Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 172 (NJ DDR 1965, S. 172); zu erkennen. Die wirksame Bekämpfung der Kriminalität erfordert eine staatliche und gesellschaftliche Reaktion, die die Besonderheiten des Falles berücksichtigt und an sie anknüpft. Zutreffend hat Szewczyk ausgeführt: „Jeden Straffälligen mit der gleichen Methode erziehen, wäre das gleiche, als wenn der Arzt bei jeder Krankheit die gleiche Medizin verordnen wollte“2. Das vorgenannte Beispiel wirft die Frage auf, ob es dem Zweck der Erziehung des Jugendlichen abträglich ist, wenn in der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart Fragen der Methoden seiner künftigen Erziehung beraten werden. Wir sind der Auffassung, daß dies hier der Fall wäre. Andererseits wird es notwendig sein, diese Fragen in der Hauptverhandlung zu erörtern, Weil der Sachverständige seiner Einschätzung auch das Ergebnis der Hauptverhandlung zugrunde legen soll und weil zumindest die Eltern des Jugendlichen und ein Vertreter des Referats Jugendhilfe sich dazu äußern und Vorschläge unterbreiten sollten. In solchen Fällen ist zu erwägen, den Angeklagten gern. § 43 Abs. I JGG für die Dauer dieser Erörterungen von der Verhandlung auszuschließen. In einer anderen Jugendstrafsache wegen eines Sittlich-keitsdelikls kam der Gutachter (Psychologe) zu folgenden Erziehungsvorschlägen: Die Art der Verfehlung und die psychische Lage des Jugendlichen erfordern verständnisvolle Erziehungsgespräche mit dem Jugendlichen durch einen erfahrenen Pädagogen über die Steuerung sexueller Bedürfnisse gemäß den gesellschaftlichen Moralnormen; Beratung mit eien Eltern des Jugendlichen und den Lehrern der Berufsschule über den Weg seiner Bil-dungserweiterung. Unter Berücksichtigung der mangelhaften erzieherischen Fähigkeiten der Eltern muß ihnen konkrete Erziehungshilfe, eventuell durch einen Erziehungsberater, gegeben werden; Aussprache mit dem Arbeitskollektiv über den Wert einer gesunden sittlichen Atmosphäre im Umgang mit Jugendlichen und Vermeidung von Umgangsformen, die mangelhafte Achtung gegenüber den Frauen und Mädchen zum Ausdruck bringen. Hier hat der Gutachter auf konkrete Möglichkeiten hingewiesen, wie bei sittlichen Verfehlungen Jugendlicher unter genau bestimmter Erziehungsrichtung im Falle des Ausspruchs von gerichtlichen Erziehungsmaßnahmen oder einer bedingten Verurteilung die Bindung des Jugendlichen an seinen Arbeitsplatz oder seine Lehrstelle inhaltlich ausgestaltet werden kann. In dieser Richtung könnten auch Bürgschaftsverpflichtungen der Kollektive der Werktätigen übernommen werden, wobei die Hauptverhandlung, möglicherweise über die bisherigen Vorstellungen des Kollektivs hinaus, Schlußfolgerungen und Impulse für die gesellschaftlichen Kräfte, die die Erziehung übernommen haben, vermitteln muß. Die Gerichte müssen bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte vor allem beachten, daß Sexualdelikte fast ausschließlich außerhalb der Arbeits- oder Schulzeit begangen werden. Es werden bei weitem noch nicht alle Gruppen festgestellt, die einen unmittelbaren Einfluß auf den jungen Menschen ausüben, um die Bedingungen seines Straffälligwerdens vollständig erfassen und beseitigen zu können. Das Kreisgericht Potsdam (Stadt) hat in einer Jugend-strafsache gegen einen 17jährigen Täter nicht nur Vertreter des Referats Jugendhilfe und den Lehrlingsausbilder in die Hauptverhandlung einbezogen, sondern 2 Szewczyk, „Vorschläge zu den Aufgaben des Arztes in der Strafrechtspflege“, NJ 1963 S. 239. auch einen Vertreter der Hausgemeinschaft und ein Mitglied des Lehrlingskollektivs gehört. In einer der Hauptverhandlung vorausgegangenen Aussprache des Lehrlingskollektivs mit zwei Schöffen erklärte sich dieses bereit, im Falle des Ausspruchs einer bedingten Verurteilung den Täter ohne Vorurteile wieder aufzunehmen und ihm zu helfen, eine richtige Einstellung zu seinen gesellschaftlichen Pflichten zu erreichen und den Lehrstoff nachzuholen. Eine Kontrolle der