Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 197 (NJ DDR 1965, S. 197); Schlußfolgerungen aus dem neuen Vertragsgesetz für die Zivilgesetzgebung Mit der Beschlußfassung über das neue Vertragsgesetz sind nunmehr feste Ausgangspositionen für die Beantwortung der Fragen nach der Stellung des Vertragsgesetzes innerhalb der Zivilgesetzgebung und insbesondere zum künftigen Zivilgesetzbuch selbst gegeben. Bei der Ausarbeitung des Vertragsgesetzes wurde von dem theoretischen Standpunkt ausgegangen, daß das Zivilrecht der DDR seinem Wesen nach durch einen einheitlichen sachlichen Gegenstand charakterisiert wird. Er besteht in der rechtlichen Regelung von Vermögensverhältnissen, die ihrer ökonomischen Struktur nach Ware-Geld-Beziehungen sind. Die diese Beziehungen regelnden rechtlichen Bestimmungen tragen in ihren Grundzügen einen einheitlichen Charakter. Das Zivilgesetzbuch ist seinem Inhalt und seiner Bedeutung nach das grundlegende zivilrechtliche Gesetz. Es muß die Einheit der Vermögensbeziehungen sichtbar machen. Diese wiederum müssen auf Grund der Gemeinsamkeiten in ihrem Charakter nach einheitlichen Grundsätzen geregelt werden. Die Zugehörigkeit aller Vermögensbeziehungen zu einer Gruppe gesellschaftlicher Verhältnisse mit gleichen Charaktermerkmalen schließt nicht aus, sondern erfordert, daß die objektiv gegebenen Besonderheiten der jeweiligen Beziehungen in ihrer theoretis'chen Untersuchung und rechtlichen Regelung beachtet werden. Die Gemeinsamkeiten im Charakter und die rechtliche Regelung nach gleichen Grundsätzen erfordern nicht zwangsläufig die Regelung in einem Normativakt. Die Identifizierung der rechtlichen Regelung der Vermögensbeziehungen nach einheitlichen Grundsätzen mit ihrer rechtlichen Regelung in einem Gesetz erwies sich als fehlerhaft. Die Regelung der Vermögensbeziehungen der sozialistischen Wirtschaft und der Bürger in einem Gesetz kann vielmehr nur in dem Umfange erfolgen, in dem sich tatsächlich gleichlautende Regelungen als richtig erweisen. Das neue Vertragsgesetz enthält eine geschlossene und erschöpfende Regelung der schuldrechtlichen Beziehungen in der sozialistischen Wirtschaft. Diese Regelung erwies sich als notwendig und unterscheidet sich in wesentlichen Merkmalen von der erforderlichen gesetzlichen Regelung der schuldrechtlichen Beziehungen . unter Teilnahme von Bürgern. Diese Schlußfolgerung gilt sowohl für den Besonderen Teil als auch für den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Die Wiederholung der entsprechenden Bestimmungen im Zivilgesetzbuch sei es auch nur in den Grundzügen ist daher überflüssig. Sie würde zwangsläufig zu Schwierigkeiten in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen führen. Als einheitlich zu regelnde Probleme im Zivilgesetzbuch verbleiben somit wesentliche' Gebiete des Allgemeinen Teils des Zivilrechts und die rechtliche Regelung der Eigentumsverhältnisse bestehen. Sie haben im Vertragsgesetz keine Regelung erfahren. In beiden Bereichen sind auch weitgehend vereinheitlichende Regelungen möglich. So bietet sich eine Lösung des Verhältnisses zwischen dem Zivilgesetzbuch und dem Vertragsgesetz an, die den Bedürfnissen nach einer übersichtlichen, auch dem Nichtjuristen verständlichen Normierung entspricht, zugleich aber auch der berechtigten Forderung nach Wahrung der für notwendig befundenen Konzeption einer in den Grundsätzen einheitlichen Regelung im vollen Umfang gerecht wird. Neue Aufgaben für die Rechtswissenschaft Die Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts im Bereich der zwischenbetrieblichen Kooperationsbeziehungen und seine Auswirkungen auf die Zivilgesetz- gebung lassen neue Aufgaben für die Rechtswissenschaft entstehen. Diese Schlußfolgerung gewinnt beim gegenwärtigen Entwicklungsstand eine besondere