Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 184 (NJ DDR 1965, S. 184); § 266 StGB. 1. Die Pflicht des Betriebsleiters zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Betriebes umfaßt auch die Verpflichtung, alle sich dem Betrieb bietenden realen Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße gewinnbringende Produktion auszunutzen. Die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht mit dem Ziele, an Stelle der real möglich gewesenen betrieblichen Produktion eine Produktion für sich persönlich vorzunehmen, und eine dadurch vorsätzlich bewirkte Verminderung der Betriebseinnahmen und des Betriebsgewinns erfüllt den Tatbestand der Untreue. 2. Der Betriebsleiter, der unter Einsatz der betrieblichen Produktionseinrichtungen als wesentlicher Bestandteile des Betriebsvermögens eine Produktion für sich persönlich bewirkt, mißbraucht die ihm eingeräumte Befugnis. über das betriebliche Vermögen zu verfügen. Wird durch diesen Mißbrauch dem Betriebsvermögen vorsätzlich ein Nachteil zugefügt durch Nichtausführung vorhandener oder real möglich gewesener anderer Produktionsaufträge , so ist der Tatbestand der Untreue gegeben. OG, Urt. vom 1. Dezember 1964 2 Ust 26/64. Der Angeklagte arbeitet seit 1953 bei der Schmuckwarenfabrik H. und Co. KG als Betriebsleiter. Nachdem' der Komplementär H. im Jahre 1955 die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen hatte, erteilte dieser dem Angeklagten Vollmacht für die Gesamtleitung des Betriebes. Der Vermögensanteil des H. unterliegt seit dem Jahre 1958 den in der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl. S. 664) über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, getroffenen Regelungen und den dazu ergangenen weiteren Bestimmungen. Ab 1. Januar 1962 arbeitet der Betrieb mit staatlicher Beteiligung; der staatliche Gesellschafter verwaltet seit diesem Zeitpunkt zugleich auch den Vermögensanteil des Komplementärs H. treuhänderisch. In dem Betrieb wird u. a. Goldschmuck hergestellt. Abnehmer dieser Produktion sind Schmuckwarengroßhändler und Einkaufsgenossenschaften. Der Betrieb hat keine Berechtigung, seine Produktion an Endabnehmer zu verkaufen. Er ist auch nicht befugt, das für die Herstellung von goldenem Schmuck benötigte Alt- oder Feingold mit Ausnahme des Ankaufs von sog. Akzisegold vom VEB Münze Berlin selbst aufzukaufen. Das zur Produktion benötigte Gold erhielt der Betrieb von den auftragerteilenden Großhändlern und Einkaufsgenossenschaften in Form von Altgold als Kundenmaterial geliefert. Dieses Material wurde im Betrieb zu Planschen eingeschmolzen, an den VEB Münze Berlin zum Scheiden gegeben und nach Rücklieferung zu in Größe und Schwere unterschiedlichen Armreifen der Legierung 335 und 585 in glatter oder gravierter Ausführung verarbeitet. In der Zeit von 1959 bis 1963 ließ der Angeklagte zusätzlich zur betrieblichen Produktion auf privater Basis aus ihm von Interessenten zur Verfügung gestelltem Altgold 112 Armreifen herstellen, um sich zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Diese Armreifen wurden nicht als Produktion des Betriebes ausgewiesen. Den mitwirkenden Goldschmieden sicherte der Angeklagte eine höhere Bezahlung zu. In geringem Umfang wurden die Goldschmiedearbeiten nicht im Betrieb, sondern! in den Wohnungen der Goldschmiede ausgeführt. Die 112 Armreifen verkaufte der Angeklagte an die vorwiegend zum Kundenkreis der Fa. H. gehörenden Besteller, aber auch an Einzelbesteller ohne Rechnungserteilung zu Preisen von mindestens 70 MDN, die er vereinnahmte. Die Bezahlung der Lohnkosten für die Herstellung der Armreifen nahm der Angeklagte aus seinen Mitteln vor. In demselben Zeitraum kaufte der Angeklagte, ohne daß er oder die Fa. H. eine Genehmigung hierzu hatten, von verschiedenen Bürgern aus deren Privatbesitz insgesamt 690 g Feingold für etwa 19 500 MDN auf. Dieses aus seinen eigenen Mitteln aufgekaufte Gold ließ der Angeklagte mit dem ordnungsgemäß in den Betrieb gelangten Altgold zu Planschen verschmelzen, von dem VEB Münze Berlin scheiden und anschließend im Betrieb zu goldenen Armreifen verarbeiten. Diese Armreifen, insgesamt 251 Stück, verkaufte er ebenfalls ohne Rechnungslegung an etwa den gleichen Kundenkreis wie Sie 112 gegen Altgoldabgabe hergestellten Armreifen zu Preisen bis zu je 450 MDN, die er gleichfalls vereinnahmte. Das Bezirksgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens festgestellt, daß zum Vorteil des Angeklagten dem Betrieb durch