Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 204 (NJ DDR 1965, S. 204); Dritten in den Prozeß einzuführen, nicht zuletzt auf der Erwägung beruht, im Interesse der Konzentration des Verfahrens die den Dritten berührenden Fragen allseitig zu klären. Es wäre ein unnötiger Zeit- und Kostenaufwand, wenn sich z. B. der Betrieb wegen des aus einer aufgehobenen Kündigung zu leistenden Schadenersatzes an den dafür verantwortlichen Werktätigen wegen dessen materieller Verantwortlichkeit in einem zweiten Verfahren wenden müßte. Die unnötige Hinauszögerung des Verfahrens gegen den Dritten würde außerdem den erzieherischen Erfolg beider Verfahren beeinträchtigen und die Gefahr heraufbeschwören, daß inzwischen die Ausschlußfrist des § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA abläuft. Im übrigen liegen im Hinblick auf die vorherige Behandlung des einbezogenen Komplexes durch die Konfliktkommission die Dinge ähnlich wie bei der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Schadenersatzansprüche im Anschlußverfahren gern. §§ 268 ff. StPO. Auch hier stehen die Bestimmungen der Konfliktkommissions-Richtlinie der gerichtlichen Behandlung dieser Ansprüche nicht entgegen. Hier wie dort befaßt sich bereits das Gericht unter Heranziehung des Kollektivs mit dem Komplex der Widersprüche, ihren Ursachen und den zu ihrer Überwindung erforderlichen Maßnahmen. Es ist daher genauso zweckmäßig wie bei der Behandlung arbeitsrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren, die Verhandlung und Entscheidung der mit dem anhängigen Konflikt zusammenhängenden Ansprüche durch Einbeziehung des Betroffenen gleichzeitig mit zu erledigen, statt darüber erst eine Beratung der Konfliktkommission durchzuführen. Es darf dabei auch nicht unbeachtet bleiben, daß die Konfliktkommission ja die Möglichkeit hatte, diesen Komplex mit zu behandeln, denn wenn die Notwendig- l'Kicliligslelliiiig Das Präsidium des Obersten Gerichts hat sich mit der in NJ 1965 S. 146 veröffentlichten redaktionellen Notiz „Gesellschaftlicher Verteidiger vergessen?" beschäftigt, sie mißbilligt und die Redaktion verpflichtet, folgendes richtigzustellen: 1. ln dem genannten Rechtsmittelverfahren hatte der gesellschaftliche Verteidiger, der im Verfahren erster Instanz mitgewirkt hatte, weder eine Ladung noch eine Benachrichtigung vom Termin der Hauptverhandlung erhalten, weil eine eigene Beweisaufnahme nicht vorgesehen war. Der gesellschaftliche Verteidiger war deshalb von sich aus im Interesse des Betriebes, dessen Kaderleiter er ist, erschienen. 2. Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts hat den gesellschaftlichen Verteidiger in der Verhandlung nicht übersehen. Bereits vor Beginn der Verhandlung hatten Mitglieder des Senats mit dem gesellschaftlichen Verteidiger gesprochen. Dabei hatte dieser zum Ausdruck gebracht, daß er nur in seiner Eigenschaft als Kaderleiter am Verfahren teilnehmen, jedoch neben dem Rechtsanwalt sitzen möchte, um diesem ggf. Hinweise zur Situation im Betrieb geben zu können. 3. Die Notiz erweckt den Eindruck, als ob die Mitglieder des 2. Strafsenats über die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte nur Artikel schreiben, sie aber nicht selbst praktizieren. In Wirklichkeit demonstrieren alle Senate des Obersten Gerichts beispielgebend für alle Gerichte der DDR, in welcher Weise gesellschaftliche Kräfte in die gerichtliche Tätigkeit einbezogen werden müssen. Die Redaktion bedauert die inhaltliche Unrichtigkeit der Notiz, die in Unkenntnis des vorangegangenen Gesprächs der Senatsmitglieder mit dem gesellschaftlichen Verteidiger unter dem Eindruck der Rechtsmittelverhandlung zustande gekommen ist. - D. Red. keit der Einbeziehung eines Dritten