Bedeutung, denn unsere Rechtswissenschaft steht nicht nur vor wichtigen, umfangreichen Einzelaufgaben, sondern sie muß grundlegende theoretische Aufgaben lösen helfen. Das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft gibt die Orientierung auf die vordringlich zu lösenden Aufgaben. Insbesondere muß die wirtschaftlich-organisatorische Funktion des sozialistischen Rechts durch eine entsprechende Ausgestaltung der die Planung und Leitung der Volkswirtschaft regelnden Rechtsnormen wirkungsvoll durchgesetzt werden5. Bei der gebotenen selbstkritischen Einschätzung des erreichten Entwicklungsstandes in der Rechtswissenschaft kann man sich der Erkenntnis nicht verschließen, daß die Auswirkungen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft bisher durch die Rechtswissenschaft noch nicht im vollen Umfang erkannt und dargestellt worden sind. Im Kern gilt hier auch, was von der Partei für die Wirtschaftswissenschaften festgestellt wurde6, nämlich ein ungenügendes Tempo und ein Zurückbleiben bei der Erforschung der Probleme des neuen ökonomischen Systems. Um hier eine Wende vollziehen zu können, muß wohl erst einmal die Erkenntnis durchgesetzt werden, daß das sozialistische Recht in erster Linie dazu berufen ist, eine aktive, in positiver Richtung wirkende gestaltende Funktion bei der bewußten Beherrschung des gesellschaftlichen Entwicklungsprozesses auszuüben. Es genügt folglich nicht wie es bereits von Knapp zutreffend formuliert wurde , erst dann die Juristen heranzuziehen, wenn die ökonomischen Schlußfolgerungen vorliegen, um sodann der Sache die gebührende juristische Fasson zu verleihen7. Das Heraustreten der Rechtswissenschaft aus dieser gegenwärtig immer noch wirkenden gewissen Selbstisolierung wird es ermöglichen, sich wirkungsvoller als bisher den durch das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft entstandenen Fragen zuzuwenden. Innerhalb der hier behandelten Probleme der Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft wird schließlich auchrdie Frage nach der Existenz eines gesonderten Rechtszweiges Wirtschaftsrecht mit neuen Überlegungen beantwortet werden müssen. Vom Standpunkt der Wirtschaftspraxis muß es als unbefriedigend bezeichnet werden, wenn die Versuche einer gemeinsamen Betrachtung zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Formen der Planung und Leitung der Volkswirtschaft allein mit dem Einwand als nicht mehr opportun betrachtet werden, daß die Ware-Geld-Beziehungen der sozialistischen Betriebe und der Bürger einen einheitlichen Charakter besitzen. Die Ursachen für die gegenwärtig herrschende Auffassung scheinen mir nicht zuletzt darin zu liegen, daß die objektiven Bedingungen des Wirtschaftslebens, insbesondere die Besonderheiten der Planung, Leitung und Organisation des Warenaustauschprozesses zwischen sozialistischen Betrieben, unter den Bedingungen des neuen ökonomischen Systems und der technischen Revolution nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht wurden. Aus diesen Gründen mußte im Ergebnis auch der Versuch, die Existenz eines besonderen Rechlszweiges Wirtschaftsrecht aus einer abstrakten Interpretation 5 Vgl. auch Ulbricht. Das Programm des Sozialismus und die geschichtliche Aufgabe der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Berlin 1963, S. 358. 6 Hager, Bericht des Politbüros an die 7. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1964, S. 40. 1 Vgl. Knapp, Die Leitung der Volkswirtschaft und das Recht, Rudd prävo vom 20. November 1964, S. 4 (tschech.). 197;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 197 (NJ DDR 1965, S. 197) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 197 (NJ DDR 1965, S. 197)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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