Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 18 (NJ DDR 1965, S. 18); heitsstrafe, andererseits Freistellung zur Pflege eines Kindes über den Wochenurlaub hinaus. Zusammenfassend kann gesagt werden: Beim Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses können alle hauptsächlichen arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten zwar nicht durchgesetzt werden, jedoch besteht ein gesellschaftliches Interesse an dem Fortbestand des Arbeitsrechtsverhältnisses. Als charakterisierendes Merkmal muß angesehen werden, daß selbst die Ausgleichszahlungen seitens des Betriebes fortfallen. Das Ruhen wird wirksam beim Wehrpflichtigen mit dem im Einberufungsbefehl genannten Termin, beim Häftling mit dem Tag der Inhaftierung, bei der Freistellung zur Pflege eines Kindes am vereinbarten Beginn der Freistellung. Erkennbar sind diese Unterschiede darin begründet, daß einmal staatliche Akte vorliegen, es zum anderen jedoch von der Initiative des Werktätigen abhängt, ob er von den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen will oder nicht. Deshalb erscheint die von Kirschner und Thiel5 vertretene Auffassung als falsch, es bei der Invalidisierung auf die ausdrückliche Vereinbarung des Rühens abzustellen. Dieser Vorschlag ist verständlich als Ausdruck des jetzigen, ungeregelten Zustandes. Im übrigen handelt es sich bei der Invalidisierung um eine Maßnahme, die bezüglich ihres Beginns völlig eindeutig ist, so daß sich an sie auch ohne Nachteil für den Werktätigen weitere Rechtsfolgen knüpfen können. Wenn eine Regelung aussagen würde, daß im Falle einer Invalidisierung das Arbeitsrechtsverhältnis ruht, wäre eine gesonderte Vereinbarung völlig überflüssig, ebenso wie in den anderen aufgeführten Fällen. Das zur Begründung des anderen Standpunktes mit herangezogene Argument, daß der Abschluß einer speziellen Vereinbarung über das Ruhen die Erfüllung der sich aus dem § 121 GBA ergebenden Verpflichtung fördert, hat wenig Überzeugungskraft6. Rechte und Pflichten aus dem Fortbestand des Arbeitsrechtsverhältnisses Nach § 83 Abs. 1 GBA hat derjenige, der nur während eines Teils des Urlaubsjahres arbeitet, Anspruch auf Anteilurlaub. Derjenige Werktätige, der unter den Bedingungen eines ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden ist, muß jedoch für diese Zeit einem Nichtarbeitenden gleichgestellt werden, der nicht Partner eines Arbeitsrechts-verhältnisses ist. Die entsprechende Freizeit wird entweder innerhalb jener Beziehungen gewährt, die das Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses erforderlich ma-ten, z. B. für Grund wehrdienstpflichtige durch Urlaubsgewährung, für arbeitende Strafgefangene durch entsprechende arbeitsfreie Zeit, oder aber sie ist nicht erforderlich, da sowieso Freizeit besteht, z. B. Freistellung einer Mutter nach § 131 Abs. 4 GBA oder im Falle der Invalidisierung7. Häufig wird die Frage aufgeworfen, ob die Zeit des Rühens des Arbeitsrechtsverhältnisses dann anzurechnen ist, wenn sich an die Dauer der Betriebszugehörigkeit bestimmte Rechte knüpfen, z. B. Lohnerhöhungen oder die Gewährung eines Zusatzurlaubs (§ 81 GBA). § 4 Abs. 2 Buchst, a FörderungsVO sieht ausdrücklich vor, daß die Zeit des Grundwehrdienstes auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit anzurechnen ist. Diese Regelung 5 Thiel/Kirschner, „Invalidität und Arbeitsreehtsverhältnis“; Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 24, S. 565. 6 Gegen eine spezielle Vereinbarung sind auch Otto, „Ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis gesetzlich regeln“, Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 7, S. 163, und Hezel/Landgraf, „Ausdrückliche Vereinbarung über Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht erforderlich“, Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 7, S. 163. 