Hier sollte es deshalb auch künftig dabei verbleiben, die Kostenfolge auf der Basis der Sachentscheidung und der sie ergänzenden ziffernmäßigen Entscheidung über die Gerichtskosten nach Quoten festzusetzen. Die Parteien sollten jedoch verpflichtet werden, ihre außergerichtlichen Kostenrechnungen binnen einer kurz zu bemessenden Frist nach Erlaß der Sachentscheidung einzureichen, so daß die detaillierten Kostenbeträge gleich mit oder spätestens eine Woche nach der Zustellung der Sachentscheidung mitgeteilt werden können. Auch die Geschäftsstelle des Gerichts müßte verpflichtet sein, die Auslagenberechnung innerhalb jener Frist vorzunehmen. Wegen des unlösbaren Zusammenhangs von Sach- und Kostenentscheidung sollte auch künftig die Anfechtung der Kostenentscheidung nur zusammen mit der Anfechtung der Sachentscheidung möglich sein. Eigenverantwortliche Gestaltung der Zivilrechtsbeziehungen und Verwirklichung des Zivilrechts mit gesellschaftlichen und staatlichen Mitteln stellen eine dialektische Einheit dar, die nicht durch eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zerrissen werden sollte. Wohl aber ist es notwendig, den Parteien auch weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, sich gegen den Ansatz einzelner Auslagenbeträge oder außergerichtlicher Kosten durch die Geschäftsstelle des Gerichts zu wenden. Auch sollte zur Überprüfung der Entscheidung der Geschäftsstelle das Gericht angerufen werden können, weil auch insoweit der Schutz des Vermögens der Bürger gewährleistet werden muß. Die Vorleistungspflicht Gegenwärtig werden von den Gerichtskosten etwa drei Viertel als Vorschuß eingezogen. Für die Beibehaltung der Vorschußpflicht spricht im wesentlichen, daß sie eine rasche Zuführung finanzieller Mittel an den Staatshaushalt ermöglicht, nur einen Mindestaufwand an Verwaltungsarbeit erfordert und die zwangsweise Eintreibung, die mit einer weiteren Kostenerhöhung verbunden ist, überflüssig macht. Obwohl durch das Institut der einstweiligen Kostenbefreiung im wesentlichen die Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß Mittellosigkeit zur Schmälerung der Rechte von Prozeßparteien führt, und davon auszugehen ist, daß der Vorschußpflichtige auch zu leisten in der Lage ist, bestehen gegen die Beibehaltung der Vorleistungspflicht im Zivilverfahren auch trotz der genannten, für sie sprechenden Argumente ernsthafte Bedenken. Die Durchführung eines Zivilverfahrens davon abhängig zu machen, daß der Betreibende einen bestimmten Betrag vorleistet, ist eine Form staatlichen Zwanges. Diese Zwangsanwendung ist der Einhaltung der sozialistischen Rechtsordnung und der Gewährleistung des Schutzes des Vermögens und der Rechte der Bürger nicht förderlich. Sie birgt die Möglichkeit in sich, daß von der Einleitung eines Zivilverfahrens abgesehen 209;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von unterschiedlichen Lhitersuchungs Handlungen Verlauf der Bearbeitung von Brmittlungsverfahren - zu lösen. Schwerpunkt dabei die Befähigung des Einzuarbeitenden, den mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung desuchungshandlungen sowie anderer bei der Bearbeijjffaar Ermittlungsverfahren erfor- derlicher Schritte - die Erhöhung der X: fe.ßnahmen ksamkeit von Maßnahmen zur Unterstüt- zung politiech-operativer Aufgabenstellungen und Prozesse auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Staats- und Geseilschafts- Ordnung einschließlich den daraus resultierender höheren Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der weiteren innerdienstlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Verhafteter in Übereinstimmung mit dem erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung, den objektiven Bedingungen, Voraussetzungen und Möglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten für die Realisierung des Vollzuges der Untersuchungshaft stehen. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit und der in seinem Auftrag tätigen Mitarbeiter für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen.

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