Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 201 (NJ DDR 1965, S. 201); V auf einen vorläufigen Inventarbeitrag in vielen Fällen schon gangbare Wege für die weitgehende Lösung dieser Probleme sein? Auf diese Fragen findet der Leser keine Antwort. Der erwähnte Beschluß einiger LPGs wird nicht näher erläutert. Es bleibt den LPGs überlassen, ob sie dies als eine zu verallgemeinernde Empfehlung betrachten sollen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Inventarbeitrags an die Erben wird festgestellt, daß Ziff. 21 Musterstatut Typ III den Erfordernissen der sozialistischen Umgestaltung in der Landwirtschaft nicht mehr entspricht und daß die Änderung dieser Bestimmung erforderlich ist (S. 239). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wenn dazu aber gesagt wird: „Die schematische Weiteranwendung der Ziffer 21 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 1 LPG-Gesetz würde heute nicht nur dazu führen, die Genossenschaften ohne gesellschaftlich gerechtfertigten Grund finanziell zu belasten, sie kann auch geradezu eine Abwanderung aus der Landwirtschaft ökonomisch stimulieren“ (S. 238), so wäre es notwendig zu erfahren, was unter einer „schematischen Weiteranwendung“ zu verstehen ist und welche Maßnahmen von den Gerichten, Notaren, den LPG-Organen und anderen Dienststellen einzuleiten sind, um eine solche zu verhindern. Nur dadurch kann den staatlichen und genossenschaftlichen Organen eine Unterstützung in ihrer Arbeit gegeben werden. Zur Zulässigkeit des Rechtswegs Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von nicht unwichtiger Bedeutung für die Entwicklung der innergenossenschaftlichen Demokratie und den Schutz der Rechte der LPGs und ihrer Mitglieder. Die Erläuterungen zu § 28 LPG-Ges. befruchten die Diskussion über dieses Problem. Sie versuchen, die für die gerichtliche Zuständigkeit in Betracht kommenden Fälle zu systematisieren, verdeutlichen das Verhältnis zwischen genossenschaftlicher Demokratie und Rechtsweg und heben hervor, daß die Entscheidung von Streitigkeiten durch die staatlichen Organe keine Verletzung der genossenschaftlichen Demokratie bedeutet, sondern gerade ihre weitere Entfaltung bezweckt. Diese richtige Ausgangsposition wird jedoch in der dann folgenden Kommentierung nicht konsequent weitergeführt. Das zeigt sich vor allem in der Stellungnahme zum Umfang der gerichtlichen Zuständigkeit, die nicht frei von Widersprüchen ist und u. E. auch zu einer ungerechtfertigten Einengung der Zuständigkeit der Gerichte führt. Daß das Gericht zuständig ist für Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche, wurde nie bestritten; das wurde immer als eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 28 LPG-Ges. angesehen und ist überdies noch einmal in § 17 Abs. 4 LPG-Ges. ausdrücklich bestätigt worden. Diskussionspunkt war immer die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten hinsichtlich der Verweigerung der Jahresendauszahlung durch die LPG und hinsichtlich der sog. Disziplinarmaßnahmen mit vermögensrechtlichem Charakter. Nach dem Kommentar (S. 279, 274) sollten die Gerichte nicht zuständig seih für Streitigkeiten über die Verweigerung der Jahresrestauszahlung und über den Abzug von Arbeitseinheiten, obwohl an anderer Stelle (S. 61) der Rechtsweg für den „gesetzwidrigen Mißbrauch des Abzugs von Arbeitseinheiten“ in „beschränktem Umfang“ für zulässig erklärt wird. Zwar wird den Gerichten die Aufgabe gestellt, „darüber zu wachen, daß der Abzug von Arbeitseinheiten nicht im Einzelfall mißbraucht“ wird (S. 279); in Anbetracht der Ausklammerung dieser Frage aus der gerichtlichen Zuständigkeit bleibt dieser Hinweis jedoch recht wirkungslos. Und auch die folgenden Bemerkungen zu einem Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg lassen eine