Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 189 (NJ DDR 1965, S. 189); Anmerkung: Dem Urteil des Bezirksgerichts ist zuzustimmen, soweit die Voraussetzungen lür die Anordnung einer Arbeitsplatzbindung bei beiden Angeklagten verneint wurden. Sinn und Zweck einer Arbeitsplatzbindung besteht in der Sicherung der Wirksamkeit der bedingten Verurteilung. Sie ist immer dann angebracht, wenn der Täter seinen Arbeitspflichten nicht nachkommt, häufig die Arbeitsstellen wechselt oder zeitweise oder für längere Zeit gar keiner Arbeit nachgeht. Aber auch dann, wenn der Täter bisher zwar ordentlich gearbeitet hat, jedoch während des Strafverfahrens aus dem Kollektiv aus-scheiden will, um sich dessen weiterer Einflußnahme zu entziehen, ist die Anordnung notwendig. Sie ist weiterhin bei solchen Straftaten erforderlich, bei deren Begehung im besonderen Maße eine Negierung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zum Ausdruck kommt, wie z. B. bei fortgesetzter Verletzung von Unterhaltspflichten, erheblichen Angriffen auf das gesellschaftliche oder persönliche Eigentum, aber auch bei fahrlässigen Straftaten, bei denen der Täter in grober Weise seine ihm ■obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Tatsache, daß der Täter schon längere Zeit in demselben Arbeitsverhältnis steht, schließt den Ausspruch dieser Maßnahme nicht aus. Bei Tätern hingegen, die sich in ihrem bisherigen Leben, vor allem in ihrer Einstellung zur sozialistischen Arbeit, stets vorbildlich verhalten und zum Teil schon vor der Hauptverhandlung entsprechende Schlußfolgerungen aus ihrer Straftat gezogen haben, verfehlt eine Arbeitsplatzbindung und die Übernahme einer Bürgschaft ihren inhaltlichen Zweck. So wird beispielsweise eine Reihe von Fahrlässigkeitsdelikten (Verletzung von Arbeitsschutzanordnungen oder der Straßenverkehrsordnung) von Tätern begangen, deren gesellschaftliches Verhalten im allgemeinen auf vorbildliche Erfüllung ihrer Pflichten gerichtet war und deren Tat im offensichtlichen Widerspruch hierzu steht. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsplatzbindung berechtigt aufgehoben worden. Das Urteil erscheint jedoch insofern nicht frei von Bedenken, als das Bezirksgericht genau wie das erstinstanzliche Gericht die strafrechtliche Verantwortlich-keit der beiden Angeklagten für den Tod des Walzwerkers St. nicht allseitig geprüft hat. Das Bezirksgericht hat eine Reihe konkreter Pflichtverletzungen festgestellt. Ob diese Pflichtverletzungen aber kausal für den Tod des St. waren und ob beide Angeklagten schuldhaft gehandelt haben, geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor. Richtig ist, daß die Angeklagten als leitende Mitarbeiter verpflichtet waren, den Arbeitsablauf und die Ausnutzung der Produktionskapazitäten unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu organisieren (§ 8 Abs. 2a ASchVO). Für die Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsschutz hier der ASAO 165 vom 1. Juli 1952 entsprechend den betrieblichen Besonderheiten durch Erlaß einer entsprechenden Arbeitsschutzinstruktion waren jedoch nicht die Angeklagten, sondern gern. § 16 ASchVO der Leiter des Walzwerkes verantwortlich. Deshalb haben die Angeklagten P. und W. das Fehlen dieser Arbeitsinstruktionen nicht zu vertreten. Eine weitere Pflichtverletzung der beiden Angeklagten hat das Bezirksgericht darin erblickt, daß die Anweisung an den Kranführer entgegen § 5 Abs. 2 ASAO 165 nicht vom Meister, dem Angeklagten W., sondern von den mit dem Aufsetzen der Ständerkappe beschäftigten Walzwerkern erteilt wurde. Damit hat der Angeklagte W. seine ihm obliegenden Pflichten verletzt, wo- hingegen eine Pflichtverletzung des Angeklagten P. nur dann bejaht werden könnte, wenn er positiv Kenntnis von den Pflichtverletzungen des Angeklagten W. gehabt hätte. Inwieweit diese Pflichtverletzungen jedoch ursächlich für den tödlichen Unfall gewesen sind, läßt das Urteil nicht klar erkennen. Ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn W. selbst die Anweisung an den Kranführer erteilt hätte, erscheint zweifelhaft. Auch hinsichtlich der Schuldfeststellungen, die für beide Angeklagten pauschal getroffen wurden, kann das Urteil nicht überzeugen. Das Bezirksgericht hat sich nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob die Gefahr des Hängenbleibens der Seilschlaufe am Walzengerüst hätte vorausgesehen werden können und ob dadurch eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten eintreten konnte. Mit allgemeinen Redewendungen wie „bei genügender Aufmerksamkeit hätten die Angeklagten dies erkennen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten müssen“ kann die individuelle Schuld eines für den Gesundheits- und Arbeitsschutz Verantwortlichen nicht begründet werden. Hierzu wäre es vielmehr erforderlich gewesen, die bisherige Praxis beim Walzenwechsel eingehend zu untersuchen, d. h. vor allem die Erfahrungen und Fähigkeiten beider Angeklagter auf diesem Gebiete differenziert zu ermitteln. So hat sich das Bezirksgericht auch nicht damit auseinandergesetzt, daß der AngeklagL W. erst seit dem 1. September 1963 als Meister auf der Walzstraße für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich ist. Er hat nach seinem Vorbringen am fraglichen Tage zum ersten Male selbständig einen Walzenwechsel geleitet, Dabei hätte geklärt werden müssen, wie er seitens des Angeklagten P. in sein Aufgabengebiet eingewiesen worden ist. Erst wenn insoweit eine allseitige Aufklärung erfolgt wäre, hätte die individuelle Schuld beider Angeklagten bejaht oder verneint werden können. Das Urteil des Bezirksgerichts Dresden läßt eine gründliche Feststellung der konkreten Pflichtverletzungen, des Kausalzusammenhanges zwischen diesen und dem Tod des Walzwerkers St. sowie der Schuldfrage nicht erkennen. Es ist daher auch nicht geeignet, dem Kreisgericht eine wirksame Anleitung bei der Bearbeitung so komplizierter Verfahren, wie sie die Verfahren auf dem Gebiete des Gesundheits- und Arbeitsschutzes darstellen, zu geben. Ilse Holtzbecher, Richter am Obersten Gericht §§ 180, 181 StGB. 1. Welche Voraussetzungen sind an das Vorliegen der schweren Kuppelei zu stellen? 2. Erfüllen die von einer Ehefrau mit Einverständnis des Ehemannes zu einer dritten Person eingegangenen sexuellen Beziehungen den Tatbestand der Kuppelei? BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 1. August 1964 4 BSB 266 64. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei gemäß §§ 180, 181 StGB zu einer bedingten Gefängnisstrafe. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 28. Januar 1964 lud der Angeklagte den Zeugen S. in seine Wohnung ein, wo die beiden Männer und die Ehefrau des Angeklagten in erheblichem Maße Alkohol tranken. Gegen 1.30 Uhr sagte der Angeklagte, daß S. in der ehelichen Wohnung übernachten könne. Die Ehefrau schlug vor, daß S. entweder im freistehenden Bett der Schwiegermutter bzw. auf der Couch im Wohnzimmer schlafen sollte. Der Angeklagte bestand jedoch darauf, daß S. in einem Ehebett schlafen sollte. Alle drei machten sich dann zum Schlafengehen fertig. Die Ehefrau des Angeklagten zog ein Flatterhemd s. \ 189;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 189 (NJ DDR 1965, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 189 (NJ DDR 1965, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz Staatssicherheit und zur Regelegung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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