Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 203 (NJ DDR 1965, S. 203); umfassender ist und auch Dritte mit betrifft, ändert doch nichts daran, daß er insoweit mangels entsprechenden Antrags nicht behandelt wurde. Es entspricht einfach nicht dem tatsächlichen Ablauf der Beratung, wenn Bredernitz behauptet, daß im Hinblick auf den Dritten noch ein Antrag Vorgelegen habe, der „sich direkt aus dem Hauptantrag herleitet, in ihm enthalten ist“, um damit begründen zu können, daß der Rahmen des vor der Konfliktkommission behandelten Streitfalles auch diesen Teil der gesellschaftlichen Widersprüche einschließe, § 37 Abs. 2 AGO also erfüllt sei. Richtig ist nur soviel, daß die Möglichkeit dazu bestand, daß die Konfliktkommission diesen Teil der gesellschaftlichen Widersprüche hätte aufdecken und behandeln können. Das ist aber etwas anderes als die dem Beratungsablauf widersprechende Fiktion, diese Widersprüche seien auf Antrag einer Partei hin mit Gegenstand der Beratung gewesen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Zulässigkeit der Einbeziehung eines Dritten durch die Konfliktkommissionen unbestritten ist. Das Oberste Gericht vertritt erstmals in seinem Urteil vom 17. August 1962 - Za 9/62 - (NJ 1963 S. 29) die Auffassung, die Einbeziehung gern. § 22 Abs. 1 AGO könne nur im Rahmen eines in Inhalt und Umfang durch § 37 Abs. 2 Satz 1 AGO bestimmten also im Rahmen des vor der Konfliktkommission behandelten Streitfalles erfolgen; sie dürfe aber nicht dazu führen, für oder gegen den Dritten ein völlig neues, selbständiges Verfahren durch das Gericht selbst einzuleiten. Das Oberste Gericht geht sogar so weit, daß es die Einbeziehung von dem ausdrücklichen Antrag der dadurch begünstigten Partei abhängig macht. So bringt es im Urteil vom 19. Juli 1963 - Za 24/63 - (NJ 1964 S. 31) zum Ausdruck, daß eine Entscheidung zugunsten oder zu Lasten eines einbezogenen Dritten nur auf Antrag einer Partei möglich sei. Werde kein Antrag gestellt, so müsse das Gericht seinen Beschluß über di# Einbeziehung aufheben und den Dritten aus dem Prozeß entlassen. Die vom Obersten Gericht angenommene Bindung an den Antrag einer Partei entkleidet die Einbeziehung jeglicher Wirksamkeit. Die Einbeziehung geschieht doch deshalb, weil die dadurch begünstigte Partei von sich aus nichts getan hat oder zu befürchten ist, daß sie nichts tun wird, um ihre mit dem zur Verhandlung stehenden Konflikt zusammenhängenden Ansprüche durchzusetzen. Durch die Einbeziehung soll erreicht werden, daß über diese Ansprüche gleichzeitig mit verhandelt und damit der sozialistischen Gesetzlichkeit zum Durchbruch verholfen wird. Diese im Interesse der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit notwendige Erweiterung des Verfahrens kann nicht vom Verhalten der Anspruchsberechtigten abhängen. Das würde dem Charakter dieses neuen Verfahrensprinzips widersprechen und die erzieherische Funktion des gerichtlichen Verfahrens in Frage stellen. Die vom Obersten Gericht vertretene Auffassung wird aber auch dem Wortlaut des § 22 AGO nicht gerecht. Er spricht ohne jede Einschränkung davon, daß das Gericht Dritte einbeziehen kann, „wenn es zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit erforderlich ist“ oder eine Partei bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Verfahrens Ansprüche gegen Dritte geltend machen kann. Es ist kein Raum dafür, in diese Regelung das Erfordernis „auf Antrag“ hineinzuinterpretieren. Aus dem Charakter und der Funktion des § 22 Abs. 1 AGO ist vielmehr zu schließen, daß es sich hier um ein völlig selbständiges, vom Willen der Beteiligten unabhängiges Recht des Gerichts handelt, durch Einbeziehung des berechtigten oder verpflichteten Dritten die Ansprüche in das Verfahren mit einzuführen, die sich aus dem vor der Konfliktkommission bzw durch Klage anhängig gemachten Konflikt noch ergeben1. Es bedarf hierzu ebensowenig des Antrags einer Partei, sei es vor oder nach der Beschlußfassung des Gerichts, wie bei dem Klagerecht des Staatsanwalts