Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 199 (NJ DDR 1965, S. 199); In diesem Zusammenhang ist das Bemühen der Verfasser hervorzuheben, bei den Kommentierungen immer wieder die gegenwärtige zentrale Aufgabe in der Landwirtschaft in den Vordergrund zu stellen, nämlich die Grundsätze des neuen ökonomischen Systems in der Landwirtschaft durchzusetzen und die Leitung der landwirtschaftlichen Produktion mit ökonomischen Mitteln zu verstärken. Die Erfordernisse des ökonomischen Systems werden z. T. mit Recht als Maßstab für die Einschätzung der Rechtsnorm auf ihre gegenwärtige Wirksamkeit und Berechtigung genommen, und als Ergebnis werden eine Reihe von Vorschlägen für die richtige Handhabung LPG-recht-licher Bestimmungen entwickelt. So werden gründliche Vorschläge für die Ausgestaltung und Durchsetzung der Qualifizierung der LPG-Mitglieder unterbreitet (S. 65 ff.), deren Beachtung den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und den Übergang zu industriemäßigen Produktionsmethoden fördert. Die stärkere Berücksichtigung der Vorschläge für die genossenschaftliche Nutzung der Kleinstflächen (S. 92) und die Vornahme des Nutzungstausches (S. 117 ff.) werden eine rationellere Bodennutzung zur Folge haben. Die Ausführungen zum Zusammenschluß von LPGs (S. 203 ff.) geben viele Hinweise für die Durchsetzung der ökonomischen Gesetze. Die Verfasser haben die Publikationen und gerichtlichen Entscheidungen zu den entsprechenden Problemen sorgfältig zusammengetragen, sich mit einigen dort geäußerten Auffassungen auseinandergesetzt und damit zur weiteren Diskussion angeregt. Bei der weiteren Arbeit am Kommentar sollte jedoch diese Seite noch stärker beachtet werden. Insbesondere müßte eine stärkere Abgrenzung zu den in den Publikationen vertretenen Ansichten erfolgen, um dem Leser einen Gesamtüberblick über die vorhandenen Auffassungen zu verschaffen und auch von dieser Seite her den Meinungsstreit zu fördern. Auch das Bestreben, in den Kommentierungen der gesetzlichen Bestimmungen die Verbindungen zu anderen Gesetzen und Verordnungen, zu den Muster Statuten und der Musterbetriebsordnung zu zeigen, verdient Anerkennung. Dem Leser wird dadurch ein größerer Überblick über die geltende Regelung des jeweiligen Teilgebiets vermittelt. Die Vorteile dieser Methode zeigen sich besonders deutlich in den Erläuterungen zur Ausgestaltung der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse und zur materiellen Verantwortlichkeit. Durch die Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen der Musterstatuten und der Musterbetriebsordnung erhält der Leser einen Gesamtüberblick über die Arbeitsverhältnisse in den LPGs und den zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen vermittelt. Das erleichtert es den Organen der LPGs, die Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Genossenschaft auszugestalten. Schließlich zeigen die Verfasser die Widersprüche, die zwischen den gesetzlichen Bestimmungen und dem erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung entstanden sind und eine Neuregelung erfordern. In einigen Fällen werden sogar konkrete Vorschläge für die Gesetzgebung entwickelt. Das zeigt sich besonders in den Erläuterungen zum Besitzwechsel an Bodenreformwirtschaften (S. 102 ff.), zur Übertragung des Boden'nutzungsrechts durch die LPG (S. 120 ff.), zum Erbrecht (S. 83 bis 86 und S. 233 ff.) und zur Überarbeitung des Musterstatuts der LPG Typ III (S. 238 39). Damit entstehen jedoch die Gefahren, auf die wir oben bereits verwiesen haben und auf die im folgenden näher eingegangen wird. An dem positiven Gesamteindruck, den dieser erste Kommentar hinterläßt, ändern auch einige Mängel nichts. Sie entstehen einmal dadurch, daß nicht klar genug zwischen der