Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 187 (NJ DDR 1965, S. 187); mittelbar nach der Tat gemeinsam mit dem Kollektiv wichtige Schlußfolgerungen für die Veränderung seiner Arbeit gezogen hat. BG Dresden, Urt. vom 17. August 1964 2 BSB 259/64. Das Kreisgericht F. hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen zu bedingten Gefängnisstrafen verurteilt. Beiden Angeklagten hat es eine Bewährungszeit von je zwei Jahren auferlegt. Des weiteren hat es sie verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ihren Arbeitsplatz im VEB E. nicht zu wechseln. Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 34 Jahre alte Angeklagte P. ist Diplomingenieur und arbeitet als Straßenleiter der 280er Walzenstraße im VEB E. Er setzte sich in seiner beruflichen Tätigkeit mft seiner ganzen Persönlichkeit für die Entwicklung des Werkes ein. Er opferte dabei viele Stunden seiner Freizeit. Im Jahre 1963 wurde er als Aktivist ausgezeichnet. Der 26 Jahre alte Angeklagte W. arbeitete zunächst als Walzer an der 280er Walzenstraße. Später wurde er als Staffelverantwortlicher eingesetzt. Seit 1. September 1963 arbeitet er als Meister an der 280er Walzenstraße. Am 6. September 1963 wurde im VEB E. an der 280er Walzenstraße ein Walzenwechsel durchgeführt. Bereits in der Nachmittagsschicht war mit dieser Arbeit begonnen worden; die dritte Schicht setzte ab 22 Uhr die Arbeit fort. Die Walzwerker F. und St. waren hierbei u. a. mit dem Aufsetzen der Ständerkappe beschäftigt. Etwa gegen 0.45 Uhr hatten sie die 2,3 t schwere Ständerkappe in die Stahlseile des Kranes eingehängt, der Kranführer war daraufhin mit der Kappe zum Gerüst gefahren und hatte dort die Ständerkappe, nachdem er von den dort Beschäftigten entsprechende Zeichen erhalten hatte, auf den Ständer aufgesetzt. Die Kappe saß auch sofort fest, so daß sich ein Korrigieren nicht notwendig machte. Der Walzwerker St. stieg danach auf die mittlere Muffe des Walzengerüstes und hängte jeweils eine der beiden Seilschlaufen aus der Kranflasche aus, so daß die Seilenden mit den Schlaufen nach unten hingen. Der bei dem Aufsetzen der Ständerkappe mit tätig gewesene Walzwerker F. war inzwischen um das Krangerüst herumgelaufen, weil er von der anderen Seite die Seilschlaufen aushängen wollte. Er stellte jedoch fest, daß dies bereits durch den Walzwerker St. geschehen war. Daraufhin gaben sowohl F. als auch St. dem Kranführer das Zeichen zum Hochziehen der Seile. Dieser setzte den Kran entsprechend dem ihm gegebenen Zeichen in Bewegung, und die Seile wurden mit dem Kran unter der Ständerkappe hervorgezogen. Bei dem Hochziehen der Seile verfing sich die Schlaufe des Seiles in der Stellschraube am Walzengerüst. Das Seil straffte sich und hob die Ständerkappe aus der Nut. Die Ständerkappe kam in Richtung des Walzwerkers St., der noch auf der Muffe des Walzengerüstes stand, zum Kippen. St. wurde durch die stürzende Ständerkappe so schwer verletzt, daß er kurze Zeit nach dem Unfall verstarb. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt, mit dem fehlerhafter Strafausspruch gerügt wird. Die Angeklagten P. und W. haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Weder die Berufung noch der Protest hatten Erfolg. Aus den Gründen: In der vorliegenden Sache war zunächst die Frage zu prüfen, ob die Angeklagten für den Unfall am 6. September 1963 an der 280erWalzenstraße des VEB E., bei dem der Walzwerker St. den Tod fand, strafrechtlich verantwortlich sind. Da das bisherige Beweisergebnis eine eindeutige Beantwortung dieser Frage nicht zuließ, hat der Senat eine ergänzende Beweisaufnahme durchgeführt und die Angeklagten, den Zeugen F. sowie den Sachverständigen K. hierzu gehört. Es war vor allem zu prüfen und festzustellen, welche konkreten Pflichten die Angeklagten entsprechend ihren Funktionen im Hinblick auf die strikte