Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 176 (NJ DDR 1965, S. 176); geordnet wird, als zulässig an4. Eine ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit dieser Beschwerde ist im Gesetz aber ebenfalls nicht vorhanden.-Die Entscheidungen gem. § 1 Abs. 2 StEG ergehen entsprechend der gesetzlichen Regelung nach mündlicher Verhandlung. Für den Beschluß nach § 347 Abs. 1 StPO ist keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben; vor der Entscheidung ist dem Verurteilten jedoch Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und sie zu begründen (§ 350 Abs. 2 StPO). Die meisten Beschlüsse dieser Art ergehen auf Antrag des Staatsanwalts ohne mündliche Verhandlung, so daß sich der Bürger nicht vor Gericht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann. Durch diese Praxis sind in erzieherischer Hinsicht nicht befriedigende Entscheidungen kaum auszuschließen. Ein Beispiel dafür: Dem zu einer Zuchthausstrafe verurteilten L. war hinsichtlich einer mehrmonatigen Reststrafe durch Beschluß des Kreisgerichts vom 25. Mai 1964 bedingte Strafaussetzung verbunden mit der Verpflichtung, im VEB O. Arbeit aufzunehmen, gewährt worden. L. wurde am 1. Juli 1964 aus der Haft entlassen. Er ist aber weder seiner Verpflichtung, Arbeit im genannten VEB aufzunehmen, nachgekommen noch hat er das Ihm zugewiesene Zimmer bezogen. Hinsichtlich des Zimmers hatte der Rat des Stadtbezirks dem Kreisgericht mitgeteilt, daß der Abteilung Innere Angelegenheiten der Tag der Entlassung des L. nicht bekannt gewesen sei; deshalb habe die Vermieterin den Entlassenen nicht aufgenommen und er habe danach ein weiteres ihm zugewiesenes Zimmer nicht bezogen. Nun sei er spurlos verschwunden. Diese Fakten, die mangelhafte Arbeit staatlicher Organe bei der Wiedereingliederung eines entlassenen Strafgefangenen zeigen, haben dem Kreisgericht ohne weitere Nachprüfung der Gründe des nicht erwartungsgemäßen Verhaltens des L. genügt, um durch Beschluß vom 21. August 1964 die Vollstreckung der eben erst bedingt ausgesetzten Reststrafe anzuordnen. Sicherlich sind solche formalen Entscheidungen die Ausnahme. Grundsätzlich gehen der Anordnung der 4 Vgl. OG, Beschluß vom 3. August 1964 - 2 Wst 3/64 - NJ 1965 S. 119; T.ischke. Schröder. „Einige Probleme der Anwendung der Arbeitsplatzverpflichtung“, NJ 1964 S. 464. Vollstreckung der Reststrafe gern. § 347 Abs. 1 StPO gewissenhafte Prüfungen des Sachverhalts voraus, die verhältnismäßig leicht sind, wenn der Grund der Vollstreckung eine neuerliche Straftat ist. Andernfalls stützt sich das Gericht in der Regel auf Ermittlungsberichte des Abschnittsbevollmächtigten und auf Betriebsbeurteilungen, teils auch auf das Ergebnis von Aussprachen des Staatsanwalts mit dem betroffenen Bürger. Es wäre verfehlt, die Durchführung eines „Ermittlungsverfahrens“ zur Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung der Reststrafe zu verlangen. Der Staatsanwalt sollte aber seinen an das Kreisgericht gerichteten Vollstreckungsantrag bereits auf die Meinung des Kollektivs der Werktätigen stützen. Dabei könnte gleichzeitig eingeschätzt werden, wie die gesellschaftlichen Kräfte auf den Entlassenen erzieherisch eingewirkt haben5. Mit dem Ermittlungsbericht des Abschnittsbevollmächtigten oder der Betriebsbeurteilung läßt sich das kaum erreichen. Am zweckmäßigsten ist es m. E., wenn darüber Vertreter des mit der Erziehung des betroffenen Bürgers befaßten Kollektivs aussagen, wenn die Entscheidung gern. § 347 Abs. 1 StPO im Ergebnis einer