Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 191 (NJ DDR 1965, S. 191); Unterschied. Beide stellen im Prinzip eine materielle Ausbeutung fremder Geschlechtsbeziehungen dar. Da die Prostitution an sich und nicht nur in einzelnen Ausübung sw eisen in einem so erheblichen Maße gesellschaftsgefährlich ist, daß gegen sie mit strafrechtlichem Zwang eingeschritten werden soll, muß das Schwergewicht darauf liegen, daß jegliche Förderung dieser negativen Erscheinung verhindert wird. Es muß also mit rechtlichen Mitteln dafür gesorgt werden, daß die gewinnsüchtig vorgenommene Ausbeutung der Prostitution (künftig also: strafbarer Geschlechtsbeziehungen) unterbunden wird. Für eine staatliche Einmischung in andere, nicht strafbare Geschlechtsbeziehungen aber, wie sie gegenwärtig noch durch die Tatbestände der Kuppelei erfaßt werden, besteht keinerlei Grund. Das bedeutet jedoch nicht, daß sich der sozialistische Staat gegenüber negativen, aber strafrechtlich nicht relevanten Geschlechtsbeziehungen, z. B. gegenüber außerehelichem Geschlechtsverkehr zwischen verheirateten Personen, gleichgültig verhält. Solche Geschlechtsbeziehungen werden als mit der menschlichen Würde unvereinbar abgelehnt. Sie sind aber nicht durch staatlichen Zwang, sondern allein im Wege der Erziehung der Bürger, mit einer neuen Einstellung zu den Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zu überwinden. Mit Recht ging man daher bei der Ausarbeitung des Entwurfs des neuen StGB davon aus, daß nur solche negativen Geschlechtsbeziehungen, die einen ausgesprochen gesellschaftsschädlichen Charakter tragen, einschließlich ihrer Förderung und Ausnutzung künftig unter Strafe zu stellen sind. Da eine Unterscheidung zwischen Kuppelei und Zuhälterei unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich ist, wird vorgeschlagen, im künftigen StGB unter Wegfall der bisherigen §§ 180, 181 und 181 a StGB schlechthin die Ausnutzung und Förderung der Prostitution unter Strafe zu stellen. Soweit der jetzige § 181 StGB neben der Verhinderung der Ausbreitung der Prostitution noch andere Schutzfunktionen hat, wie z. B. den Schutz vor negativen Eingriffen in die Erziehung, sind diese im künftigen StGB im Abschnitt über den Schutz der Jugend und Familie zu berücksichtigen. Es wurde bereits gesagt, daß die Handlungen des Angeklagten den Moralanschauungen der Werktätigen gröblichst widersprechen. Insofern hat das Bezirksgericht das Verhalten der Beteiligten zutreffend charakterisiert. Mit Recht weist es auch darauf hin, daß die Ehefrau des Angeklagten von sich aus nichts zur Abwendung des Geschlechtsverkehrs unternahm, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Der Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen S. entsprach vielmehr ihren eigenen Wünschen. Obwohl derartige Sexualbeziehungen Ausdruck äußerst laxer Moralanschauungen sind, erlangen sie doch bei ihrer relativen Seltenheit, personellen Begrenzung und Verborgenheit kaum ein gesellschaftsschädigendes Ausmaß. Die Beteiligten selbst fühlen sich nicht geschädigt und sind es auch tatsächlich nicht. Damit entfällt die Notwendigkeit eines strafrechtlichen Einschreitens. Sofern derartige Handlungen, wie im vorliegenden Fall, den Tatbestand der schweren Kuppelei erfüllen, kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit der als Kuppler beteiligten Person unter Anwendung des § 8 StEG ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Falle hätte das Bezirksgericht unter Anwendung des § 8 StEG zum Freispruch kommen müssen. Dr. Gerhard Feix, iviss. Mitarbeiter am Institut für Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin §§ 4, 13 JGG. 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 JGG darf sich das Gericht nicht allein vom Auftreten und Verhalten des Jugendlichen in der Hauptverhandlung leiten lassen. Insbesondere bei einer Häufung negativer Umstände in der Person und Lebenssphäre des Jugendlichen (z. B. erneute Straffälligkeit innerhalb kurzer Zeit) ist es in der Regel erforderlich, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. 