geltenden gesetzlichen Regelung und den Vorschlägen de lege ferenda unterschieden wird oder daß auf Kosten der Erläuterungen der geltenden Regelung die Vorschläge für die künftige Gesetzgebung einen ungerechtfertigt breiten Raum einnehmen. Andererseits werden Einzelbeispiele aus der Praxis bloß erwähnt, nicht aber auf ihre Berechtigung und ihre Konsequenzen in den LPGs unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsniveaus analysiert. In dieser Rezension ist es nicht möglich, sämtliche Kommentierungen unter diesen Gesichtspunkten zu untersuchen. Deshalb beschränken sich die folgenden Ausführungen auf einige von uns ausgewählte Probleme des Bodennutzungsrechts, der materiellen Verantwortlichkeit, des Erbrechts und der Zulässigkeit des Rechtswegs. Dabei ist zu beachten, daß es sich hierbei um besonders komplizierte Fragen handelt, denen in den vergangenen Jahren nicht immer die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt wurde und zu deren schneller Lösung eine Diskussion dringend nötig ist. Die folgenden Bemerkungen sind als Beitrag dazu aufzufassen. Zum Besitzwechsel von Bodenreformwirtschaften Die ungenügende Abgrenzung zwischen der geltenden Regelung und den Vorschlägen de lege ferenda und die ungenügende Behandlung der Probleme des geltenden Rechts kommen u. a. in der Behandlung des Besitzwechsels von Bodenreformwirtschaften und der Entschädigung für die Ausbeute von Kiesvorkommen (S. 102 ff., 109 ff.) zum Ausdruck. Beim Leser muß der Eindruck entstehen, als sei eine Neuvergabe von Bodenreformwirtschaften, die in LPGs Typ III eingebracht wurden, bereits unter unseren heutigen Bedingungen unzweckmäßig und unerwünscht. Hier wird offensichtlich übersehen, daß heute auf die Neuvergabe von Bodenreformwirtschaften auch bei der LPG Typ III nicht verzichtet werden sollte, denn der mit der Übergabe der Wirtschaft verbundene Erwerb des Eigentumsrechts an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bietet oft noch einen echten Anreiz, eine Bodenreformwirtschaft zu übernehmen. Aus diesem Grunde sind u. E. die Bemühungen der Staatsorgane und der LPGs zu begrüßen, vorrangig neue Bewerber für diese Wirtschaften zu finden. Es wäre notwendig gewesen, die Feststellungen, die Aufteilung des Bodens an landarme und landlose Bauern und seine Überführung in deren persönliches Eigentum könne unter den Bedingungen der vollen Vergenossenschaftung unserer Landwirtschaft nicht mehr in dieser Form gelten (S. 101), im Kommentar näher zu begründen. Der Schlußfolgerung, aus §9 LPG-Ges. ergebe „sich statt dessen, daß Bodenreformländereien unmittelbar den LPG zugewiesen werden müssen“ (S. 101), können wir nicht zustimmen. § 9 Abs. 3 LPG-Ges. regelt u. E. nur die Form der Begründung des Nutzungsrechts der LPG an Bodenreformland für den Fall, daß eine Neuvergabe nicht möglich ist, nicht aber die inhaltlichen Voraussetzungen dafür. Eine allgemeine Pflicht zur Zuweisung von Bodenreformländereien an die LPG läßt sich aus § 9 LPG-Ges. nicht herleiten. Unserer Meinung nach sollten die Organe der LPGs und des Staates auch weiterhin versuchen, neue Bewerber für freie Neubäuernstellen . zu gewinnen. Daß dabei in der Praxis eine Reihe von Problemen auftauchen und diese Bemühungen nicht immer erfolgreich sind, ist allgemein bekannt. Aber gerade auf. die beim Besitzwechsel entstehenden Probleme hätte der Kommentar näher ein-gehen müssen. In diesem Zusammenhang hätte sich der Leser bei der Einschätzung des in NJ 1963 S. 287 ff. 199;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 199 (NJ DDR 1965, S. 199) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 199 (NJ DDR 1965, S. 199)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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