mündlichen Verhandlung ergeht6. In dieser Verhandlung kann sich auch der betroffene Bürger zu seinem Verhalten während der Bewährungszeit und zu den Gründen, die für die Anordnung der Vollstreckung der Reststrafe angeführt werden, äußern. Dadurch wird eine gründliche Überprüfung des Sachverhalts und eine gerechte Entscheidung garantiert. In Anbetracht des oben geschilderten wesentlichen Eingriffs einer Entscheidung gern. § 347 Abs. 1 StPO in das Leben eines Bürgers sollte in der zukünftigen strafprozessualen Regelung der gerichtlichen Entscheidungen in der Strafvollstreckung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlaß eines solchen Beschlusses festgelegt werden. Auch die Beschwerdefähigkeit dieser Beschlüsse sollte ausdrücklich fixiert werden. 5 Vgl. auch OG, Urteil vom 12. Juni 1964 - la Zst 5//64 -NJ 1964 S. 730. 6 Vgl. hierzu auch BG Magdeburg, Beschluß vom 14. Juli 1964 - Ill BSR 54/64 - NJ 1965 S. 59. dZzaUt uud Justiz iu dar (ftuudaspaysublik Dr. ERNST GOTTSCHLING, stellv. Direktor des Instituts für Staatsrecht der Humboldt-Universität Berlin Notstandsgesetzgebung und Bundesverfassungsgericht In seiner Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Notstandsverfassung) vor dem westdeutschen Bundestag am 24. Januar 1963 behauptete Bundesinnenminister H ö c h e r 1, daß der Entwurf zur „Vermeidung von Überdehnungen oder Mißbräuchen der Sondervollmachten Sicherungsmaßnahmen und Garantien in einem Ausmaße enthält, wie es in keiner ausländischen Verfassung bisher der Fall ist“1. In diesem Zusammenhang hob er insbesondere hervor, „daß die Stellung und die verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts“ sowohl während des Zustandes der sog. äußeren Gefahr als auch während des Zustandes der sog. inneren Gefahr „un- I Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, 56. Sitzung, Stenographischer Bericht, S. 2489. angetastet bleiben“ sollen und daß durch die „Kontroll-funktion dieses hohen Gerichts“ eine weitgehende „gerichtliche Nachprüfung“ der im Entwurf vorgesehenen Sondervollmachten möglich sei2. Über den Klasseninhalt der Notstandsgesetzgebung, ihre Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben, auf die Verfassungsstruktur in Westdeutschland insgesamt ist bereits wiederholt geschrieben worden3. Wenn wir uns heute der speziellen Frage „Notstandsgesetzgebung und Bundesverfassungsgericht“ zuwenden, so deshalb, weil 2 Ebenda, S. 2490. 3 Vgl. Hofmann, „Das Notstandsgesetz Instrument zur Errichtung einer schrankenlosen Militärdiktatur“, NJ 1963 S. 81 ff.; Gottschling, „Ein neofaschistisches Zwangsarbeitsgesetz“, NJ 1963 S. 342 ff.; Gottschling, „In Friedenszeiten unter Kriegsrecht“, NJ 1964 S. 180 ff.; Gottschling, „Zur Grundgesetz-Widrigkeit der geplanten .Notstandsverfassung’ “, NJ 1964 S. 244 ff., 277 ff. 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 176 (NJ DDR 1965, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 176 (NJ DDR 1965, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland zu Bürgern aufgenommen werden. Besuche von Angehörigen und Rechtsanwälten finden in den Untersuchungshaftanstalten in den Bezirken statt. Besuche von Diplomaten mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung sowie die Verletzung des Geheimnisschutzes -. Erscheinungsformen der politisch-ideologischen Diversion sowie der Kbntaktpolitik und Kontakttätigkeit Personen - die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit geeignet erscheinen.

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