Durchsetzung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes zu erfüllen hatten. Die ASchVO verpflichtet alle für die Organisierung und Kontrolle der Produktion verantwortlichen Leiter und leitenden Mitarbeiter, ständig die Arbeitssicherheit der Werktätigen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Auflagen der Kontrollorgane des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes zu gewährleisten (§§ 8 Abs. 1, 18 ASchVO). Die Angeklagten sind als leitende Mitarbeiter des VEB E. tätig. Sie waren somit in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zur planmäßigen Durchführung von Maßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und zu deren genauer Beachtung durch die Werktätigen verpflichtet. Beide besaßen auch die von § 15 der ASchVO geforderte Befähigung zur Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiet des Gesundheitsund Arbeitsschutzes. Dem Angeklagten P. oblag ausweislich des Funktionsplanes als Leiter der Feineisenstraße die Aufgabe, den Produktionsablauf allseitig zu organisieren, alle Produktionsmöglichkeiten in Zusammenarbeit aller zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur Senkung der Selbstkosten auszunutzen und gleichzeitig Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit zu treffen sowie für eine strenge Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte es, alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Betriebsanweisungen ständig zu studieren, sie strikt einzuhalten und die Mitarbeiter entsprechend anzuleiten und zu kontrollieren. Dem Angeklagten W. oblag auf seinem Arbeitsgebiet u. a., die Arbeit unter Beachtung der Weisungen des Straßen- und Schichtleiters zu organisieren, die Produktionsmöglichkeiten rationell auszunutzen, regelmäßig Arbeitsschutzbelehrungen durchzuführen und die hierzu erlassenen Bestimmungen strikt zu beachten. Die Pflichten, die beide Angeklagten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu erfüllen hatten, ergeben sich insbesondere aus §§ 8 Abs. 1 a und 2 a, 18 ASchVO, wonach zu sichern ist, daß alle Unfallgefahren bei der Arbeit entsprechend dem Stand der technischen Entwicklung zu beseitigen bzw. zu mindern sind und die Arbeitssicherheit ständig zu überprüfen ist. Bei den vorbezeichneten Bestimmungen, die auf alle Produktionsbetriebe und Einrichtungen zutreffen, handelt es sich um Mindestforderungen. Sie erfordern von den Betriebsleitern und leitenden Mitarbeitern unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten betrieblichen Bedingungen, insbesondere des Charakters der Produktion, die Ausarbeitung weiterer Maßnahmen in Form von Arbeitsinstruktionen und anderen Festlegungen, um ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Sie müssen den spezifischen Besonderheiten des jeweiligen Produktionsabschnittes Rechnung tragen. Es wäre deshalb im vorliegenden Falle Voraussetzung gewesen, den Produktionsprozeß bei der Erzeugung von Walzstahl an der Feineisenstraße, der durch Vielgestaltigkeit und häufigen Wechsel im Arbeitsablauf gekennzeichnet ist, im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit für die dort arbeitenden Menschen allseitig zu studieren und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, und zwar auch auf dem Gebiet des Walzenwechsels. Dem Berufungsvorbringen, daß es sich beim Walzen von Feinstahl um einen komplexen Prozeß handele und die Organisation sich nur auf komplexe Arbeitsvorgänge erstrecken könne, unter die der Walzenwechsel und die damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsmaßnahmen nicht fallen, vermag der Senat nicht zu folgen. 187;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 187 (NJ DDR 1965, S. 187) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 187 (NJ DDR 1965, S. 187)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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