Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 189 (NJ DDR 1965, S. 189); Anmerkung: Dem Urteil des Bezirksgerichts ist zuzustimmen, soweit die Voraussetzungen lür die Anordnung einer Arbeitsplatzbindung bei beiden Angeklagten verneint wurden. Sinn und Zweck einer Arbeitsplatzbindung besteht in der Sicherung der Wirksamkeit der bedingten Verurteilung. Sie ist immer dann angebracht, wenn der Täter seinen Arbeitspflichten nicht nachkommt, häufig die Arbeitsstellen wechselt oder zeitweise oder für längere Zeit gar keiner Arbeit nachgeht. Aber auch dann, wenn der Täter bisher zwar ordentlich gearbeitet hat, jedoch während des Strafverfahrens aus dem Kollektiv aus-scheiden will, um sich dessen weiterer Einflußnahme zu entziehen, ist die Anordnung notwendig. Sie ist weiterhin bei solchen Straftaten erforderlich, bei deren Begehung im besonderen Maße eine Negierung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zum Ausdruck kommt, wie z. B. bei fortgesetzter Verletzung von Unterhaltspflichten, erheblichen Angriffen auf das gesellschaftliche oder persönliche Eigentum, aber auch bei fahrlässigen Straftaten, bei denen der Täter in grober Weise seine ihm ■obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Tatsache, daß der Täter schon längere Zeit in demselben Arbeitsverhältnis steht, schließt den Ausspruch dieser Maßnahme nicht aus. Bei Tätern hingegen, die sich in ihrem bisherigen Leben, vor allem in ihrer Einstellung zur sozialistischen Arbeit, stets vorbildlich verhalten und zum Teil schon vor der Hauptverhandlung entsprechende Schlußfolgerungen aus ihrer Straftat gezogen haben, verfehlt eine Arbeitsplatzbindung und die Übernahme einer Bürgschaft ihren inhaltlichen Zweck. So wird beispielsweise eine Reihe von Fahrlässigkeitsdelikten (Verletzung von Arbeitsschutzanordnungen oder der Straßenverkehrsordnung) von Tätern begangen, deren gesellschaftliches Verhalten im allgemeinen auf vorbildliche Erfüllung ihrer Pflichten gerichtet war und deren Tat im offensichtlichen Widerspruch hierzu steht. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsplatzbindung berechtigt aufgehoben worden. Das Urteil erscheint jedoch insofern nicht frei von Bedenken, als das Bezirksgericht genau wie das erstinstanzliche Gericht die strafrechtliche Verantwortlich-keit der beiden Angeklagten für den Tod des Walzwerkers St. nicht allseitig geprüft hat. Das Bezirksgericht hat eine Reihe konkreter Pflichtverletzungen festgestellt. Ob diese Pflichtverletzungen aber kausal für den Tod des St. waren und ob beide Angeklagten schuldhaft gehandelt haben, geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor. Richtig ist, daß die Angeklagten als leitende Mitarbeiter verpflichtet waren, den Arbeitsablauf und die Ausnutzung der Produktionskapazitäten unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu organisieren (§ 8 Abs. 2a ASchVO). Für die Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz hier der ASAO 165 vom 1. Juli 1952 entsprechend den betrieblichen Besonderheiten durch Erlaß einer entsprechenden Arbeitsschutzinstruktion waren jedoch nicht die Angeklagten, sondern gern. § 16 ASchVO der Leiter des Walzwerkes verantwortlich. Deshalb haben die Angeklagten P. und W. das Fehlen dieser Arbeitsinstruktionen nicht zu vertreten. Eine weitere Pflichtverletzung der beiden Angeklagten hat das Bezirksgericht darin erblickt, daß die Anweisung an den Kranführer entgegen § 5 Abs. 2 ASAO 165 nicht vom Meister, dem Angeklagten W., sondern von den mit dem Aufsetzen der Ständerkappe beschäftigten Walzwerkern erteilt wurde. Damit hat der Angeklagte W. seine ihm obliegenden Pflichten verletzt, wo- hingegen eine Pflichtverletzung des Angeklagten P. nur dann bejaht werden könnte, wenn er positiv Kenntnis von den Pflichtverletzungen des Angeklagten W. gehabt hätte. Inwieweit diese Pflichtverletzungen jedoch ursächlich für den tödlichen Unfall gewesen sind, läßt das Urteil nicht klar erkennen. Ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn W. selbst die Anweisung an den Kranführer erteilt hätte, erscheint zweifelhaft. Auch hinsichtlich der Schuldfeststellungen, die für beide Angeklagten pauschal getroffen wurden, kann das Urteil nicht überzeugen. Das Bezirksgericht hat sich nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob die Gefahr des Hängenbleibens der Seilschlaufe am Walzengerüst hätte vorausgesehen werden können und ob dadurch eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten eintreten konnte. Mit allgemeinen Redewendungen wie „bei genügender Aufmerksamkeit hätten die Angeklagten dies erkennen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten müssen“ kann die individuelle Schuld eines für den Gesundheits- und Arbeitsschutz Verantwortlichen nicht begründet werden. Hierzu wäre es vielmehr erforderlich gewesen, die bisherige Praxis beim Walzenwechsel eingehend zu untersuchen, d. h. vor allem die Erfahrungen und Fähigkeiten beider Angeklagter auf diesem Gebiete differenziert zu ermitteln. So hat sich das Bezirksgericht auch nicht damit auseinandergesetzt, daß der AngeklagL W. erst seit dem 1. September 1963 als Meister auf der Walzstraße für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich ist. Er hat nach seinem Vorbringen am fraglichen Tage zum ersten Male selbständig einen Walzenwechsel geleitet, Dabei hätte geklärt werden müssen, wie er seitens des Angeklagten P. in sein Aufgabengebiet eingewiesen worden ist. Erst wenn insoweit eine allseitige Aufklärung erfolgt wäre, hätte die individuelle Schuld beider Angeklagten bejaht oder verneint werden können. Das Urteil des Bezirksgerichts Dresden läßt eine gründliche Feststellung der konkreten Pflichtverletzungen, des Kausalzusammenhanges zwischen diesen und dem Tod des Walzwerkers St. sowie der Schuldfrage nicht erkennen. Es ist daher auch nicht geeignet, dem Kreisgericht eine wirksame Anleitung bei der Bearbeitung so komplizierter Verfahren, wie sie die Verfahren auf dem Gebiete des Gesundheits- und Arbeitsschutzes darstellen, zu geben. Ilse Holtzbecher, Richter am Obersten Gericht §§ 180, 181 StGB. 1. Welche Voraussetzungen sind an das Vorliegen der schweren Kuppelei zu stellen? 2. Erfüllen die von einer Ehefrau mit Einverständnis des Ehemannes zu einer dritten Person eingegangenen sexuellen Beziehungen den Tatbestand der Kuppelei? BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 1. August 1964 4 BSB 266 64. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei gemäß §§ 180, 181 StGB zu einer bedingten Gefängnisstrafe. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 28. Januar 1964 lud der Angeklagte den Zeugen S. in seine Wohnung ein, wo die beiden Männer und die Ehefrau des Angeklagten in erheblichem Maße Alkohol tranken. Gegen 1.30 Uhr sagte der Angeklagte, daß S. in der ehelichen Wohnung übernachten könne. Die Ehefrau schlug vor, daß S. entweder im freistehenden Bett der Schwiegermutter bzw. auf der Couch im Wohnzimmer schlafen sollte. Der Angeklagte bestand jedoch darauf, daß S. in einem Ehebett schlafen sollte. Alle drei machten sich dann zum Schlafengehen fertig. Die Ehefrau des Angeklagten zog ein Flatterhemd s. \ 189;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 189 (NJ DDR 1965, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 189 (NJ DDR 1965, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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