Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 17 (NJ DDR 1965, S. 17); Dr. JOACHIM GÖHRING, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin Das ruhende Arbeitsrechtsverhältnis Das Ruhen von Arbeitsrechtsverhältnissen ist unter Verwendung dieser Terminologie nur in den Bestimmungen über den Grundwehrdienst1 geregelt. Im übrigen geht die arbeitsrechtliche Literatur1 2 und die Entscheidungspraxis der Gerichte3 davon aus, daß es in weiteren Fällen ein Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses gibt. Als wichtigstes Beispiel wird auf die Freistellung einer Mutter bis zum Ende des ersten Lebensjahres, ihres Kindes verwiesen, d. h. auf § 131 Abs. 4 GBA, ohne daß im Gesetzbuch der Arbeit diese Bezeichnung verwandt wird. Als weitere Beispiele für ein Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses werden Fälle von Inhaftierungen oder Invalidisierungen genannt. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung erschwert die Arbeit der Gerichte und insbesondere der Konfliktkommissionen. Die nachfolgende Betrachtung versucht, den Begriff des ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses zu klären und Anregungen für den Gesetzgeber zu geben. Zum Begriff des ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses Wesentliche Hinweise für die Klärung des Begriffs geben uns die geregelten Beispiele. Im Falle der Einberufung eines Werktätigen zum Grundwehrdienst steht er dem Betrieb für 18 Monate nicht zur Verfügung. Er kann seiner Verpflichtung aus § 20 GBA zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereichs nicht nachkommen und braucht es auch nicht. Der Betrieb ist damit zunächst seiner Verpflichtung enthoben, dem Werktätigen die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereichs zu ermöglichen und ihm Lohn nach der Leistung zu zahlen, da dieser an die Arbeitsleistung im Betrieb geknüpft ist (§§ 20 Abs. 2, 39 ff. GBA). Unter einem ruhenden Arbeitsrechtsverhältnis muß daher zunächst in diesem Falle verstanden werden, daß die grundlegenden Rechte und Pflichten sowohl des Werktätigen als auch des Betriebes, die sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergeben, nicht zu verwirklichen sind, während das Arbeitsrechtsverhältnis im übrigen fortbesteht. Vergleicht man den hier festgestellten Inhalt des Begriffs des ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses mit anderen Sachverhalten, so ergeben sich Gemeinsamkeiten. Auch nach § 131 Abs. 4 GBA kann die Mutter des Kleinstkindes unbezahlte Freizeit bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes bei ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhalten. Wiederum sind Werktätiger und Betrieb von ihren Pflichten befreit; es werden weder Lohn- noch Ausgleichszahlungen geleistet. Mit dieser Regelung ist die Festlegung des § 128 Abs. 2 GBA insoweit eng verwandt, als hier Werktätige dann freizustellen sind, wenn dies zur Pflege eines erkrankten Kindes erforderlich ist. Bei alleinstehenden Werktätigen wird man ein ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis nach dem Ablauf der zwei Werktage annehmen müssen, während der sie nach § 128 Abs. 3 GBA Krankengeld und Lohnausgleich erhalten. Auch im Falle der Invalidität kann der Werktätige infolge der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zumindest für eine vorübergehende, nicht feststehende 1 Vgl. § 4 Abs. 2 der Besoldungsverordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. II S. 49); § 2 Abs. 1 der Förderungsverordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. II S. 53). 2 So z. B. Schlegel, Leitfaden des Arbeitsrechts, Berlin 1959, S. 164; Klrschner, „Nicht gleich fristlos entlassen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 4, S. 73. 3 so 2. B. OG, Urteil vom 20. Oktober 1961 - Zä 4/61 - OGA Bd. 3 S. 176 (181); Arbeitsrecht 1962, Heft 2, S. 60. Zeit seinen Arbeitspflichten nicht bzw. nur unzureichend nachkommen; die hauptsächlichen Pflichten und Rechte eines Arbeitsrechtsverhältnisses können nicht wirksam werden. Hier ist gleichfalls hervorzuheben, daß Ausgleichszahlungen nicht mehr erfolgen. Die gleichen Merkmale treffen für einen Inhaftierten zu4. Das Problem des ruhenden Arbeitsrechtsverhältnisses entsteht auch dann, wenn ein im Betrieb beschäftigter Werktätiger in eine solche Funktion einer Partei oder Massenorganisation gewählt wird, die nach den Festlegungen der jeweiligen Organisation hauptamtlich ausgeübt wird (§ 37 Abs. 1 GBA). Auf keinen Fall beendet die Wahl gleichzeitig automatisch das zunächst bestehende Arbeitsrechtsverhältnis, wenn natürlich auch die Möglichkeit gegeben ist, es auf gesetzlichem Wege durch Aufhebungsvertrag (§ 31 Abs. 1 GBA) zu beenden. Ein vergleichbarer Sachverhalt könnte weiterhin auch dann vorhanden sein, wenn eine Freistellung zu Schu-lungs- bzw. Ausbildungszwecken erfolgt, jedoch Ausgleichszahlungen gern. § 77 Abs. 2 letzter Satz GBA nicht erfolgen. Es gibt nach unserem Arbeitsrecht eine Reihe von Sachverhalten, bei denen zumindestens einige- der vorstehend stets beobachteten Merkmale vorhanden sind, so z. B. die Freistellung zur Teilnahme an Reservistenausbildungen oder Reservistenübungen, Befreiungen von der Arbeitsleistung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Schulung oder der Schwangerschafts- und Wochenurlaub. Das Oberste Gericht hat sich in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1961 - Za 4/61 - (OGA Bd. 3 S. 176) bemüht, eine Abgrenzung zu treffen, und hierbei darauf hingewiesen, daß die zuletzt erwähnten Beispiele in der Regel nur kurzfristige Zeiträume umfassen, gesellschaftlich notwendige Unterbrechungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. zur politischen und fachlichen Weiterbildung betreffen. Diesen Gesichtspunkten kann zunächst zugestimmt werden. Jedoch zeigt sich schon hier die Kompliziertheit des gegenwärtigen Rechtszustandes. Sicherlich kann die Zeitdauer von Bedeutung sein, aber sie ist noch kein Abgrenzungskriterium, da der Zeitraum unterschiedlich sein kann. Auch der Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Notwendigkeit spielt in den Fällen des Rühens eine entscheidende, wenn nicht d i e entscheidende Rolle, denn erkennbar geht es ja gerade darum, aus gesellschaftlichem Interesse das Arbeitsrechtsverhältnis fortbestehen zu lassen, wobei sich dieses Interesse natürlich sehr unterschiedlich ausdrücken kann, z. B. einerseits Gewährleistung des Arbeitsplatzes für den Grundwehrdienstpflichtigen und andererseits für den Strafgefangenen. Aus diesen Überlegungen folgt jedoch m. E., daß es nicht möglich ist, generell abzugrenzen, wann ein ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis vorliegt und geregelt werden muß und in welchen Fällen nicht. Geregelt werden kann jedoch, welche Merkmale ein ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis aufweist; im übrigen muß es dann weiteren Bestimmungen überlassen bleiben, wann von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Es wird Sachverhalte geben, die nur als ruhende Arbeitsrechtsverhältnisse ausgestaltet werden können, während in anderen Fällen auch eine andere Regelung denkbar wäre, z. B. einerseits Verbüßung einer Frei- 4 So auch Kirschner, a. a. O.; OG, Urteil vom 9. August 1963 - za 35/63 - NJ 1964 S. 123. 17;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 17 (NJ DDR 1965, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 17 (NJ DDR 1965, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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