Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 204 (NJ DDR 1965, S. 204); Dritten in den Prozeß einzuführen, nicht zuletzt auf der Erwägung beruht, im Interesse der Konzentration des Verfahrens die den Dritten berührenden Fragen allseitig zu klären. Es wäre ein unnötiger Zeit- und Kostenaufwand, wenn sich z. B. der Betrieb wegen des aus einer aufgehobenen Kündigung zu leistenden Schadenersatzes an den dafür verantwortlichen Werktätigen wegen dessen materieller Verantwortlichkeit in einem zweiten Verfahren wenden müßte. Die unnötige Hinauszögerung des Verfahrens gegen den Dritten würde außerdem den erzieherischen Erfolg beider Verfahren beeinträchtigen und die Gefahr heraufbeschwören, daß inzwischen die Ausschlußfrist des § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA abläuft. Im übrigen liegen im Hinblick auf die vorherige Behandlung des einbezogenen Komplexes durch die Konfliktkommission die Dinge ähnlich wie bei der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Schadenersatzansprüche im Anschlußverfahren gern. §§ 268 ff. StPO. Auch hier stehen die Bestimmungen der Konfliktkommissions-Richtlinie der gerichtlichen Behandlung dieser Ansprüche nicht entgegen. Hier wie dort befaßt sich bereits das Gericht unter Heranziehung des Kollektivs mit dem Komplex der Widersprüche, ihren Ursachen und den zu ihrer Überwindung erforderlichen Maßnahmen. Es ist daher genauso zweckmäßig wie bei der Behandlung arbeitsrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren, die Verhandlung und Entscheidung der mit dem anhängigen Konflikt zusammenhängenden Ansprüche durch Einbeziehung des Betroffenen gleichzeitig mit zu erledigen, statt darüber erst eine Beratung der Konfliktkommission durchzuführen. Es darf dabei auch nicht unbeachtet bleiben, daß die Konfliktkommission ja die Möglichkeit hatte, diesen Komplex mit zu behandeln, denn wenn die Notwendig- l'Kicliligslelliiiig Das Präsidium des Obersten Gerichts hat sich mit der in NJ 1965 S. 146 veröffentlichten redaktionellen Notiz „Gesellschaftlicher Verteidiger vergessen?" beschäftigt, sie mißbilligt und die Redaktion verpflichtet, folgendes richtigzustellen: 1. ln dem genannten Rechtsmittelverfahren hatte der gesellschaftliche Verteidiger, der im Verfahren erster Instanz mitgewirkt hatte, weder eine Ladung noch eine Benachrichtigung vom Termin der Hauptverhandlung erhalten, weil eine eigene Beweisaufnahme nicht vorgesehen war. Der gesellschaftliche Verteidiger war deshalb von sich aus im Interesse des Betriebes, dessen Kaderleiter er ist, erschienen. 2. Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts hat den gesellschaftlichen Verteidiger in der Verhandlung nicht übersehen. Bereits vor Beginn der Verhandlung hatten Mitglieder des Senats mit dem gesellschaftlichen Verteidiger gesprochen. Dabei hatte dieser zum Ausdruck gebracht, daß er nur in seiner Eigenschaft als Kaderleiter am Verfahren teilnehmen, jedoch neben dem Rechtsanwalt sitzen möchte, um diesem ggf. Hinweise zur Situation im Betrieb geben zu können. 3. Die Notiz erweckt den Eindruck, als ob die Mitglieder des 2. Strafsenats über die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte nur Artikel schreiben, sie aber nicht selbst praktizieren. In Wirklichkeit demonstrieren alle Senate des Obersten Gerichts beispielgebend für alle Gerichte der DDR, in welcher Weise gesellschaftliche Kräfte in die gerichtliche Tätigkeit einbezogen werden müssen. Die Redaktion bedauert die inhaltliche Unrichtigkeit der Notiz, die in Unkenntnis des vorangegangenen Gesprächs der Senatsmitglieder mit dem gesellschaftlichen Verteidiger unter dem Eindruck der Rechtsmittelverhandlung zustande gekommen ist. - D. Red. keit der Einbeziehung eines Dritten vorliegt, hätte das die Konfliktkommission bei entsprechender Aufklärung und Verarbeitung des Sachverhalts erkennen und danach handeln müssen. Die Entscheidung der Konfliktkommission