Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 183 (NJ DDR 1965, S. 183); dem Elternhaus die Schule und die außerschulischen Einrichtungen, der Jugendverband, die Sportorganisationen, die kulturellen Einrichtungen und viele andere staatliche und gesellschaftliche Institutionen gehören. Der durch ein Sittlichkeitsverbrechen, betroffene junge Mensch ist keineswegs nur der im Zusammenhang mit der verbrecherischen Einwirkung erfolgten Beeinflussung seiner Persönlichkeitsentwicklung ausgesetzt. Die sozialistische Gesellschaftsordnung zeigt auch hierbei ihre große erzieherische, humanistische Kraft, indem es ihr gelingt, die Jugend vor gefährlichen Einflüssen immer mehr zu bewahren oder derartige Einflüsse weitgehend zu paralysieren. Die gerichtliche Feststellung, daß im Einzelfall keine psychischen oder körperlichen Schäden bei den durch das Verbrechen betroffenen Kindern und Jugendlichen eingetreten sind, kann daher für sich allein nichts über die Schwere der Straftat aussagen. Diese kann nur unter exakter Erforschung und Feststellung aller objektiven und subjektiven Faktoren der Straftat bestimmt werden. § 176 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 StGB. 1. Unter dem Begriff der unzüchtigen Handlung i. S. des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB sind sowohl eine körperliche Tätigkeit als auch Äußerungen zu verstehen. Werden unzüchtige Äußerungen gegenüber Kindern in wollüstiger Absicht getan, so liegt ein Verleiten zur Duldung unzüchtiger Handlungen vor. 2. Mildernde Umstände i. S. des § 176 Abs. 2 StGB können vorliegen, wenn die Einwirkung auf das Kind durch unzüchtige Äußerungen erfolgte, sich auf einen kurzen Zeitraum beschränkte und ihre Intensität nicht erheblich war. OG, Urt. vom 27. November 1964 - 5 Zst 15/64. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) zu einem Jahr Zuchthaus. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Am 13. August 1963 fuhr der 33jährige Angeklagte sein damals ein Jahr und drei Monate altes Kind spazieren. Auf einem Platz traf er die 13 Jahre alte Bärbel V.,-die gleichfalls ein Kleinstkind betreute. Beide kamen ins Gespräch. Nachdem zunächst über die Betreuung von Kindern gesprochen worden war, erkundigte sich der Angeklagte nach den Lehrfächern in der Schule und den Zeugnissen des Mädchens. Danach fragte er, ob es einen Freund habe. Als es das bejahte, sagte er, es habe doch noch keine Brust. Er forderte das Mädchen auf, zu ihm zu kommen, er würde ihr „Samen dranspritzen, damit die Brust wachse“. Wenn sie zu ihm käme, sollte sie „bei ihm unten spielen“. Er fragte auch, ob sie sich mit ihrem Freund küsse und ob sie bei ihm schon einmal „unten drangefaßt habe". Auf eine weitere Frage erfuhr er, daß Bärbel V. dreizehn Jahre alt war. Er forderte sie auf, sich gegen 18 Uhr mit ihm in der Nähe eines Friedhofes zu treffen. Dazu kam es jedoch nicht. Der Angeklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, mit der er Freispruch erstrebte. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts zugunsten des Angeklagten beantragt. Er hat fehlerhafte Anwendung des Strafgesetzes gerügt und zur Begründung angeführt, die Äußerungen des Angeklagten erfüllten objektiv nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Er habe vielmehr das Kind beleidigt. Das Bezirksgericht hätte da der für die Strafverfolgung erforderliche Antrag vorliege den Angeklagten im Wege der Selbstentscheidung nach § 185 StGB verurteilen müssen. Der Kassationsantrag führte im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Aus den Gründen: Entgegen der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung ist die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (Verleiten zur Duldung unzüchtiger Handlungen) nicht zu beanstanden. Der Kassationsantrag weist selbst darauf hin, daß die vom Angeklagten gegenüber ’ der Zeugin gebrauchten Äußerungen sehr schädlich für deren gesunde und normale sexuelle Entwicklung sind und es im Interesse des Schutzes der Erziehung unserer Kinder erforderlich ist, derartige Handlungen strafrechtlich zu verfolgen. Dieser Einschätzung der Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten werden aber die Bestimmungen zum Schutze der Ehre nicht gerecht, denn seine Tat richtet sich gegen gesellschaftliche Verhältnisse, die die gesunde und normale sexuelle Entwicklung eines Kindes schützen. Der Begriff der Handlung in § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB ist nicht anders auszulegen als in anderen Bestimmungen unseres Strafrechts. Unter dem Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB sind sowohl eine körperliche Tätigkeit als auch Äußerungen zu verstehen. Das stellt entgegen der im Kassationsantrag vertretenen Auffassung, die sich insbesondere darauf stützt, daß dann auch jedes Erzählen obszöner Witze im Beisein von Kindern Unzucht mit ihnen sein müsse, auch keine unzulässige Ausweitung des genannten Straftatbestandes dar. Einer ungesetzlichen Ausweitung wird schon dadurch begegnet, daß es in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung bedarf, ob der Täter in wollüstiger Absicht handelte. Sofern diese Absicht gegeben ist, was im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegt, hat der Täter sich nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Das Verhalten des Angeklagten stellt ein Verleiten zur Duldung unzüchtiger Handlungen dar. Es ist nicht erforderlich, daß- er die Zeugin unsittlich berührte, daß er in ihrer Gegenwart an sich selbst unsittliche Handlungen vornahm oder daß diese durch die wörtlichen Einwirkungen des Angeklagten zur Vornahme solcher Handlungen angeregt wurde. Die Instanzgerichte haben in diesem Zusammenhang richtig erkannt, daß der Angeklagte zunächst durch eine unverfängliche Wahl des Themas das Interesse des Kindes an der Unterhaltung weckte und dann das Gespräch in wollüstiger Absicht auf sexuelle Fragen brachte. Unter Mißbrauch der wohl bei jedem Kind vorhandenen sexuellen Neugierde hat er die 13jährige Geschädigte verleitet,' diese unzüchtigen Äußerungen über sich ergehen zu lassen, sie zu dulden. Die Entscheidung des Kreisgerichts ist aber insofern fehlerhaft, als dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt wurden und es deshalb zum Ausspruch einer der Art und Höhe nach unrichtigen Strafe kam. Bei der Einschätzung des Grades der Gefährlichkeit der Tat des Angeklagten und der sich daraus ergebenden richtigen Strafart und des richtigen Strafmaßes durfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Einwirkung des Angeklagten auf das Kind sich auf einen kurzen Zeitraum beschränkte und in ihrer Intensität nicht erheblich war. In diesen auf der objektiven Tatseite liegenden Faktoren sind mildernde Umstände zu sehen. Das hätte das Bezirksgericht erkennen und auf die Berufung das Urteil des Kreisgerichts abändern und den Angeklagten im Wege der Selbstentscheidung zu einer Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten verurteilen müssen. Auf den Kassationsantrag war die Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 183 (NJ DDR 1965, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 183 (NJ DDR 1965, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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