7 Hinsichtlich der freigestellten Mütter und der Grundwehr- dienstpflichtigen vgl. Arbeitsrecht 1962, Heft 4, S. 128. bezieht sich auf ruhende Arbeitsrechtsverhältnisse; andererseits wird aber anschließend festgelegt, daß eine solche Anrechnung auch dann erfolgt, wenn vor der Einberufung gar kein Arbeitsrechtsverhältnis zu dem Betrieb bestanden hat8. Aus dem Zusammenhang der beiden Regelungen ergibt sich aber ganz deutlich, daß es sich hier um keine spezifische Frage des ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses handelt, sondern darum, für die Bürger der DDR, die ihren Wehrdienst in Ehren erfüllt haben, auch auf diesem Wege eine Anerkennung zu schaffen und sie auf alle Fälle so zu stellen, als hätten sie während der Zeit der Ableistung ihres Wehrdienstes arbeiten können. Für alle anderen Fälle des ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses bedarf es daher gesonderter Überlegungen, die m. E. zutreffend bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 20. Oktober 1961 Za 4 61 (OGA Bd. 3 S. 176) enthalten sind. Der Sinn dieser Bestimmungen, die an die langjährige Tätigkeit in einem Betrieb Rechtsfolgen knüpfen, liegt darin, anzuerkennen, daß ein Werktätiger durch eine solche lange Tätigkeit sich besondere Arbeitsfertigkeiten angeeignet hat und sein Einsatz daher mit dem höchsten gesellschaftlichen Nutzen erfolgt. Es geht hier also nicht um die bloße und papiermäßige Betriebszugehörigkeit, sondern es geht um die tatsächliche Arbeitsleistung, die aber gerade während der Zeit des Rühens des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht erfolgt. Ein ruhendes Arbeilsrechts-verhältnis kann daher in solchen Fällen lediglich die Anwartschaft aufrechterhalten, d. h., die Zeit vor dem Ruhen wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, sie kann jedoch nicht anwartschaftssteigernd wirken, d. h., die Zeit des Rühens wird nicht mitgerechnet6. Unmittelbare Folge des Anknüpfens der Pflichtversicherung der Sozialversicherung an einen monatlichen Arbeitsverdienst in einer bestimmten Höhe (§§ 14, 15 SVO) ist, daß die Pflichtversicherung dann endet, wenn das Ruhen einlritt. Hieraus würde sich ergeben, daß nach Ablauf der entsprechenden Fristen weder Sach- noch Geldleistungen gewährt werden würden. Soll dieses Ergebnis verhindert werden, so bedürfte es einer entsprechenden Regelung. § 3 BesoldungsVO bestimmt für den Grundwehrdienst, daß die Beilragsleistung ruht, daß auch keine Geldleistungen gewährt werden, daß jedoch erworbene Leistungsansprüche erhalten bleiben. § 17 Buchst, c SVO gewährt Bürgern, deren Arbeitsrechtsverhältnis gern. §§ 128 Abs. 2, 131 Abs. 4 GBA ruht, einen Anspruch auf Sachleistungen. § 59 SVO versagt im Falle der Inhaftierung in der DDR sowohl Sach- als auch Geldleistungen. Auch an der Gegenüberstellung dieser Bestimmungen zeigt sich der gegenwärtige Zustand, der insbesondere in den grundsätzlichen Fragen keine Klarheit erkennen läßt, d. h. in bezug auf die Sozialversicherung besonders hinsichtlich der Frage, welches Schicksal erworbene Leistungsansprüche erfahren. Konsequenz der Zulassung eines ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses müßte es jedoch sein, diese erworbenen Leistungsansprüche in jedem Falle zu erhalten. Im übrigen kann es jedoch bei den einzelnen Fällen unterschiedlich sein, ob Sachleistungen weitergewährt werden oder ob diese auf anderem Wege erfolgen. Konsequenz des Fortbestehens des Arbeitsrechtsverhältnisses ist es weiterhin, daß die Bestimmungen über die kulturelle und sportliche Betätigung der Werktätigen im Betrieb und ihre soziale Betreuung ebenso wie die Bestimmungen über die Förderung der werktätigen Frau auch weiterhin für den Werktätigen volle Anwendung finden: so die Benutzung der betrieblichen Kultur- und Sozialeinrichtungen und, sofern es die Um- 8 Eine entsprechende Regelung für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten enthält § 17 FörderungsVO. 9 Vgl. auch Arbeitsrecht 1961, Heft 10, S. 334. 18;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 18 (NJ DDR 1965, S. 18) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 18 (NJ DDR 1965, S. 18)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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