ist insoweit fehlerhaft, als sie den einzubeziehenden Komplex unbeachtet gelassen hat. Der Überprüfungscharakter des gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Verfahren vor der Konfliktkommission rechtfertigt es deshalb, diesen Fehler zu korrigieren und die Einbeziehung nunmehr vorzunehmen. Dazu bedarf es weder der Konstruktion, daß im Hinblick auf den Dritten schon ein Antrag bei der Konfliktkommission Vorgelegen habe, noch kann durch das passive oder gar abweisende Verhallen des betroffenen Beteiligten die Durchführung der Einbeziehung scheitern. Einbeziehung auch noch im Berufungsverfahren? Im Urteil vom 15. März 1963 Za 6 63 (NJ 1963 S. 414) erklärt das Oberste Gericht die Einbeziehung eines Dritten im Berufungsverfahren für unzulässig, weil dann erstmalig im Berufungsverfahren eine völlig neue Partei vor Gericht erscheinen würde, deren Beziehungen zum Gegenstand des Prozesses bisher im wesentlichen unaufgeklärt sind und auf die sich die vorliegende Entscheidung der ersten Instanz überhaupt nicht erstreckt. Das Oberste Gericht meint, daß damit die Rechte der durch die Einbeziehung betroffenen Partei beeinträchtigt würden, zumal sie die ergangene Entscheidung nicht mehr durch ein übergeordnetes Gericht auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit überprüfen lassen könne. Es ist zuzugeben, daß diese Bedenken gewichtigt sind. Bei der Einbeziehung eines Dritten noch im Berufungsverfahren wäre tatsächlich, sofern die Berufungsinstanz insoweit selbst entscheidet, dem Betroffenen eine Instanz genommen. Es fragt sich aber, ob die durchaus berechtigten Bedenken des Obersten Gerichts zu der Konsequenz führen müssen, die Einbeziehung im Berufungsverfahren für unzulässig zu halten. Wenn man der Auffassung folgt, daß die Kammer für Arbeitsrechtssachen das Verfahren der Konfliktkommission auch insoweit nachzuprüfen und durch Maßnahmen gern. § 22 Abs. 1 AGO zu korrigieren hat, als von der Konfliktkommission eine auf Grund des ihr unterbreiteten Sachverhalts erforderliche Einbeziehung unterlassen wurde, dann muß das im Prinzip auch für das Verhältnis des Senats für Arbeitsrechtssachen gegenüber der Kammer für Arbeitsrechtssachen gelten. Der Berufungsinstanz wird ja in § 48 Abs. 1 AGO ausdrücklich zur Pflicht gemacht, die erstinstanzliche Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit zu überprüfen. Das muß die Verpflichtung einschließen, auch nachzuprüfen, ob die Kammer für Arbeitsrechtssachen erforderliche Einbeziehungen vorgenommen hat. Wenn dann in § 48 Abs. 2 AGO weiter gesagt wird, daß für die Durchführung des Berufungsverfahrens die Bestimmungen des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, dann erstreckt sich das auch auf § 22 AGO, zumal die folgenden Bestimmungen das nicht ausschließen. Außerdem spricht auch hier für die Zulassung der Einbeziehung der bereits erwähnte Gesichtspunkt, daß bei den vor allem praktisch werdenden Fällen der Einbeziehung zum Zwecke der materiellen Verantwortlichkeit eine Ausschlußfrist läuft, deren Ablauf im Stadium des Berufungsverfahrens noch eher zu besorgen* ist als im Stadium der Verhandlung vor der Kammer für Arbeitsrechtssachen. Die Frist wird ja nicht erst in Lauf gesetzt, wenn das Gericht die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit für 204;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 204 (NJ DDR 1965, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 204 (NJ DDR 1965, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen. Die Rolle und Aufgaben der Deutschen Volkspolizei in diesem Prozeß. Ihr sich daraus ergebender größerer Wert für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, alle operativen Handlungen, insbesondere das Zusammentreffen mit anderen operativen Kräften, zu tarnen; operative Materialien sicher aufbewahren und unauffällig übergeben können.

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