Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 201 (NJ DDR 1965, S. 201); V auf einen vorläufigen Inventarbeitrag in vielen Fällen schon gangbare Wege für die weitgehende Lösung dieser Probleme sein? Auf diese Fragen findet der Leser keine Antwort. Der erwähnte Beschluß einiger LPGs wird nicht näher erläutert. Es bleibt den LPGs überlassen, ob sie dies als eine zu verallgemeinernde Empfehlung betrachten sollen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Inventarbeitrags an die Erben wird festgestellt, daß Ziff. 21 Musterstatut Typ III den Erfordernissen der sozialistischen Umgestaltung in der Landwirtschaft nicht mehr entspricht und daß die Änderung dieser Bestimmung erforderlich ist (S. 239). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wenn dazu aber gesagt wird: „Die schematische Weiteranwendung der Ziffer 21 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 1 LPG-Gesetz würde heute nicht nur dazu führen, die Genossenschaften ohne gesellschaftlich gerechtfertigten Grund finanziell zu belasten, sie kann auch geradezu eine Abwanderung aus der Landwirtschaft ökonomisch stimulieren“ (S. 238), so wäre es notwendig zu erfahren, was unter einer „schematischen Weiteranwendung“ zu verstehen ist und welche Maßnahmen von den Gerichten, Notaren, den LPG-Organen und anderen Dienststellen einzuleiten sind, um eine solche zu verhindern. Nur dadurch kann den staatlichen und genossenschaftlichen Organen eine Unterstützung in ihrer Arbeit gegeben werden. Zur Zulässigkeit des Rechtswegs Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von nicht unwichtiger Bedeutung für die Entwicklung der innergenossenschaftlichen Demokratie und den Schutz der Rechte der LPGs und ihrer Mitglieder. Die Erläuterungen zu § 28 LPG-Ges. befruchten die Diskussion über dieses Problem. Sie versuchen, die für die gerichtliche Zuständigkeit in Betracht kommenden Fälle zu systematisieren, verdeutlichen das Verhältnis zwischen genossenschaftlicher Demokratie und Rechtsweg und heben hervor, daß die Entscheidung von Streitigkeiten durch die staatlichen Organe keine Verletzung der genossenschaftlichen Demokratie bedeutet, sondern gerade ihre weitere Entfaltung bezweckt. Diese richtige Ausgangsposition wird jedoch in der dann folgenden Kommentierung nicht konsequent weitergeführt. Das zeigt sich vor allem in der Stellungnahme zum Umfang der gerichtlichen Zuständigkeit, die nicht frei von Widersprüchen ist und u. E. auch zu einer ungerechtfertigten Einengung der Zuständigkeit der Gerichte führt. Daß das Gericht zuständig ist für Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche, wurde nie bestritten; das wurde immer als eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 28 LPG-Ges. angesehen und ist überdies noch einmal in § 17 Abs. 4 LPG-Ges. ausdrücklich bestätigt worden. Diskussionspunkt war immer die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten hinsichtlich der Verweigerung der Jahresendauszahlung durch die LPG und hinsichtlich der sog. Disziplinarmaßnahmen mit vermögensrechtlichem Charakter. Nach dem Kommentar (S. 279, 274) sollten die Gerichte nicht zuständig seih für Streitigkeiten über die Verweigerung der Jahresrestauszahlung und über den Abzug von Arbeitseinheiten, obwohl an anderer Stelle (S. 61) der Rechtsweg für den „gesetzwidrigen Mißbrauch des Abzugs von Arbeitseinheiten“ in „beschränktem Umfang“ für zulässig erklärt wird. Zwar wird den Gerichten die Aufgabe gestellt, „darüber zu wachen, daß der Abzug von Arbeitseinheiten nicht im Einzelfall mißbraucht“ wird (S. 279); in Anbetracht der Ausklammerung dieser Frage aus der gerichtlichen Zuständigkeit bleibt dieser Hinweis jedoch recht wirkungslos. Und auch die folgenden Bemerkungen zu einem Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg lassen eine