klare Haltung zum Umfang der gerichtlichen Zuständigkeit in dieser Frage nicht erkennen. Nach unserer Auffassung ist die Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten zwischen der LPG und deren Mitgliedern über die Verweigerung der Jahresendauszahlung zu bejahen. Abgesehen davon, daß über die Berechtigung und den Charakter dieser Maßnahme, die von einer Reihe von LPGs aus sehr unterschiedlichen Anlässen, in verschiedenem Umfang und auch unter verschiedenen Voraussetzungen angewandt wird, noch keine Untersuchungen vorliegen, steht fest, daß sie einen tiefen Eingriff in die Vermögenslage der Mitglieder bedeutet, für diese oft die Vorenthaltung einer beträchtlichen Summe bewirkt und nicht unerhebliche Folgen für die Lebenslage auslösen kann. In ihrer Wirkung und Konsequenz kann die Verweigerung der Jahresendauszahlung weit größer sein als die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz. Es handelt sich u. E. hier um eine echte vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 28 LPG-Ges. Sie aus dem Zuständigkeitsbereich der Gerichte ausklammern zu wollen, ist u. E. unvereinbar mit dem Inhalt und Zweck des § 28. Der Gesetzgeber hat u. E. für einen bestimmten Kreis von vermögensrechtlichen Streitigkeiten den Zivilrechtsweg eröffnet, weil diese mit besonders großen Folgen für die LPG und für die Lebens-- und Vermögenslage und Sicherung der Rechte ihrer Mitglieder verbunden sind und deshalb ein Höchstmaß an Sicherheit und Garantie notwendig ist. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in Anbetracht der staatsrechtlichen Stellung, der Autorität der gerichtlichen Entscheidungen und des besonderen Verfahrensablaufs die Gerichte als die dafür geeigneten Organe angesehen. Die gerichtliche Zuständigkeit ist dabei nicht als eine Art „Gegenpol“ zur genossenschaftlichen Demokratie oder gar als eine Bremse für deren Entwicklung anzusehen, sondern als ein wichtiges staatliches Instrument, um die sozialistische Gesetzlichkeit strikt nach einheitlichen, gesamtgesellschaftlichen Grundsätzen durchzusetzen und damit auch die Entfaltung der innergenossenschaftlichen Demokratie auf dieser Grundlage zu fördern. Der noch immer anzutreffenden Auffassung, die Rechtsprechung sei oft ein Hindernis für die genossenschaftliche Entwicklungrund der ihr durch § 28 LPG-Ges. gegebene Umfang'sei daher bei der Durchsetzung des LPG-Rechts einzuschränken, muß entschieden entgegengetreten werden. Eine ähnliche Lage tritt u. E. beim Abzug von Arbeitseinheiten auf. Dem Wesen nach handelt es sich dabei um eine Disziplinarmaßnahme mit vermögensrechtlichem Charakter. Nach Ziff. 32 Buchst, b der durch Beschluß des Präsidiums des Minsiterrates bestätigten Empfehlung für die Ausarbeitung der inneren Betriebsordnung der LPG (Musterbetriebsordnung) dürfen einem Mitglied wegen Verstoßes gegen die sozialistische Arbeitsmoral und -disziplin im Jahre nicht mehr als 30 Arbeitseinheiten abgezogen werden. Aus den bereits erwähnten Gründen sollte der Rechtsweg zumindest dann eindeutig für zulässig erklärt werden, wenn dem Mitglied durch eine LPG jährlich mehr als 30 Arbeitseinheiten abgezogen werden. Mit der Weiterentwicklung der Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern und mit der weiteren Ausgestaltung der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse reifen auch u. E. die Bedingungen heran, genauere Untersuchungen über den Charakter und die Perspektive dieser Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und dabei zu prüfen, inwieweit künftig die Zulässigkeit des 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 201 (NJ DDR 1965, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 201 (NJ DDR 1965, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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