Wirksamkeit dieser Maßnahmen ergab, daß der verurteilte Jugendliche, der vordem wenig Interesse für seine Weiterbildung gezeigt hatte, mit Hilfe dieses jungen Kollektivs die Prüfungen in der Berufsschule bestand und seine Einstellung zur Ausbildung grundlegend geändert hat. Er hat sich von Jugendlichen losgesagt, die bislang einen negativen Einfluß auf ihn ausübten, und sich den Mitgliedern des Lehrlingskollektivs auch in der Freizeit angeschlossen. Ebenso hat sich sein Verhalten gegenüber seiner Mutter, das in der Vergangenheit nicht gut war, grundlegend geändert. Dem Kollektiv ist es gelungen, dem Jugendlichen über die Erziehung zu einem verantwortungsbewußten Verhalten gegenüber seinen beruflichen Pflichten auch ein richtiges sittlich-moralisches Verhalten bewußt zu machen. Zusammenarbeit mit Pädagogen Aussprachen mit Vertretern der Referate Jugendhilfe zeigten, wie sich auch hier immer mehr die Erkenntnis durchsetzt, daß die Festlegung der wirksamsten erzieherischen Maßnahmen und eine wirkungsvolle vorbeugende Tätigkeit eine engere Zusammenarbeit von Rechtspflegeorganen, Jugendhilfe, Psychiatern, Psychologen und Pädagogen sowohl im Einzelfall als auch in grundsätzlicher Hinsicht verlangen. Es ist jedoch festzustellen, daß insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten erfahrener Lehrer und Erzieher nicht genutzt werden. Nur in wenigen Fällen haben die Gerichte Pädagogen in das Strafverfahren einbezogen, um z. B. pädagogische Gesichtspunkte für die weitere Erziehung des Straffälligen im Arbeitskollektiv oder in der Schule zu berücksichtigen und die Werktätigen dadurch zu befähigen, ihre erzieherischen Möglichkeiten besser zu erkennen und richtig einzusetzen. Das Kreisgericht Luckenwalde zeigte in dieser Hinsicht eine gute Initiative. Im Einvernehmen mit den Organen der Volksbildung gewann es 30 Pädagogen als Jugendbeistände. Dadurch, daß so viele Pädagogen an dieser Tätigkeit teilhaben, kann der einzelne Beistand den Entwicklungsweg des gestrauchelten Jugendlichen mit pädagogischem Verständnis lenken, den Arbeits- und Schulkollektiven Anleitung und Hilfe bei der Erfüllung der Erziehungsaufgaben geben und gegebenenfalls auf die konkrete Ausgestaltung der Bürgschaftserklärung des Kollektivs Einfluß nehmen. Gleichzeitig werden dadurch viele Lehrer befähigt, die Ursachen für Fehlentwicklungen Jugendlicher in den Schulen, außerschulischen Einrichtungen und Organisationen besser zu erkennen und ihnen rechtzeitig zu begegnen. Ein periodischer Erfahrungsaustausch soll zu konkreten Schlußfolgerungen für die örtlichen Organe der Staatsmacht und die gesellschaftlichen Organisationen führen. Die hier dargelegten Probleme erfordern nicht nur eine ständige schöpferische Arbeit aller Gerichte und die Überwindung alter, überholter Praktiken, sondern sie verlangen gebieterisch, der Entwicklung der Leitungstätigkeit volle Aufmerksamkeit zu schenken. So hätte z. B. das Bezirksgericht Potsdam die Initiative des Kreisgerichts Luckenwalde aufgreifen, weiter verfolgen und gegebenenfalls verallgemeinern müssen. Ihm war bekannt, daß das Kreisgericht versucht, neue Wege in der Arbeit mit den Jugendbeiständen zu gehen, ohne daß das Bezirksgericht den Richtern dabei geholfen und Schlußfolgerungen gezogen hat. 172;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 172 (NJ DDR 1965, S. 172) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 172 (NJ DDR 1965, S. 172)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Einstellung und ihres bisherigen Verhaltens in bestimmten Situationen Unsicherheitsfaktoren darstellen können sowie zum Erkennen politisch positiv eingestellter und handelnder Personen, auf die sich Staatssicherheit bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben umerwartete Komplikationen, Schwierigkeiten oder veränderte Bedingungen auf-treten und ein entsprechendes operativ zweckmäßiges Reagieren Verhalten der operativen Kräfte notwendig ist.

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