vorliegt, hätte das die Konfliktkommission bei entsprechender Aufklärung und Verarbeitung des Sachverhalts erkennen und danach handeln müssen. Die Entscheidung der Konfliktkommission ist insoweit fehlerhaft, als sie den einzubeziehenden Komplex unbeachtet gelassen hat. Der Überprüfungscharakter des gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Verfahren vor der Konfliktkommission rechtfertigt es deshalb, diesen Fehler zu korrigieren und die Einbeziehung nunmehr vorzunehmen. Dazu bedarf es weder der Konstruktion, daß im Hinblick auf den Dritten schon ein Antrag bei der Konfliktkommission Vorgelegen habe, noch kann durch das passive oder gar abweisende Verhallen des betroffenen Beteiligten die Durchführung der Einbeziehung scheitern. Einbeziehung auch noch im Berufungsverfahren? Im Urteil vom 15. März 1963 Za 6 63 (NJ 1963 S. 414) erklärt das Oberste Gericht die Einbeziehung eines Dritten im Berufungsverfahren für unzulässig, weil dann erstmalig im Berufungsverfahren eine völlig neue Partei vor Gericht erscheinen würde, deren Beziehungen zum Gegenstand des Prozesses bisher im wesentlichen unaufgeklärt sind und auf die sich die vorliegende Entscheidung der ersten Instanz überhaupt nicht erstreckt. Das Oberste Gericht meint, daß damit die Rechte der durch die Einbeziehung betroffenen Partei beeinträchtigt würden, zumal sie die ergangene Entscheidung nicht mehr durch ein übergeordnetes Gericht auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit überprüfen lassen könne. Es ist zuzugeben, daß diese Bedenken gewichtigt sind. Bei der Einbeziehung eines Dritten noch im Berufungsverfahren wäre tatsächlich, sofern die Berufungsinstanz insoweit selbst entscheidet, dem Betroffenen eine Instanz genommen. Es fragt sich aber, ob die durchaus berechtigten Bedenken des Obersten Gerichts zu der Konsequenz führen müssen, die Einbeziehung im Berufungsverfahren für unzulässig zu halten. Wenn man der Auffassung folgt, daß die Kammer für Arbeitsrechtssachen das Verfahren der Konfliktkommission auch insoweit nachzuprüfen und durch Maßnahmen gern. § 22 Abs. 1 AGO zu korrigieren hat, als von der Konfliktkommission eine auf Grund des ihr unterbreiteten Sachverhalts erforderliche Einbeziehung unterlassen wurde, dann muß das im Prinzip auch für das Verhältnis des Senats für Arbeitsrechtssachen gegenüber der Kammer für Arbeitsrechtssachen gelten. Der Berufungsinstanz wird ja in § 48 Abs. 1 AGO ausdrücklich zur Pflicht gemacht, die erstinstanzliche Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit zu überprüfen. Das muß die Verpflichtung einschließen, auch nachzuprüfen, ob die Kammer für Arbeitsrechtssachen erforderliche Einbeziehungen vorgenommen hat. Wenn dann in § 48 Abs. 2 AGO weiter gesagt wird, daß für die Durchführung des Berufungsverfahrens die Bestimmungen des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, dann erstreckt sich das auch auf § 22 AGO, zumal die folgenden Bestimmungen das nicht ausschließen. Außerdem spricht auch hier für die Zulassung der Einbeziehung der bereits erwähnte Gesichtspunkt, daß bei den vor allem praktisch werdenden Fällen der Einbeziehung zum Zwecke der materiellen Verantwortlichkeit eine Ausschlußfrist läuft, deren Ablauf im Stadium des Berufungsverfahrens noch eher zu besorgen* ist als im Stadium der Verhandlung vor der Kammer für Arbeitsrechtssachen. Die Frist wird ja nicht erst in Lauf gesetzt, wenn das Gericht die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit für 204;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 204 (NJ DDR 1965, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 204 (NJ DDR 1965, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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