klare Haltung zum Umfang der gerichtlichen Zuständigkeit in dieser Frage nicht erkennen. Nach unserer Auffassung ist die Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten zwischen der LPG und deren Mitgliedern über die Verweigerung der Jahresendauszahlung zu bejahen. Abgesehen davon, daß über die Berechtigung und den Charakter dieser Maßnahme, die von einer Reihe von LPGs aus sehr unterschiedlichen Anlässen, in verschiedenem Umfang und auch unter verschiedenen Voraussetzungen angewandt wird, noch keine Untersuchungen vorliegen, steht fest, daß sie einen tiefen Eingriff in die Vermögenslage der Mitglieder bedeutet, für diese oft die Vorenthaltung einer beträchtlichen Summe bewirkt und nicht unerhebliche Folgen für die Lebenslage auslösen kann. In ihrer Wirkung und Konsequenz kann die Verweigerung der Jahresendauszahlung weit größer sein als die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz. Es handelt sich u. E. hier um eine echte vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 28 LPG-Ges. Sie aus dem Zuständigkeitsbereich der Gerichte ausklammern zu wollen, ist u. E. unvereinbar mit dem Inhalt und Zweck des § 28. Der Gesetzgeber hat u. E. für einen bestimmten Kreis von vermögensrechtlichen Streitigkeiten den Zivilrechtsweg eröffnet, weil diese mit besonders großen Folgen für die LPG und für die Lebens-- und Vermögenslage und Sicherung der Rechte ihrer Mitglieder verbunden sind und deshalb ein Höchstmaß an Sicherheit und Garantie notwendig ist. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in Anbetracht der staatsrechtlichen Stellung, der Autorität der gerichtlichen Entscheidungen und des besonderen Verfahrensablaufs die Gerichte als die dafür geeigneten Organe angesehen. Die gerichtliche Zuständigkeit ist dabei nicht als eine Art „Gegenpol“ zur genossenschaftlichen Demokratie oder gar als eine Bremse für deren Entwicklung anzusehen, sondern als ein wichtiges staatliches Instrument, um die sozialistische Gesetzlichkeit strikt nach einheitlichen, gesamtgesellschaftlichen Grundsätzen durchzusetzen und damit auch die Entfaltung der innergenossenschaftlichen Demokratie auf dieser Grundlage zu fördern. Der noch immer anzutreffenden Auffassung, die Rechtsprechung sei oft ein Hindernis für die genossenschaftliche Entwicklungrund der ihr durch § 28 LPG-Ges. gegebene Umfang'sei daher bei der Durchsetzung des LPG-Rechts einzuschränken, muß entschieden entgegengetreten werden. Eine ähnliche Lage tritt u. E. beim Abzug von Arbeitseinheiten auf. Dem Wesen nach handelt es sich dabei um eine Disziplinarmaßnahme mit vermögensrechtlichem Charakter. Nach Ziff. 32 Buchst, b der durch Beschluß des Präsidiums des Minsiterrates bestätigten Empfehlung für die Ausarbeitung der inneren Betriebsordnung der LPG (Musterbetriebsordnung) dürfen einem Mitglied wegen Verstoßes gegen die sozialistische Arbeitsmoral und -disziplin im Jahre nicht mehr als 30 Arbeitseinheiten abgezogen werden. Aus den bereits erwähnten Gründen sollte der Rechtsweg zumindest dann eindeutig für zulässig erklärt werden, wenn dem Mitglied durch eine LPG jährlich mehr als 30 Arbeitseinheiten abgezogen werden. Mit der Weiterentwicklung der Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern und mit der weiteren Ausgestaltung der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse reifen auch u. E. die Bedingungen heran, genauere Untersuchungen über den Charakter und die Perspektive dieser Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und dabei zu prüfen, inwieweit künftig die Zulässigkeit des 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 201 (NJ DDR 1965, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 201 (NJ DDR 1965, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen.

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