gern. § 21 Abs. 2 AGO. Es geht doch bei beiden Instituten, dem „Einbeziehung“ genannten Initiativrecht des Gerichts und dem Initiativrecht des Staatsanwalts, darum, im gesellschaftlichen Interesse die Untätigkeit oder sogar den Widerstand der zur Geltendmachung eines Anspruchs verpflichteten Partei zu überwinden und das sozialistische Arbeitsrecht insoweit durchzusetzen. Es wird deshalb sowohl mit dem Einbeziehungsrecht des Gerichts als auch dem Initiativrecht des Staatsanwalts das Antragsprinzip zugunsten der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bewußt durchbrochen. Die Vorrangigkeit der unbedingten Durchsetzung des sozialistischen, Arbeitsrechts gegenüber den Parteien wird hier genauso sichtbar wie in den §§ 41, 43, 48 AGO, die Klage- und Berufungsrücknahmen oder Vergleiche nicht zulassen, wenn sie nach Meinung des Gerichts mit der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht zu vereinbaren sind. Die Arbeitsgerichtsordnung kennt auch nicht das Verbot der reformatio in peius. Deshalb ist die Berufungsinstanz nicht auf die Anträge des Berufungsklägers beschränkt, sondern hat auch nachzuprüfen, ob das erstinstanzliche Urteil zuungunsten des Berufungsklägers abzuändern ist. Auch die Auffassung des Obersten Gerichts, mittels der Einbeziehung dürfe nicht ein völlig neues, selbständiges Verfahren durch das Gericht selbst eingeleitet werden, wäre mit dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 AGO nicht zu vereinbaren, wenn damit, wie die Ausführungen im Urteil vom 17. August 1962 vermuten lassen, gemeint sein sollte, daß bei der Klage eines Werktätigen gegen den Betrieb aus einer gesetzwidrigen Kündigung der dafür verantwortlichen Kaderleiter nicht zum Zwecke seiner materiellen Verantwortlichkeit einbezogen werden dürfe. Das ist doch genau der Fall, auf den sich § 22 Abs. 1 Satz 2 bezieht, der die Einbeziehung dann vorsieht, wenn eine Partei bei einem für, sie ungünstigen Ausgang des Verfahrens gegen Personen, Betriebe oder Einrichtungen Ansprüche geltend machen kann. Allerdings sind der Einbeziehung insoweit Grenzen gesetzt, als dadurch die arbeitsrechtliche Zuständigkeit nicht überschritten werden darf. Es kann deshalb im Gegensatz zu der von Kaiser/ Kellner/Schulz1 2 3 vertretenen Auffassung im Wege der Einbeziehung über die Ansprüche eines Betriebes gegen einen anderen Betrieb nicht entschieden werden, auch wenn sie sich im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen eines Werktätigen ergeben. Arbeitsrechtlicher Natur sind diese Ansprüche nur im Verhältnis des Werktätigen zum Betrieb, nicht aber im Verhältnis der Betriebe zueinander. Offensichtlich resultiert das Bemühen Bredernitz’ und des Obersten Gerichts, § 22 Abs. 1 mit § 37 Abs. 2 Satz 1 AGO in Einklang zu bringen, aus der Meinung, anders würde Ziff. 43 Abs. 2 der Konfliktkommissions-Richtlinie vom 30. März 1963 (GBl. II S. 237) verletzt, die bestimmt, daß die Beratung und Entscheidung durch die Konfliktkommission Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kreisgerichts ist. Dazu ist jedoch zu sagen, daß die in § 22 AGO vorgesehene Möglichkeit, im Wege der gerichtlichen Einbeziehung einen bisher am Verfahren unbeteiligten 1 In diesem Sinne wird die Einbeziehung auch von Kaiser/ Kellner/Schulz, Die Tätigkeit der Kreis- und Bezirksarbeitsgerichte, Schriftenreihe Arbeitsrecht, Heft 11, Berlin 1962, S. 80 erläutert. Sie sagen dazu noch, daß „die Tatsache, daß gegen den einzubeziehenden Werktätigen noch kein Verfahren vor der Konfliktkommission stattgefunden hat, keineswegs ein Grund (sei), von der Einbeziehung abzusehen“. 3 a. a. O., S. 82. 203;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 203 (NJ DDR 1965, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 203 (NJ DDR 1965, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbunden sind. Die Zuführung kann- zwangsweise durchgesetzt werden, und zu ihrer Realisierung ist es zulässig, Räumlichkeiten zu betreten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X