2. Die Gerichte haben im Jugendstrafverfahren in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, daß vor Durchführung der Hauptverhandlung ein Schutzaufsichtshelfer gewonnen wird, der zur Hauptverhandlung geladen werden sollte. BG Neubrandenburg, Urt. des Präsidiums vom 29. Juni 1964 - Kass. S. 5/64. Das Kreisgericht verurteilte den Jugendlichen wegen fortgesetzten Diebstahls (§ 242 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu einem bedingten Freiheitsentzug von vier Monaten. Au3erdem wurde Schutzaufsicht angeordnet und die Weisung erteilt, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit aufzunehmen. Da der Jugendliche kurze Zeit nach der Verurteilung erneut wegen Diebstahls straffällig wurde, erkannte das Kreisgericht unter Einbeziehung des ersten Urteils auf sechs Monate Freiheitsentzug und ordnete anschließende Heimerziehung an. Der zur Tatzeit 15jährige Jugendliche wurde bereits nach einjährigem Schulbesuch in die Sonderschule eingewiesen, weil er geistig nicht in der Lage war, den Lehrstoff der Grundschule zu verarbeiten. Es traten ständig Erziehungsschwierigkeiten auf, und er beteiligte sich in den folgenden Jahren wiederholt an Straftaten. Daraufhin wurde er in ein Sonderschulheim eingewiesen, in dem er bis zum Jahre 1962 verblieb und aus dem er aus der 6. Klasse entlassen wurde. Im Heim fügte er sich gut in das Kollektiv ein und war ein williger und fleißiger Schüler. Nach der Schulentlassung ging der Jugendliche keiner geregelten Arbeit nach. Das Referat Jugendhilfe versuchte, dem Jugendlichen eine Lehrstelle im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb zu vermitteln. Da die Mutter das ablehnte, unternahm das Referat keine weiteren Anstrengungen, um den Jugendlichen in ein festes Arbeitsverhältnis zu bringen. Seiner Berufsschulpflicht kam der Jugendliche trotz wiederholter Aussprachen nicht nach. Der Jugendliche hatte großes Interesse an der Taubenzucht. Seine Straftaten standen damit im Zusammenhang. Er entwendete aus einem benachbarten Taubenschlag zwei Tauben, um seinen eigenen Taubenschlag zu vergrößern, und stahl wiederholt Getreide zur Fütterung seiner Tauben. Die Jugendstrafkammer hielt in beiden Verfahren die Voraussetzungen des § 4 JGG bei dem Jugendlichen für erwiesen. Sie folgerte dies aus dem Auftreten und dem Verhalten des Jugendlichen in der Hauptverhandlung. Der Staatsanwalt des Bezirks hat die Kassation beider Urteile beantragt. Dem Kassationsantrag war stattzugeben. Aus den Gründen: Die Jugendstrafkammer hat zwar den Sachverhalt, soweit er die Handlungen des Jugendlichen betrifft, umfassend und richtig aufgeklärt und in objektiver Hinsicht zutreffend gewürdigt. Sie hat es jedoch unterlassen, exakt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 JGG vorliegen und der Jugendliche überhaupt strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Außerdem wurde in dem zweiten Verfahren nicht überprüft, welche Maßnahmen auf der Grundlage der ersten Verurteilung insbesondere durch das Referat Jugendhilfe getroffen wurden. Damit wurde nicht genügend untersucht, in welcher Weise erzieherisch auf den Jugendlichen eingewirkt wurde und wie es zu den weiteren Handlungen kommen konnte. Wegen dieser fehlenden 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 191 (NJ DDR 1965, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 191 (NJ DDR 1965, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Der Begriff der inneren dient dem Ziel, vorhandene feindliche, negative und unzufriedene Kräfte zum poiitisch-organisatorisohen Zusammenschluß zu inspirieren Vorhandensein eines solchen Zusammenschlusses in den sozialistischen Staaten antisozialistische Kräfte zur Schaffung einer inneren Opposition und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit zu fördern und zu aktivieren. VgT. Mielke,E., Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei . und Forschungsergebnisse Grund-orientierungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ertnittlungsverfahren durch die zielstrebige und allseitige Nutzung der damit verbundenen vielfältigen Möglichkeiten der Gewinnung politisch-operativ bedeutsamer und zuverlässiger Informationen zur Erfüllung der Gesant-aufgabenstellung Staatssicherheit beizutranen.

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