Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 185 (NJ DDR 1965, S. 185); der Reifen nicht für den Betrieb, sondern unter Mißbrauch der betrieblichen Möglichkeiten für sich persönlich zu bewirken und sich durch den gesetzwidrigen Handel mit den Schmuckwarenerzeugnissen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der strafrechtliche Inhalt der Handlungen des Angeklagten besteht darin, daß er die Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen gewinnbringenden Produktion für die Fa. H. nicht ausnutzte. Als Betriebsleiter war er auf Grund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, die Vermögensinteressen der Fa. H. allseitig wahrzunehmen, so auch alle sich dem Betrieb bietenden Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße gewinnbringende Produktion auszunutzen. Das hätte ihn im gegebenen Fall verpflichtet, die an ihn vorwiegend aus den Reihen von Schmuckwarenhändlern gestellten Ansinnen, auf ungesetzlichem Wege Armreifen zu erlangen, abzulehnen und die Interessenten' auf den ordnungsgemäßen Weg der Auftragserteilung an den Betrieb zu verweisen bzw. die Einzelpersonen zur Auftragserteilung über den Einzel- und Großhandel zu veranlassen. Daß dem Angeklagten dies hinsichtlich der 112 Armreifen möglich gewesen wäre, ergibt sich insbesondere aus dem im Verfahren festgestellten starken Interesse der Besteller und Abnehmer an den Armreifen und der Tatsache, daß das Goldmaterial von diesen zur Verfügung gestellt wurde. Diesen Weg ist der Angeklagte nicht gegangen; damit hat er seine Pflicht zur Wahrnehmung der betrieblichen Vermögensinteressen verletzt. Dadurch hat er bewirkt, daß im Betrieb im Umfang einer Produktion von 112 goldenen Armreifen ein das Betriebsergebnis und den Betriebsgewinn nachteilig beeinflussender Schaden durch Verlust der bei ordnungsgemäßer Produktion erzielten Betriebseinnahmen entstanden ist. Demgegenüber konnte hinsichtlich der 251 Armreifen nicht bewiesen werden, daß auch insoweit reale Möglichkeiten bestanden, die Abnehmer zu einer ordnungsgemäßen Auftragserteilung zu veranlassen, weil nicht feststellbar ist, ob diese in der Lage gewesen wären, das erforderliche Goldmaterial zur Verfügung zu stellen bzw. sich auf legalem Wege zu beschaffen. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte diese illegalen Aufträge an Stelle möglicher anderer, legaler Bestellungen ausgeführt hat. Alle 363 Armreifen hat der Angeklagte unter Mißbrauch der ihm gegebenen Befugnisse, über den Einsatz der Produktionseinrichtungen des Betriebes als wesentlicher Bestandteile des Betriebsvermögens zu verfügen, für sich produzieren lassen. Dadurch ist dem Betrieb ein Schaden in Höhe der genannten Produktionskosten abzüglich der vom Angeklagten im Umfange von 112 Armreifen gezahlten Lohnkosten und des Materialwertes für 690 g Feingold entstanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Feststellungen des Bezirksgerichts hat der Angeklagte die genannten konkreten Pflichten sowohl hinsichtlich der Wahrnehmung der betrieblichen Vermögensinteressen als auch hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnisse vorsätzlich verletzt und auch die für den Betrieb eingetretene Schädigung sowie die damit verbundene nachteilige Auswirkung auf die Gewinnbeteiligung für die privaten und den staatlichen Gesellschafter vorsätzlich bewirkt. Mit der insoweit notwendigen, sich auf die rechtliche Begründung beziehenden Korrektur war daher, entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung, die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen und privaten Eigentums zu bestätigen. Der Berichtigung bedurfte ferner die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, daß der Schaden über- wiegend dem staatlichen Eigentum entstanden sei, weil auf der Grundlage des § 1 der AO Nr. 2 der Gewinnanteil des Komplementärs H. an den Staatshaushalt abzuführen und somit Volkseigentum sei. Mit der Übernahme der Vermögenswerte von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, in staatliche Treuhandverwaltung wird der Eigentümer gem. § 1 der AO Nr. 2 von einer Verfügung über das verwaltete Vermögen ausgeschlossen. Für die Zeit der Treuhandverwaltung stehen ihm die Erträge des Vermögens nicht zu; eine Änderung der Eigentumsform tritt damit jedoch nicht ein. Die dem staatlichen Treuhänder zur Verwaltung übergebenen Vermögenswerte bleiben weiterhin privates Eigentum. Untreuehandlungen, die sich gegen dieses treuhänderisch verwaltete Vermögen richten, sind somit Straftaten zum Nachteil des privaten Eigentums, und zwar auch dann, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu einer Verringerung des Betriebsgewinns, der in voller Höhe an den Staatshaushalt abgeführt werden muß, führen. (So auch u. a. OG, Urteil vom 29. August 1963 2 Ust 1/63.) Somit kann nicht, wie es das Bezirksgericht getan hat, von einer Schädigung des Volkseigentums von über 13 000 MDN, sondern muß von einer Benachteiligung des staatlichen Gesellschafters im Umfange der Schmälerung seines Gewinnanteils ausgegangen werden, der nur einen Teil des vom Bezirksgericht festgestellten Betrages von 558 MDN ausmacht. Damit entfällt zugleich die Beurteilung der zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums begangenen Untreue als schwerer Fall gern. § 30 StEG. Der Berufung ist zuzustimmen, daß die rechtliche Beurteilung der Untreuehandlungen einen weiteren Fehler aufweist, weil das Bezirksgericht Tatmehrheit insofern angenommen hat, als sich diese Handlungen gegen privates und gegen gesellschaftliches Eigentum richten. Die hierfür gegebene Begründung, insbesondere auch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 6. Januar 1959 2 Ust II 53/58 (NJ 1959 S. 179) ist verfehlt. Nach dieser Entscheidung hätte das Bezirksgericht gerade erkennen müssen, daß im vorliegenden Fall die Ausführungshandlungen der fortgesetzt begangenen Untreue zum Nachteil privaten Eigentums zugleich auch ein Angriff gegen das gesellschaftliche Eigentum sind und den Tatbestand des § 29 StEG mit verwirklichen. Die durch ein und dieselbe Handlung bewirkte Verletzung mehrerer Strafgesetze bzw. der dadurch bewirkte gleichzeitige Angriff auf verschiedenartige gesellschaftlich geschützte Objekte sind typische Merkmale der Tateinheit gern. § 73 StGB. Der Angeklagte hätte daher wegen fortgesetzt begangener Untreue zum Nachteil privaten Eigentums in Tateinheit mit fortgesetzt begangener Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums verurteilt und insoweit gegen ihn nur eine Einzelstrafe festgesetzt werden müssen. §§ 1 Abs. 1, 4 PrStrVO; PAO Nr. 422 Anordnung über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen vom 7. Juli 1955 (GBl. I S. 489); § 277 Abs. 1 StPO; § 40 StGB. 1. Der nach §4 PrStrVO an den Staatshaushalt abzuführende Mehrerlös besteht in der Differenz zwischen dem gesetzlich zulässigen und dem tatsächlich erzielten Preis. Für die Festsetzung seiner Höhe kommt es deshalb auf den durch den Täter erzielten persönlichen Gewinn nicht an. 2. Bei der Berechnung des beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge durch Überpreise erzielten Mehrerlöses dürfen etwaige, ohne besondere Abrede vom Verkäufer getragene Überführungskosten bzw. Kosten der Schätzung nicht abgesetzt werden. 18 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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