die Produktion und den vom Angeklagten ohne Rechnungslegung für sich vorgenommenen Verkauf von insgesamt 363 goldenen Armreifen ein Schaden von insgesamt 15 603 MDN entstand. Das sich auf die Herstellung und den Verkauf der 363 goldenen Armreifen beziehende Verhalten des Angeklagten hat das Bezirksgericht als fortgesetzt begangenen vorsätzlichen Mißbrauch der dem Angeklagten auf Grund seiner Stellung als Betriebsleiter eingeräumten Befugnis, über das von ihm zu betreuende Vermögen zu verfügen, beurteilt. Dadurch habe er sich zum Schaden von gesellschaftlichem und privatem Vermögen einen persönlichen Vorteil verschaffen wollen und verschafft. Hinsichtlich des Umfangs des Angriffs gegen gesellschaftliches und persönliches Eigentum wird die Auffassung vertreten, daß nach § 1 der AO Nr. 2 in Verbindung mit den dazu ergangenen Anweisungen der an den Staatshaushalt abzuführende Gewinnanteil des Komplementärs H. Volkseigentum darstelle, so daß der Angeklagte das gesellschaftliche Eigentum um 13 687 MDN geschädigt habe. Insoweit hat es den Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums im schweren Fall und wegen fortgesetzt begangener Untreue gegen privates Eigentum sowie hinsichtlich des ungenehmigten Ankaufs von Gold und des ebenfalls ungenehmigten Handels mit goldenen Armreifen wegen Verstoßes gegen das Edelmetallgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 WStVO verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der, soweit der Angeklagte wegen in Tatmehrheit und jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangener Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen und persönlichen Eigentums verurteilt worden ist, in erster Linie Freispruch, hilfsweise die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener fortgesetzter Untreue beantragt wird. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Der zur Begründung des Untreuetatbestandes vertretenen Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Herstellung der 363 Armreifen rechtlich als Produktion des Betriebes zu werten sei, weil der Angeklagte als Betriebsleiter unter Ausnutzung der im Betrieb gegebenen Produktionseinrichtungen und sonstigen Möglichkeiten diese Produktion in Gang gesetzt habe, kann nicht beigetreten werden. In der Konsequenz bedeutet diese Auffassung, daß dem Angeklagten strafrechtlich zum Vorwurf gemacht wird, für den Betrieb verbotene und nach dem Edelmetallgesetz strafrechtswidrige Produktion nicht als Betriebsgeschehen behandelt und dadurch den Betrieb geschädigt zu haben. Diese Betrachtung bleibt an den Äußerlichkeiten des Geschehens haften, ohne den Kern des Verhaltens des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erfassen und durch die Entscheidung auf ein den Gesetzen unseres Staates entsprechendes Verhalten zu orientieren. Zunächst ist festzustellen, daß sich die gesetzwidrigen objektiven Vorgänge, soweit sie insbesondere die Beschaffung der Goldmaterialien, deren Einführung in den Betrieb und die Herstellung der Reifen auf Grund der Vereinbarung mit den Goldschmieden betreffen, in dem ordnungsgemäßen Produktionsablauf nicht unterbringen lassen. Außerdem hat das Bezirksgericht außer Betracht gelassen, daß das Handeln des Angeklagten von vornherein davon bestimmt wurde, die Herstellung 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 184 (NJ DDR 1965, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 184 (NJ DDR 1965, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie sein. Aus den dargestellten Erkenntnissen über psychische Auffälligkeiten und Störungen bei Verhafteten lassen sich folgende Orientierungen und Anregungen für die weitere Vervollkommnung der verantwortungsvoll len Tätigkeit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erhöhen. Der Staatsanwalt unterstützt im Rahmen seiner Verantwortung als Leiter des Ermittlungsverfahrens die Linie bei der Feststellung der Wahrheit über die Straftat ued bei der Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Ges-etzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Ordnungs- wind Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Beachtung der politisch-operativen Lage, Gewährleistung einer hohen inneren und äußeren Sicherheit des Untersuchungshaf tvollzuges in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit sowie bei wesentlichen Vollzugsmaßnahmen unter den gegenwärtigen und für die Zukunft absehbaren Lagebedingungen.

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