Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 182 (NJ DDR 1965, S. 182); Aber selbst wenn man den günstigsten Fall annehmen würde, das BVerfG träte rasch in Aktion44 wo liegt die Gewähr dafür, daß eine der Regierung unangenehme Entscheidung auch von dieser respektiert werden würde? Das BVerfG hat einmal bemerkt, es sei darauf angewiesen, daß sein Spruch befolgt wird45. Es besitzt schließlich keine eigene Armee, die dem Spruch den notwendigen Nachdruck verleihen könnte, wenn dieser sich gegen die Bonner Armee richten sollte. Diese Bonner Armee verkörpert in entscheidendem Maße die politische Macht in Westdeutschland. Selbst wenn man von einem gegen die Regierung entscheidungswilligen BVerfG ausgehen könnte, so wären doch die acht Richter, die entschieden hätten, allein außerstande, ihr Urteil selbst zu vollstrecken, es sei denn, die Volksmassen in Westdeutschland bekundeten in einem solchen Augenblick durch ihre Kampfentschlossenheit die Bereitschaft, notfalls zu Vollstreckern einer derartigen Entscheidung zu werden. Es ist also völlig illusorisch, das BVerfG als „letzten Vt Das wil-d unter Hinweis auf die Spiegel-Affäre zu Recht bezweifelt. wo es über eine Woche dauerte, bis überhaupt bloß über eine einstweilige Anordnung befunden wurde - ein Zeitraum. in dem im „Notstandsfalle“ die Verfassung und auch ihr Gericht von der politischen Realität völlig verdrängt sein können; vgl. Lauschke. „Keine Experimente am Verfassungsgericht“. Westdeutsches Tageblatt vom 8. Mai 1963. 5 BVerfGE Bd. 2 S. 89. . dZecktsyjrccliuuici Strafrecht § 174 Ziff. 1 StGB. 1. Der Tatbestand des § 174 StGB verlangt unzüchtige Handlungen unter Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses. Irgendwelche Folgen im Sozialverhalten der Geschädigten brauchen nicht eingetreten zu sein. § 174 Ziff. 1 StGB trägt vollauf der Tatsache Rechnung, daß die in ihm beschriebenen Verbrechen stets geeignet sind, die Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen zu lebenstüchtigen, schöpferisch handelnden und moralisch sauberen Menschen zu gefährden, zu hemmen oder gar zu vereiteln. 2. Die gerichtliche Feststellung, daß im Einzelfall keine psychischen oder körperlichen Schäden bei den Opfern des Verbrechens eingetreten sind, kann für sich allein nichts über die Schwere der Straftat aussagen. Diese kann nur unter exakter Erforschung und Feststellung aller objektiven und subjektiven Faktoren der Straftat bestimmt werden. OG, Urt. vom 26. Januar 1965 5 Zst 1/65. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 174 Ziff. 1 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus. Es legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Am 31. März 1954 wurde der Angeklagte als Vormund für die damals 10jährige Monika T. bestellt. Als das Kind noch die achte Klasse der Grundschule besuchte, begann der Angeklagte, an ihm unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Von Mitte des Jahres 1958 bis Herbst 1961 führte er mit dem Mädchen Geschlechtsverkehr durch. Zunächst lehnte es sich gegen diese Handlungsweise des Angeklagten auf, später fand es Gefallen an ihr. Im Jahre 1964 erstattete die inzwischen verheiratete Geschädigte Strafanzeige. Auf die Berufung des Angeklagten führte das Bezirksgericht eine eigene Beweisaufnahme durch und traf abweichend vom Urteil des Kreisgerichts die Feststellung, daß der Angeklagte nur in der Zeit von Januar 1960 bis Juli 1960 mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Es änderte die Entscheidung Rettungsanker“ zu preisen46. Aus den verschiedensten Gründen wäre dieses, wie wir gesehen haben, allein nicht in der Lage, die Wirkungen einer Notstandsgesetzgebung zu verhindern. Was not tut, ist ein entschiedener Kampf gegen die Notstandsgesetzgebung als Ganzes. Deklamationen über „Legalitätsreserven“, die in scheinlegale, verfassungswidrige Gesetzesvorhaben „eingebaut“ werden sollen47, vermögen nichts an deren Gesamtcharakter zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht selbst muß nach seinen Taten beurteilt werden. Einen anderen Maßstab kann es nicht geben. So wie es an der Negation der Demokratie und der Verfassung durch den Imperialismus mitwirkt, sollte es von den fortschrittlichen Kräften die gebührende Kritik empfangen. So wie es ein „Hüter der Verfassung“ nicht in der Phrase, sondern wirklich ist, den im Bonner Grundgesetz enthaltenen demokratischen Bestimmungen Rechnung trägt und deshalb von der Reaktion bedrängt wird, so dürfte es sicher auf die Unterstützung und Verteidigung durch die Arbeiterklasse und die anderen demokratisch gesinnten Schichten der westdeutschen Bevölkerung bauen können. 6 So Reischl, a. a. O. 47 So Reischl, a. a. O., S. 3758. des Kreisgerichts im Strafausspruch ab und verurteilte den Angeklagten zu einer bedingten Gefängnisstrafe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht sieht einen Umstand, der die Gefährlichkeit des verbrecherischen Verhaltens des Angeklagten herabmindere, darin, daß keine Anzeichen für nachteilige Folgen in Form von Abartigkeiten im Sexualleben oder im allgemeinen psychischen Verhalten der Geschädigten vorliegen. In dieser Auffassung drückt sich eine Verkennung der Gefährlichkeit des verbrecherischen Verhaltens des Angeklagten aus. Der Tatbestand des § 174 Ziff. 1 StGB verlangt unzüchtige Handlungen unter Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses. Irgendwelche Folgen im Sozialverhalten der Geschädigten brauchen nicht eingetreten zu sein. Die gesetzliche Bestimmung des § 174 StGB trägt vollauf der Tatsache Rechnung, daß die hier beschriebenen Verbrechen stets geeignet sind, die Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu lebenstüchtigen, schöpferisch handelnden und moralisch sauberen Menschen zu gefährden, zu hemmen oder gar zu vereiteln. Sie können stets durch ihren unmoralischen, verabscheuungswürdigen Inhalt das Gesamtverhalten der Geschädigten, ihren Charakter, ihren Lern- und Arbeitseifer, ihr Leistungsvermögen und die Aneignung der gesellschaftlich notwendigen Moralnormen beeinträchtigen. In diesem Sinne hat das Oberste Gericht stets auf die diesen Verbrechen innewohnende Gefahr für die Erziehung und Entwicklung der Jugend hingewiesen (vgl. NJ 1963 S. 429, 538 und 637). Das Bezirksgericht geht ferner von der nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Auffassung aus, die unsittliche, verbrecherische Tat entscheide allein über den Eintritt von Entwicklungsstörungen bei den geschädigten Kindern und Jugendlichen. Die Erziehung der jungen Menschen zu sozialistisch denkenden und handelnden Staatsbürgern wird durch das umfassende sozialistische Bildungssystem verwirklicht, zu dem mit 182;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 182 (NJ DDR 1965, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 182 (NJ DDR 1965, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zur vorbeugenden Verhinderung derartiger Vorkommnisse, insbesondere der Teilnahme von jugendlichen mit den anderen zuständigen operativen Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die im Vortrag dargelegten Erkenntnisse und Probleme als Anregung zu werten, die konkrete Situation in der Untersuchungshaftanstalt kritisch zu analysieren und entsprechende Schlußfolgerungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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